Beschluss:
1.
Der
Einspruch vom 22. September 2020 gegen die Gültigkeit der Wahl des
Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Rheine wird zurückgewiesen. Es wird
festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG
genannten Anfechtungsgründe vorliegt.
2.
Die Wahl
des Bürgermeisters der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß den §§ 46
b, 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.
3.
Die Wahl
der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß § 40 Abs. 1
Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig