Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

Herr Schaper erklärt, dass durch den Beschluss das Vereinsleben des Kanu- und Angelvereins eingeschränkt werde, da der Weg direkt zum Vereinsgelände führe. Sie sehen die Problematik für ältere und gehbehinderte Personen, für die es dann schwierig sei, zum Vereinsheim zu kommen. Er frage sich, wie schnell und unbürokratisch eine Sondernutzungsgenehmigung zu bekommen sei und wie sichergestellt werden könne, dass das Vereinsleben an der Ems nicht leide. Auch sehen die Anwohner und der Stadtteilbeirat am Hörstkamp Probleme bei Veranstaltungen auf sich zukommen, da dadurch dann am Hörstkamp vermehrt geparkt werde. Man hoffe schnellstmöglich auf eine alternative Zuwegung zu den Vereinsheimen.

 

Frau Schauer erklärt, dass es Gespräche mit den Vereinen gegeben habe. Die Widmung als Fuß- und Radweg sei wichtig. Hierdurch erreiche man die Achse in die Innenstadt, die dann über das Kettelerufer zu erreichen sei. Außerdem werde es Ausnahmeregelungen geben z. B. für den Bootstransport, was über eine entsprechende Beschilderung geregelt werde. Auch können Sondernutzungen personenbezogen für Kfz ausgestellt werden, wenn z. B. eine Gehbehinderung bestehe. Frau Schauer weist darauf hin, dass der Armisia-Parkplatz als Ausweichparkplatz für den Bereich zur Verfügung stehe.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung als Geh- und Radwege für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

1.      Hertaweg von der Grenze des Bebauungsplanes Nr. 181 „Hörstkamp-Ost – Teil A“ (nach Grundstücksgrenze der Hausnummern 11 und 10) bis zur Einmündung des Fuß- und Radweges Kettelerufer

2.      Kettelerufer von Hertaweg bis nördliche Grundstücksgrenze Kettelerufer 70

 

Die Straßen erhalten als Geh- und Radwege die Eigenschaft von sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig