Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Hachmann informiert, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz den Beschluss einstimmig gefasst habe.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine erlässt auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 319, Kennwort: „Hovesaatstraße/Lingener Damm“.

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:

 

Veränderungssperre

Gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird zur Sicherung der Planung des am 01.07.2020 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine (StUK) zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 319, Kennwort „Hovesaatstraße/Lingener Damm“, der Stadt Rheine, folgende Veränderungssperre beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden:        durch die Nordseite der Hovesaatstraße,

Im Osten:  durch die Ostseite der Straße „Lingener Damm“,

Im Süden:         durch die Südseiten des Flurstücks 11,

Im Westen:        durch die Westseiten der Flurstücke 9, 11, 1224 und 1225.

 

Die Flurstücke befinden sich in der Flur 155 der Gemarkung Rheine-Stadt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage Teil dieser Satzung ist (s. Anlage 1 der Vorlage).

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre/Ausnahmen

Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen (z. B. für Nutzungsänderungen, Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs) zugelassen werden.

 

§ 3 Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:       einstimmig