Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2

I/B/1230

 

Herr Dewenter erläutert, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt in der letzten Sitzung vertagt wurde, weil noch Unklarheiten bezüglich der Dachneigung und der Firsthöhen bestanden. Nach seiner Information schlage die Verwaltung vor, die vorgesehene Festsetzung der maximalen Firsthöhe bei 10,50 m und bei der vorgesehenen Festsetzung für die Dachneigung zu belassen. Informationen der Verwaltung zufolge strebe der Interessent zurzeit noch kein Bauvorhaben an, das Grundstück solle erst nach Änderung des Bebauungsplanes verkauft werden.

 

Herr Grawe erklärt, dass seine Fraktion dem Offenlegungsbeschluss nicht zustimmen werde, weil auf dem Grundstück wertvolle, das Stadtbild prägende Altbaumbestände vorhanden seien, die es zu schützen gelte. Seine Fraktion sei der Ansicht, dass auf dem Grundstück eine Grünfläche für das angrenzende Wohngebiet geschaffen werden solle. Er fragt, ob zu diesem Vorhaben der Stadtteilbeirat angehört worden sei.

 

Seitens der Verwaltung kann bezüglich der Anhörung des Stadtteilbeirates keine Auskunft gegeben werde.

 

Herr Winkelhaus erklärt, dass seiner Ansicht nach die Lärmimmissionen zu groß seinen, um auf diesem Grundstück eine Wohnbebauung zu verantworten.

 


Beschluss:

 

I.         Beratung der Stellungnahmen

 

1.        Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1      Caritasverband Rheine e. V., Lingener Str. 11, 48429 Rheine

           Schreiben vom 14.03.2006

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird, die Firsthöhe von 10,50 m wird beibehalten. Bezüglich der Dachneigung 0° bis 45° wurde nochmals mit dem Caritasverband Rheine e. V. ein Gespräch geführt und darauf hingewiesen, dass ein Flachdach an dieser Stelle sich städtebaulich nicht einfügt. Seitens des Caritasverbandes Rheine e. V. ist kein Flachdach geplant, lediglich ein flach geneigtes Dach mit ca. 15°. Somit wird die Dachneigung mit 15° bis 48° festgesetzt.

 

1.2               Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festegestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.                Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.       Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gem. § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 248, Kennwort: „Jägerstraße/ Schützenstraße“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Der Geltungsbereich dieser 1. Bebauungsplanänderung betrifft das Flurstück 266, Flur 174 der Gemarkung Rheine Stadt und befindet sich im Eckbereich Aloysiusstraße/Schützenstraße.

 

Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:    bei 2 Gegenstimmen und 15 „Ja“-Stimmen mehrheitlich beschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:           15    Ja-Stimmen

                                             2      Nein-Stimmen

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