Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt-, Digital und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ___________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

 

Artikel 1

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgenden Paragraphen ergänzt:

 

㤠6 a Sharing-Angebote

 

Sharing-Angebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Rheine beziehen.“

 

 

Artikel 2

Die tabellarische Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende lfd. Nr. ergänzt:

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

Gebühren-

zone III in €

2a.

Sharing-Angebote aus dem Mobilitätssektor (z.B. E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum in definierten Zonen bereitgestellt werden

 

m²/tgl.

 

0,16

 

0,10

 

0,10

Artikel 3

In der tabellarischen Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird unter der lfd. Nr. 2 der Text im Bereich „Art der Sondernutzung“ wie folgt geändert:

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

Gebühren-

zone III in €

2

Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten

 

m²/tgl.

 

0,16

 

0,10

 

0,10

 

 

Artikel 4

Diese 4. Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:       einstimmig