I/B/1850

 

Herr Dr. Lüttmann merkt an, dass der Kreis beim ersten Gutachten festgestellt habe, dass die Werte bis an die Grenzwerte herangegangen seien. In der Nachbesserung im zweiten Gutachten wurde festgestellt, dass ca. 1/3 mehr Autos das Gebiet passieren. Er fragt nach, wie sieht das aus, wenn jetzt pro Stunde mehr Autos fahren. Ist das unabhängig von den Grenzwerten zu sehen oder hat das keine Auswirkung. Er fragt weiter nach, wie das in der Praxis kontrolliert wird. Der zweite Einwand des Kreises bezieht sich auf die Haustechnischen Anlagen, warum wird dazu in der Vorlage nicht Stellung genommen. 

 

Herr Löcken schließt sich der Frage von Herrn Dr. Lüttmann an.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass der Kreis angemerkt hat, dass die PKW Werte als zu niedrig angesetzt wurden. Deshalb wurde das erste Lärmgutachten in enger Abstimmung mit dem ehemaligen StuA – Herrn Mende – ergänzt. Das Lärmgutachten wird Bestandteil der Baugenehmigung. Der Nutzer erhält seine Baugenehmigung mit der Auflage die Werte im Lärmgutachten einzuhalten. Es ist in der Praxis nicht möglich mit z.B. einem Zählwerk zu arbeiten. Es ist so wie in allen anderen Fällen mit Lärmschutzauflagen, der Nutzer ist verpflichtet die Auflagen einzuhalten. Wenn er das nicht tut, riskiert er die Baugenehmigung zu verlieren. Wenn es Beschwerden von Dritten gibt, muss auf Kosten der Nutzer gezählt werden, bzw. es findet ein Monitoring statt.

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 17. 07. 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Technischen Betriebe Rheine AöR in Hinblick auf die Altlastenproblematik Bedenken bestehen.

 

Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 10. 12. 2007 dargelegten Inhalte keine Änderung der Begründung oder des Planinhaltes bedingen, es erfolgte deshalb – wie in einer Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens nach § 4 (1) BauGB üblich – keine Benachrichtigung des Fachbereiches 5 – Altlasten.

 

Inhaltlich ist festzustellen, dass die angesprochene Formulierung wörtlich aus der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan entnommen worden ist. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens ist weder vom Fachbereich 5 – Altlasten noch von der Unteren Abfallbehörde – Kreis Steinfurt als für Altlasten zuständige Fachbehörde die entsprechende Textstelle moniert worden. Auch im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 ist der Kreis Steinfurt als Untere Abfallbehörde beteiligt worden und hat wiederum keine Bedenken gegen die in der Begründung enthaltene Formulierung vorgetragen. Der entsprechende Absatz ist eindeutig formuliert: „Hinsichtlich des Standortes Reinigung Nieweler wird seit mehr als 10 Jahren eine Gefahrenabwehrmaßnahme durchgeführt durch eine Grundwassersanierungsanlage. Hierbei wird das Grundwasserschadensbild durch chlorierte Kohlenwasserstoffe beobachtet“. Es wird deutlich, dass sich das Beobachten nicht auf die Sanierung bezieht, sondern auf das Grundwasserschadensbild, namentlich die Belastung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen. Eine Umformulierung der Begründung erfolgt deshalb nicht.

 

Hinsichtlich der angesprochenen Feuerwehrumfahrt ist der Gesamtzusammenhang zu betrachten: Für die Abstandsfläche zwischen den projektierten Gebäuden im Mischgebiet und den südlich angrenzenden Wohngrundstücken ist im Planentwurf eine private Grünfläche festgesetzt. Diese Grünfläche ist Bestandteil der aufgrund der Grundflächenzahl von 0,6 von Bebauung freizuhaltenden Grundstücksfläche. Zusätzlich wird über diese Festsetzung verhindert, dass auf der Fläche Abstellflächen, Stellplätze oder sonstige Nebenanlagen für gewerbliche Nutzungen innerhalb des Mischgebietes entstehen. Bei der Erstellung des Planentwurfes stand die Form des Brandschutzes für die neu zu erstellenden Bauvorhaben noch nicht fest, der Planentwurf nahm deshalb die Möglichkeit der Anlage einer Feuerwehrumfahrt auf. Da diese Feuerwehrumfahrt jedoch innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden sollte ohne den Grüncharakter zu stören, ist die angesprochene Festsetzung gewählt worden: durch die Forderung nach einer nicht vollflächigen Versiegelung soll sichergestellt werden, dass der Charakter einer Grünfläche beibehalten werden kann. Bei den Festsetzungen handelt es sich somit nicht um einen Widerspruch, sondern um eine exakt gewollte planungsrechtliche Vorgabe. Durch Beibehaltung des Grünflächencharakters und Ausbau mit Rasengittersteinen wird das anfallende Regenwasser einer natürlichen Versickerung zugeführt. Die natürliche Versickerung von Regenwasser ist aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 nicht vollständig ausgeschlossen, vielmehr müssen 40% der Grundstücksfläche von (Haupt-)Gebäuden freigehalten werden. Der Wert von 0,6 für die Grundflächenzahl entspricht der gem. § 17 BauNVO festgesetzten Obergrenze für Mischgebiete. Ein vollständiger Ausschluss des Einbringens von Regenwasser in das Grundwasser ist deshalb planungsrechtlich nicht möglich. (Zusätzliche Anmerkung: Der zwischenzeitlich vorliegende Bauantrag verzichtet auf die Anlage einer Feuerwehrumfahrt im Bereich der festgesetzten Grünfläche).

 

Der erstmalig im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144 bzw. im 1. Änderungsverfahren vorgetragenen Anregung hinsichtlich von Grundwasserabsenkungen während Bauphasen wird entsprochen durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Änderungsentwurf entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 15. 07. 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der Schallemissionen ist in der Weise gefolgt worden, als der Gutachter die Lärmsituation nochmals untersucht hat. Der Gutachter hat Höchstgrenzen von PKW-Frequentierungen für die infrage stehende Stellplatzanlage ermittelt, um in der Summe mit den Gewerbelärmeinwirkungen des auf der Nordseite des Änderungsbereiches gelegenen Nahversorgungszentrums eine Einhaltung der einschlägigen Richtwerte zu gewährleisten. Als Ergebnis dieser Begutachtung ergibt sich eine Bewegungshäufigkeit von maximal N = 610 Bewegungen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Dies entspricht der An- und Abfahrt von 305 PKW pro Tag. Eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter für Immissionsschutz beim Kreis Steinfurt ergab, dass bei einer Übernahme dieses Wertes in den Bebauungsplanentwurf den bisher vorgetragenen Anregungen Rechnung getragen wird. Die textlichen Festsetzungen werden deshalb entsprechend ergänzt; im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung dieses Grenzwertes nachzuweisen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig bei einer Enthaltung

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 109/08) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die ergänzende Festsetzung, dass auf der südlich der Salzbergener Straße festgesetzten Stellplatzanlage in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr eine Bewegungshäufigkeit von 610 Bewegungen (entsprechend 305 an- und abfahrende PKW) zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden darf, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch den klarstellenden Hinweis nicht unmittelbar betroffen wird, sowie

c)      die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o.g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung und -ergänzung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514)

wird die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 144, Kennwort: "Goethestraße/Schillerstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig