Sitzung: 16.06.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 270/21
Frau Schauer erklärt, dass auf Grund eines Bekanntmachungsfehlers der Beschluss neu gefasst werden musste.
Beschluss:
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine
folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass
die Satzung der Stadt Rheine über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine
zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer
Aue, die am 10.7.2018 vom Rat der Stadt Rheine beschlossen wurde, rechtswidrig
ist und hebt diese auf.
II. Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende
Satzung:
Satzung der Stadt Rheine
über den Anschluss- und Benutzungszwang
an eine zentrale Fernwärmeversorgung
für das Bebauungsplangebiet 339
–Eschendorfer Aue
vom
Aufgrund der
§§ 7 Abs. 1, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.
S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 16 des
Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vom 07.08.2008 (BGBl. I. S. 1658), in der gültigen Fassung bis zum
31.10.2020 und ab 1.11.2020 in Verbindung mit § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
(Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der zurzeit gültigen
Fassung, hat der Rat der Stadt
Rheine durch Beschluss vom 29.6.2021 folgende Satzung über den Anschluss- und
Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue vom beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1. Zur Förderung einer möglichst sparsamen,
rationellen, umweltverträglichen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigeren
Verwendung von Energie und zur langfristigen Sicherung der Versorgung sowie zum
Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen betreibt die Stadt Rheine
durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, im nachfolgenden
Versorgungsunternehmen genannt, ein zentrales Fernwärmenetz sowie eine
Wärmeerzeugungsanlage zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung.
2. Art und Umfang der zentralen
Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und
Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadt Rheine.
3. Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken
werden mit Wärme für Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt.
§ 2
Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung
erstreckt sich auf das Bebauungsplangebiet 339 und ist in dem beigefügten
Lageplan durch Umrandung (blau markiert) dargestellt. Der Plan ist als Anlage 1
Bestandteil dieser Satzung.
2. Die in dieser Satzung für die
Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die
Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in ähnlicher
Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im
Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw.
Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist. Von mehreren dinglichen Berechtigten ist
jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
1. Jeder Eigentümer eines im Geltungsbereich
dieser Satzung gelegenen bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist vorbehaltlich
der Regelungen in Absatz 2 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die
Fernwärmeversorgung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht
erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige
öffentliche Fernwärmeleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die
öffentliche Fernwärmeleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem
Grundstück verlaufen.
2. Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage
des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind hierfür besondere Maßnahmen
und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt
nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereiterklärt, neben dem
Anschlusspreis auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und gegebenenfalls
für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene
Sicherheit zu leisten. Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses
geführt haben, weggefallen, so ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu
verfahren.
3. Nach dem betriebsfertigen Anschluss des
Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen haben der Grundstückseigentümer
sowie sämtliche Bewohner der Gebäude und sonstige Wärmeverbraucher das Recht,
die benötigten Wärmemengen aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen
(Benutzungsrecht).
4.
Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf
privatrechtlicher Grundlage und wird durch Versorgungsverträge mit dem
Versorgungsunternehmen geregelt. Die Bedingungen des Versorgungsverhältnisses
richten sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung
mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 in der jeweils geltenden Fassung
und den Ergänzenden Bestimmungen für die Fernwärmeversorgung des
Versorgungsunternehmens.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
1. Jeder Grundstückseigentümer ist im Bereich dieser Satzung verpflichtet, die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, an die zentrale Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist.
Befinden sich
auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Heizwärme benötigt wird, so ist
jedes dieser Gebäude anzuschließen.
2. Auf Grundstücken, die an die zentrale
Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wärme -
einschließlich der Warmwasserzubereitung - ausschließlich aus dem
Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern
oder sonstigen Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und
sonstigen Wärmeverbrauchern.
3. Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken
ist der Einbau von Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder
anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit
Elektroenergie, nicht gestattet.
4. Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen
nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten, die wegen ihrer
technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z.B.
Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den
Vorschriften dieser Satzung.
