Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Die Tagesordnungspunkte 13 und 14 werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam beraten.

 

 

I/B/3175

 

Herr Löcken erläutert, dass, wie schon in der LWV-Eingabe für den Landwirt Wegmann dargestellt werde, dass es tatsächlich so sei, dass parkende Pkw während der Geschäftszeiten eine Durchfahrt durch die Straße „Am Spieker“ deutlich erschweren. Er halte es für wichtig, hier Abhilfe zu schaffen. Außerdem sei es notwendig, dafür zu sorgen, dass die Verladung der Pkw auf dem Firmengelände stattfinde. Derzeit sei häufig zu beobachten, dass die Pkw auf der Straße verladen werden, was eine große Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

 

Herr Dr. Janning erklärt, dass durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder die von Herrn Löcken aufgeführten Missstände ausgeräumt werden können.

 

Herr Grawe führt aus, dass aus seiner Sicht der Standort für ein Autohaus ungünstig sei.

 

Herr Löcken erläutert die historische Entwicklung an dieser Stelle. Aus einer Tankstelle habe sich später dieses Autohaus entwickelt.

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 23. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Plangebiet die Altlast „ehemalige Tankstelle Holländer, Hauptstraße 100“ liegt. Eine Kennzeichnung dieser Fläche auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wird aufgrund der geringen Belastung seitens der Unteren Bodenschutzbehörde für nicht erforderlich gehalten und erfolgt deshalb auch nicht. Die Aufnahme der geschilderten Problematik in de Begründung des Bebauungsplanes folgt im parallel laufenden Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 25, Kennwort: „Hauptstraße/Am Spieker“.

 

Die geforderte Erstbewertung der noch im Betrieb befindlichen Werkstatt wird seitens der Stadt Rheine in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde durchgeführt und das Ergebnis im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 aufgenommen.

 

2.2    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Rheine

Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen keine Bedenken bestehen, sofern die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und ihrer alsbaldigen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Es wird festgestellt, dass von der Festsetzung einer Sonderbaufläche Einzelhandel/Auto zur planungsrechtlichen Absicherung der Erweiterungsabsichten des bereits vorhandenen Kfz-Betriebes keine neuen Emissionsbeschränkungen für die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe ausgehen: die landwirtschaftlichen Betriebe müssen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ihre Emissionen auf die in der Nachbarschaft bestehenden Einzelwohnhäuser bzw. auf den bereits laufenden Betrieb des Autohauses im Außenbereich abstellen. Mit der Planung entsteht deshalb kein erhöhter Schutzanspruch in Bezug auf die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des parallel laufenden Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25, Kennwort: „Hauptstraße/Am Spieker“ für das Geländes des Autohauses eine Wohnnutzung – z. B. für den Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal – ausgeschlossen wird.

 

Es wird festgestellt, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes Münster als für den Immissionsschutz zuständige Fachbehörde ebenfalls kein erhöhter Schutzanspruch in Bezug auf die landwirtschaftlichen Betriebe in Umfeld des Änderungsbereichs gesehen wird (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes unter Punkt 2.5 dieser Vorlage).

 

2.3    RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Freistuhl 7, 44137 Dortmund;

Stellungnahme vom 23. Januar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich im Süden von der Trasse einer 110 kV-Hochspannungsfreileitung tangiert wird. Die Trasse ist im Flächennutzungsplan bzw. im Änderungsentwurf dargestellt. Die genannte Stellungnahme zu Auflagen und Hinweisen im Schutzstreifenbereich der Freileitung wird im Rahmen des parallel laufenden Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25 berücksichtigt.

 

2.4    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landwirtschaftliche Kreisverband Steinfurt die Interessen von Herrn Klaus Wegmann wahrnimmt. Herr Wegmann betreibt in unmittelbarer Nähe der geplanten Erweiterung des Autohauses Holländer einen Haupterwerbsbetrieb.

 

Die Interessen sowohl des Betriebes von Herrn Wegmann als auch die der übrigen benachbarten Landwirte werden im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine berücksichtigt. Insbesondere in Hinblick auf mögliche Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe ist festzustellen, dass in der Umgebung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebsstätten Einzelwohnhäuser im Außenbereich vorhanden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch das Autohaus Holländer bereits im Änderungsbereich ansässig ist. Die Bauleitplanung soll nicht die Neuansiedlung sondern lediglich die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbebetriebes sichern. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen auf diese Wohngebäude und den vorhandenen Kfz-Betrieb bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ihren Emissionen Rücksicht nehmen und die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) einhalten. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch bei möglichen Erweiterungsabsichten bzw. Tieraufstockungen seitens der in der Örtlichkeit vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstätten nachzuweisen. Es ist deshalb nicht erforderlich, die bestehenden Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe gutachterlich untersuchen zu lassen. Für den Landwirt Wegmann ist festzustellen, dass die projektierte Bauleitplanung kein räumliches Heranrücken des Autohauses Holländer an den landwirtschaftlichen Betrieb beinhaltet, vielmehr weist das bestehende Autohaus den geringsten Abstand zu der Hofstelle auf, die vorgesehenen Erweiterungsflächen liegen weiter entfernt vom Betrieb.

 

Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 25 ergibt sich hinsichtlich der zulässigen Emissionen eine Verbesserung der Situation für die benachbarten Landwirte: Für den Betrieb des Autohauses Holländer wird ein Sondergebiet festgesetzt, in dem lediglich der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör, sowie der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstatt und ergänzende Dienstleistungen zulässig sind. Wohnungen, auch für Betriebseigentümer oder –leiter bzw. Aufsichtspersonal werden zukünftig ausgeschlossen (gegenwärtig wäre z.B. eine Betriebsleiterwohnung genehmigungsfähig). In der GIRL wird für Gewerbe- und Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 vorgezeichnet. Somit wird eine relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden für zumutbar gehalten. Der Richtwert von 0,15 berücksichtigt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden können. Der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch vermindert sich, wenn wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Festsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung das ausnahmsweise zulässige Wohnen ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Beurteilung der Emissionen der benachbarten Landwirte ist daher zukünftig – nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25 – von einer höheren Belastungsgrenze für den Betrieb Holländer ausgehen.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Belange des Landwirtes Wegmann im Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden, durch die Inhalte der Bauleitplanung wird der Landwirt gegenüber der derzeitigen Situation nicht schlechter gestellt. Die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die Bauleitplanung für die Erweiterung des Autohauses Holländer gegenüber der bestehenden Situation nicht eingeschränkt.

 

Zu der angesprochenen Stellplatzproblematik ist anzumerken, dass durch die Inhalte der Bauleitplanung lediglich die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan gesichert werden. Erst im Rahmen der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung für die Erweiterung des Autohauses wird auf die exakte Anzahl von Stellplätzen für Besucher und Mitarbeiter geachtet. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht möglich. Die Einhaltung der Stellplatzregelung aus der Baugenehmigung ist ebenfalls nicht durch Inhalte der Bauleitplanung zu regeln. Hier ist vielmehr – bei Nichtbeachtung – auf ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verweisen.

 

2.5    Staatliches Umweltamt Münster, Postfach 84 40, 48045 Münster;

          Stellungnahme vom 3. März 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes keine Anregungen insbesondere aus der Sicht des Immissionsschutzes vorgetragen werden.

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Hauptstraße/Am Spieker", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die Straße Am Spieker;

im Osten:            durch den Erschließungsweg zum landwirtschaftlichen Betrieb Storm’s Hof/Feldstraße 15 das Flurstück 483 durchschneidend und dessen Verlängerung in südlicher Richtung,

im Süden:           durch eine Verbindung zwischen der Verlängerung des Erschließungsweges zum landwirtschaftlichen Betrieb Storm’s Hof/Feldstraße 15 in westlicher Richtung bis zur Hauptstraße/K 77 das Flurstück 483durchschneidend;

im Westen:         durch die Hauptstraße/K 77.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 20, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

 


Abstimmungsergebnis:           15  Ja-Stimmen

                                             1          Nein-Stimme

                                             1          Enthaltung

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