Die folgenden Fragen beziehen sich allesamt auf die Planungen zur Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für die Rheiner Schulen

 

Eine Bürgerin der Stadt Rheine stellt die folgenden Fragen:

1.         Eine größere Anzahl von Luftreinigungsgeräten soll erst zu einem späteren Zeitpunkt beschafft werden. Wie ist es dabei zu rechtfertigen, dass manche Schülerinnen und Schüler bereits jetzt einen Schutz im Klassenzimmer erhalten und andere erst später?

2.         Woher nimmt die Stadt Rheine die Information, dass es bei Kindern eher nicht in höherem Maße zu schweren Krankheitsverläufen im Rahmen des Corona-Virus komme?

 

Herr Gausmann führt aus, dass aufgrund der ausschreibungsrechtlichen Schwellenwerte eine kurzfristige Beschaffung von Luftfiltergeräten nur möglich sei, wenn eine bestimmte Beschaffungssumme unterschritten werde. Dementsprechend könne im ersten Durchgang nur eine begrenzte Anzahl an Geräten beschafft werden, mit denen dann die Schulräumlichkeiten der Kategorien 0 und 1 ausgestattet würden. Die dringendsten Bedarfe wären dadurch bereits gedeckt. Weiterhin würde eine direkte Beschaffung aller benötigten Geräte der Stadt Rheine die Möglichkeit nehmen, auf weitere wissenschaftliche Erkenntnisse zu reagieren. Beispielsweise erarbeite das Umweltbundesamt derzeit eine Empfehlung für die technischen Eigenschaften von Luftfiltergeräten. Hinzu komme, dass die Klassenräume teilweise erst noch für die Aufstellung der Lüftungsgeräte ertüchtigt werden müssten. So sei beispielsweise die Schaffung zusätzlicher Steckdosen notwendig, was eine gewisse Zeit benötige. Da die Kinder derzeit jedoch nur im Wechselmodell unterrichtet würden, könnte der Unterricht hier in die Räumlichkeiten verlegt werden, in denen bereits Geräte aufgestellt seien. So würde der Großteil der täglich anwesenden Schülerinnen und Schüler bereits von den Luftfiltergeräten profitieren können.

Ab dem 23.06. fände dann eine Beschlussfassung im Schulausschuss für die Ausschreibung eines Rahmenvertrages statt. Sobald dieser abgeschlossen sei, werde die Stadt Rheine danach ohne Zeitverluste die benötigten Lüftungsgeräte direkt über den Rahmenvertrag bestellen können.

Weiterhin weißt Herr Gausmann darauf hin, dass schwere Krankheitsverläufe unter Kindern und Jugendlichen zugenommen hätten, jedoch in geringerem Umfang als in der Altersgruppe der 40-60-Jährigen. Mögliche Spätfolgen seien jedoch nach jetzigem Stand noch nicht ausreichend erforscht.

 

Ein Bürger der Stadt Rheine stellt die folgenden Fragen:

1.         Nach welchen Kriterien sind die Schulräumlichkeiten in bestimmte Kategorien unterteilt worden und warum wechseln diese Kriterien teilweise?

2.         Warum wurden die Lüftungsgeräte der Kategorie 0 nicht über Landesmittel angeschafft und warum werden die Geräte für die Räumlichkeiten der Kategorien 2+3 nicht zusammen bestellt?

3.         Kann in den Schulbussen für mehr Abstand zwischen den Schülerinnen und Schülern gesorgt werden?

 

Hinsichtlich der Kriterien der einzelnen Kategorien verweist Herr Gasmann auf die Vorlage und stellt hier Klassenstärke und Raumgröße als zentrale Faktoren heraus. Zur Staffelung der Beschaffung wiederholt Herr Gausmann seine Ausführungen zur letzten Bürgeranfrage. Weiterhin weist er darauf hin, dass die Stadt Rheine bereits jetzt in großem Umfang Verstärkerbusse einsetze, um die Schülerströme voneinander zu trennen. Sobald der Schulbetrieb wieder vollumfänglich aufgenommen werden sollte, würden dann noch zusätzliche Busse eingesetzt werden.

 

 

Eine Bürgerin der Stadt Rheine stellt die folgenden Fragen:

1.         Im Leistungsverzeichnis der Schulverwaltung ist für die Betriebslautstärke der Lüftungsgeräte ein Maximalwert von 50 Dezibel aufgeführt. Könnte dieser Wert auf 40 reduziert werden, um die Geräuschbelastung in Klassenräumen zu vermindern?

2.         Werden die Bedarfe hörgeschädigter Kinder bei der Beschaffung sowie der Lautstärkeentwicklung berücksichtigt?

 

Herr Gausmann erläutert, dass sich der Maximalwert von 50 Dezibel auf eine Maximalraumgröße von 80 m² beziehe. Klassenräume seien im Schnitt lediglich 60 m² groß, wodurch sich eine Verringerung der tatsächlichen Betriebslautstärke ergebe.

Weiterhin hätten Praxistests mit einem Hörgeschädigten und einem ESE-Kind keine zusätzlichen Belastungen dieser beiden Kindergruppen gezeigt. Die Bürgerin merkt daraufhin an, selbst Mutter eines hörgeschädigten Kindes zu sein, welches die Lautstärke der Luftfiltergeräte durchaus in Teilen als beschwerlich empfunden habe. Herr Gausmann kündigt daraufhin an, eine Handlungsanweisung in Richtung der Hausmeister/-innen zu geben. Diese sollten sicherstellen, dass die Luftfiltergeräte tatsächlich auf die kleineren Raumgrößen eingestellt würden, um unnötige Lautstärke zu vermeiden.

 

Eine Bürgerin der Stadt Rheine stellt die folgende Fragen:

1.         Will die Stadt Rheine nur abwarten, bis die Gefahr des Infektionsgeschehens an den Schulen vollständig wissenschaftlich belegt sei?

2.         Inwiefern wird ein geringer Wartungsaufwand der Luftfiltergeräte in der Ausschreibung berücksichtigt?

 

Herr Gausmann weist die Bürgerin darauf hin, dass in gerade diesem Moment eine Sondersitzung des Schulausschusses zum Thema Luftfiltergeräte abgehalten werde. Insofern handelten die Politik sowie die Schulverwaltung hier aktiv und präventiv.

Der Wartungsaufwand sei darüber hinaus eines der Auswahlkriterien der Ausschreibung und werde auf ca. 400.000 Euro pro Jahr geschätzt.

 

Eine Bürgerin der Stadt Rheine stellt die folgenden Fragen:

1.         Wie kann sich, entsprechend der Veröffentlichungen des Schulministeriums, eine Nicht-Teilnahme am Selbsttestverfahren in der Schule für die Schülerinnen und Schüler negativ auf die Leistungsbewertung auswirken?

2.         Warum dürften die Selbsttests nicht zuhause durchgeführt werden?

3.         Sofern ein Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist: Wie kann hier an Schulen verfahren werden, um Kindern das Erlebnis einer belastenden Erfahrung zu ersparen?

 

Herr Gausmann betont, dass diese Punkte in Zuständigkeit des Schulministeriums lägen. Eine negative Auswirkung auf die Leistungsbewertung bei Nicht-Durchführung eines Selbsttestes, ergebe sich jedoch aus Fehlzeiten im Unterricht und dem Ausschluss von der Teilnahme an Klassenarbeiten.