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
1. Eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss des Grundstückes
an die zentrale Fernwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen auch gerade
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden
kann.
2. Eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Rheine zu beantragen und unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Über den Antrag wird nach
Anhörung des Versorgungsunternehmens entschieden.
3. Die Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt und kann mit Auflagen
oder Bedingungen versehen werden. Sobald die Voraussetzungen für die Befreiung
entfallen sind, hat der Begünstigte dies der Stadt Rheine unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6
Beschränkung der Benutzungspflicht
Die Verpflichtung
zur Benutzung kann auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf
beschränkt werden, soweit der Grundstückseigentümer den Wärmebedarf unter
Nutzung emissionsfrei erzeugter regenerativer Energiequellen decken will, dies
für die öffentliche Wärmeversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und andere
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Der nicht auf diese Weise gedeckte
Wärmebedarf ist durch die öffentliche Wärmeversorgung zu decken. § 5 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Antragstellung
Die Herstellung oder Änderung eines
Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom
Grundstückseigentümer beim Versorgungsunternehmen zu beantragen. Der Antrag
muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt
werden.
§ 8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden
sind nach den Bedingungen des Versorgungsvertrages mit dem
Versorgungsunternehmen auszuführen.
§ 9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
1. Die Stadt hat im Interesse der Sicherheit
und einwandfreien Gewährleistung der Fernwärmeversorgung das Recht, die
Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch das
Versorgungsunternehmen sowie deren Beauftragte prüfen zu lassen. Zu diesem
Zweck und zur sonstigen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dieser
Satzung ist den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens, die
sich auf Verlangen auszuweisen haben, von den Verpflichteten im Sinne des § 2
Abs. 2 ungehinderter Zugang zu allen Anlagen zu gewähren und sind die
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2. Die angeschlossenen Eigentümer und
Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen
unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitzuteilen.
§ 10
Zwangsmittel
1. Die
Stadt Rheine kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
2. Für
die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines
Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils
geltenden Fassung.
§ 11
Haftung
1. Wird
die Stadt durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der Fortleitung der
Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur
Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.
2. Die
Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Anlagen infolge
von höherer Gewalt hervorgerufen werden.
3. Die
Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt wegen dringender
betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger Verständigung des Abnehmers
unterbrochen werden.
4. Die
Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Anlagen zur Versorgung
mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie von einer Person, die für die
Stadt verantwortlich ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
sind.
5. Durch
Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage (§ 9 der Satzung) und
durch ihren Anschluss an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt die Stadt
keine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln der Stadt oder ihres Bediensteten zurückzuführen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Satz 1
die Baulichkeiten, die Heizwärme benötigen, nicht an die zentrale Fernwärmeversorgung anschließt, obgleich das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist,
2. § 4 Abs. 1 Satz 2
auf einem Grundstück, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, in denen Heizwärme benötigt wird, nicht jedes Gebäude anschließt,
3. § 4 Abs. 2
auf Grundstücken, die an die zentrale Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, den gesamten Bedarf an Wärme – einschließlich der Warmwasserzubereitung – nicht ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz deckt,
4. § 4 Abs. 3
auf den anschlusspflichtigen Grundstücken Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie errichtet,
5. § 5 Abs. 2
einen Antrag auf Befreiung nicht rechtzeitig stellt,
6. § 7
die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz nicht beim Versorgungsunternehmen beantragt,
7. § 9 Abs. 1
den Beauftragten der Stadt und des Versorgungsunternehmens in Wahrnehmung der ihnen in dieser Satzung erteilten Rechte und Pflichten den ungehinderten Zugang zu allen Anlagen verweigert und/oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
8. § 9 Abs. 2
der Stadt oder dem Versorgungsunternehmen nicht unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage mitteilt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.8.2018
in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt am 10.7.2018 beschlossene
Satzung der Stadt Rheine über
den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 339 - Eschendorfer Aue rückwirkend zum 1.8.2018 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig