Herr Ortel fragt, ob es Genehmigungsvorschriften für die Errichtung von kleinen Windkraftanlagen auf privaten Wohngebäuden gebe.

 

Frau Jaske erklärt, dass die Genehmigungsfreiheit von Vorhaben in der Bauordnung NRW klar geregelt sei. Sie werde die Frage an Herrn Lau (Produktverantwortlicher Bauordnung und Denkmalschutz) weitergeben. Eine Antwort erfolge schriftlich.

 

Herr Winnemöller merkt an, dass die Abbrucharbeiten vom Lokschuppen im Gewerbegebiet Rheine R erfolgt seien. Er fragt, ob der aktuelle Zustand auch der Endzustand sein werde. Zudem fragt er, ob der Abbruch nun gleichbedeutend mit einer Erweiterung des Gewerbegebietes sei.

 

Herr van Wüllen teilt mit, dass er sich nicht sicher sei, ob es sich i. S. Abbruch nur um einen Zwischen- oder schon um den Endzustand handele. Die Abbrucharbeiten habe die Stadt nicht beauftragt, sondern die Bahn. Von dort könne man Informationen bekommen.

Das Gewerbegebiet werde nicht erweitert. Hier liege eine im Bebauungsplan festgelegte Ausgleichsfläche vor. Dort habe es bereits Ausgleichsmaßnahmen gegeben und dies werde auch zukünftig so fortgeführt. Eine gewerbliche Nutzung sei daher ausgeschlossen.