Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Rheine
beschließt auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine gem. §
8 Abs. 2 Buchstabe. g Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW),
entsprechend § 25 Abs. 1 Buchstabe c SpkG NW vom Jahresüberschuss/Bilanzgewinn
den noch offenen Teilbetrag des Jahresergebnisses des Geschäftsjahres 2021 in
Höhe von 600.000 EUR ebenfalls in die Sicherheitsrücklage einzustellen (vgl.
Vorlage 247/22).
2. Der Rat der Stadt Rheine nimmt
zur Kenntnis, dass aktuell davon auszugehen ist, dass im Haushaltsjahr 2023
ebenfalls keine Ausschüttung an den Träger erfolgen kann. Ferner nimmt der Rat
der Stadt Rheine zur Kenntnis, dass Verwaltungsrat und Sparkassenvorstand ab
dem Haushaltsjahr 2024 - unter der Prämisse der Erfüllung
betriebswirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher und regulatorischer
Anforderungen - wieder von jährlichen Ausschüttungen in Höhe von 600.000 EUR
(brutto) ausgehen. In den Jahren 2025 und 2026 sollen die in 2022 und 2023
nicht erfolgten Ausschüttungen an den Träger nachgeholt werden, so dass in den
Jahren 2025 und 2026 jeweils EUR 1.200.000 EUR (brutto) an den Träger
ausgeschüttet werden sollen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig