Herr van Wüllen erklärt zur Vorlage, dass diese Fläche in 2015 im Rahmen des Nahversorgungskonzeptes zum Masterplan Einzelhandel festgelegt wurde. Daher sei die Zielsetzung dort auch Einzelhandel zu ermöglichen. Zum anderen soll dort auch Wohnbebauung entstehen, die mindestens zu 50 % öffentlich gefördert werde.

Mit dem Satzungsbeschluss werde nun ein Meilenstein in diesem Entwicklungsprozess erreicht. Eine besondere Anforderung war die Einrichtung der Linksabbiegespur zur Erschließung des Gebietes. Die diesbezüglichen Regelungen sind in einem Erschließungsvertrag festgehalten. Der Rat könne im nächsten Schritt den Satzungsbeschluss fassen, so bis dahin entsprechende Bürgschaften vorliegen (Anm.: liegen mittlerweile vor). Nach dem Ratsbeschluss werde der Vorhabenträger zeitnah (im Frühjahr 2022) mit dem Bau der Linksabbiegerspur beginnen, die nach Fertigstellung von der Stadt Rheine abgenommen werden muss. Die Fertigstellung der Linksabbiegespur ist Voraussetzung für eine Nutzung der Flächen.

 

 


Beschluss:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1b).

 

 

II.    Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 1a mit Bezug zur Vorlage Nr. 192/21) sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1b) zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.   Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 14. Änderung mit Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig