Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1

Herr van Wüllen erklärt, dass hier die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen des § 34 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr ausreichend sicherstellen und empfiehlt daher im Sinne einer Schwerpunktsetzung hinsichtlich gewerblicher Nutzungen eine. Selbstverständlich werde auch ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Für die weitere Planung werde zunächst ein Aufstellungsbeschluss benötigt.

 

Frau Friedrich weist auf den Baumbestand hin und bittet die Verwaltung darauf zu achten, dass keine Bäume gefällt werden.

 

Herr Winnemöller weist auf eine mögliche Kollision mit dem Landschaftsplan 4 hin. Weiter verweist er auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 vom 5.12.2004, in dem die Firma Reckers sowohl Firmensitz als auch private Wohnung nach Rheine verlegen wollte. Dies sei mit dem neuen Bebauungsplan ausgeschlossen. Auch Herr Winnemöller bittet den alten Baumbestand zu beachten.

 

 


Beschluss:

 

I.     Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 319, Kennwort: "Hovesaatstraße/Lingener Damm", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB wird  von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die nördliche Grenze der Flurstücke 1226, 1224 und 1225,

im Osten:            durch die östliche Grenze der Flurstücke 1225, 9 und 11,

im Süden:            durch die südliche Grenze des Flurstücks 11, 1309 und 1226 und

im Westen:          durch die westliche Grenze der Flurstücke 1226.

 

 

Der Geltungsbereich bezieht sich demnach auf die Flurstücke 1226, 1224, 1225, 1309, 9 und 11. Die Flurstücke befinden sich in der Flur 155, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan (Anlage 1) geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich

                                                         20 Ja Stimmen

                                                           1 Nein Stimme