Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Antrag des Beirats für Menschen mit Behinderung und auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine vom 21. Dezember 2010:

 

 

Präambel

 

Gem. § 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I, S 3134), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG NW – vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664), in der zurzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 16.11.2021 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 4 Absatz 3 wird um folgende Ziffer 12 ergänzt:

 

3.12

ein(e) vom Beirat für Menschen mit Behinderungen vorgeschlagene(r) sachkundige(r) Einwohner(in).

 

 

 

Artikel II

 

§ 4 Absatz 3, letzter Satz wird wie folgt geändert:

 

Für die Mitglieder 3.3 bis 3.12 ist je ein(e) persönliche(r) Vertreter(in) zu bestellen.

 

 

Artikel III

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:                einstimmig