Beratungsergebnis: Kenntnis genommen

Herr Koch und Frau Gaasbeek stellen die „Einbürgerungsinitiative NRW“ vor. Sie gehen insbesondere auf Statistiken und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ein. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage 2 beigefügt.

 

Herr Azevedo möchte gerne wissen, was der Unterschied zwischen § 8 und § 10 StAG ist. Frau Gaasbeek erwidert, dass zunächst immer die Voraussetzungen des § 10 StAG geprüft werden. Liegt kein Einbürgerungsanspruch vor, wird gem. § 8 StAG geprüft, ob eine Einbürgerung nach Ermessen in Frage kommt. Die Voraussetzungen sind identisch, die zusätzlichen Faktoren wie wirtschaftliche Verhältnisse und Integration sind bei der Prüfung nach § 8 StAG höher.

 

Herr Nordine fragt, wie mit der Problematik von abgelaufenen Pässen, insbesondere bei syrischen Flüchtlingen umgegangen wird. Frau Gaasbeck antwortet, dass eine Einbürgerung in diesen Fällen auch erfolgen kann.

 

Herr Tahmaz erfragt, wieso der tatsächliche Anteil an Einbürgerungen im Vergleich zur Gesamtzahl der ausländischen Mitbürger so gering ist. Herr Koch erwidert, dass ungefähr die Hälfte vermutlich die Anforderungen einer Einbürgerung dem Grunde nach erfüllt haben. Frau Gehrke ergänzt, dass die Initiative des Landes genau zum Ziel hat, die Möglichkeiten einer Einbürgerung bekannter zu machen.


Beschluss: Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.