Sitzung: 19.03.2024 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 1
Vorlage: 045/24
Herr Jansen merkt an, dass die Erhöhung stark ausfiele, und bittet darum, dass in Zukunft die Anpassungen in kleineren Schritten erfolgen.
Herr Krümpel erklärt, dass sobald eine aktuelle Richtlinie vom Land NRW veröffentlicht werde, die Gebühren entsprechend angepasst werden würden.
Beschluss:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die
nachstehende Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung
Standesamt) zu beschließen.
Satzung
der Stadt Rheine über die
abweichende Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen
des Standesamtes nach dem
Personenstandsgesetz
(Gebührensatzung Standesamt)
vom _______________
Aufgrund des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW.S. 1072), in Kraft getreten am 01. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 07.
März 2022 (GV. NRW. S.286), sowie des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.
August 2023 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW.
S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023
(GV. NRW. S. 233), in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheine
in seiner Sitzung am _________________ folgende Gebührensatzung für
Standesamtsleistungen beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1)
Für
Amtshandlungen des Standesamtes der Stadt Rheine nach dem Personenstandsgesetz,
die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfasst
sind, werden abweichende Gebührensätze festgelegt.
(2)
Die
Gebühren werden nach dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.
(3)
Im
Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) unberührt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die bisherige Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz
(Gebührensatzung Standesamt) vom 6. Oktober 2014 außer Kraft.
Anlage:
Tarife zur Satzung
der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)
Nr. |
Amtshandlung |
Gebühr in Euro |
|
Eheschließungen |
|
1. |
Prüfung der
Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
80 |
2. |
Prüfung der
Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist |
140 |
3. |
Vornahme der
Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung
zuständige Standesamt |
65 |
4. |
Vornahme der
Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes,
ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden |
100 |
5. |
Beschaffung
eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer |
140 |
|
Namensrechtliche Erklärungen |
|
6. |
Beurkundung oder
Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund
familienrechtlicher Vorschriften |
35 |
7. |
Erteilung einer
Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche
Erklärung. |
15 |
8. |
Beurkundung oder
Beglaubigung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen |
35 |
9. |
Beurkundung oder
Beglaubigung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
|
35 |
|
Sonstige Amtshandlungen |
|
10. |
Nachträgliche Beurkundung
einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer
Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG |
140 |
11. |
Nachträgliche
Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG |
35 |
12. |
Aufnahme einer
Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung |
30 |
13. |
Erteilung einer
beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember
2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern |
16 |
14. |
Erteilung einer
Personenstandsurkunde nach § 55 PStG |
16 |
15. |
Für ein zweites
oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder
eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang
hergestellt wird |
8 |
16. |
Auskunft aus dem
oder Einsicht in ein Personenstandsregister |
14 |
17. |
Auskunft aus
einer oder Einsicht in eine Sammelkarte |
20 |
18. |
Suchen eines
Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht
gemacht werden können, je nach Aufwand |
|
19. |
Eintragung in
ein internationales Stammbuch der Familie |
16 |
20. |
Aufnahme eines
Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer
Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung |
100 |
|
|
|
Abstimmungsergebnis: einstimmig, bei einer Enthaltung