Beratungsergebnis: geändert beschlossen

II/A/1550

 

Herr Brauer bezieht sich auf § 6 der neuen Satzung „Wahlsichtwerbung“, die nach dem Wortlaut für Parteien und politische Vereinigungen gelte. Seines Erachtens müsse dieser Paragraph auch für Einzelbewerber, wie z. B. für Bürgermeisterkandidaten gelten, ebenso wie aus Anlass von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden.

 

Wenn es hierzu im Rat Einvernehmen gebe, könne man seinetwegen auf eine formelle Ergänzung der Satzung verzichten.

 

Ferner werde im neuen § 12 der Gebührenverzicht bzw. die Gebührenerstattung bei Sondernutzungserlaubnissen geregelt. Die SPD-Fraktion bitte darum, im § 12 die alte Regelung des § 8 wieder aufzunehmen.

 

Frau Dr. Kordfelder stellt anschließend fest, im Rat besteht Einvernehmen, dass der § 6 auch für Einzelkandidaten bzw. zum Anlass von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gelten solle, ohne dass hierfür eine Änderung des § 6 erforderlich sei. Ferner formuliert sie zu § 12 Abs. 1 und 2 eine neue Regelung. Im Rat besteht Einvernehmen, diese in die neue Satzung anstelle des vorgeschlagenen § 12 Abs. 1 einzufügen.


Beschluss:

 

Der Rat beschließt die folgende Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).

 

 

Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

vom ____________

 

 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegeset­zes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfern­straßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I, S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord­rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 9. Dezember 2008 folgende Sat­zung be­schlossen:

 

 

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bun­des-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Rheine.

 

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Be­stand­teile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßen­kör­per, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.

 

 

§ 2

Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

 

(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Son­der­nutzungserlaub­nis erforder­lich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Wid­mung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen be­stimmt ist (Gemein­gebrauch).

 

(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hin­aus bedarf innerhalb geschlos­sener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grund­stücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheb­lich be­einträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßen­anlie­gergebrauch). Hierzu zählen insbesondere

 

-     bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäude­sockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugs­schächte für Waren und Müllton­nen in Gehwe­gen,

-     die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeit­li­chen und inhaltlichen Zusammen­hang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnli­chen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauch­tums und religiösen Zwecken die­nen,

-     die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Um­zugsgut am Tag der Liefe­rung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,

-     das Abstellen von Abfallbehältern und Sperrmüll auf Geh­wegen und Park­streifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,

-     Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blu­menkübel, Fassa­denbegrü­nungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hinein­ragen,

 

sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobili­tät beeinträchtigt werden.

 

(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsflä­che in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßen­mitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.

 

 

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen

 

a)  je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die inner­halb des Licht­raumprofils nicht mehr als 0,30 m in die Straße hineinragt, sowie Sonnen­schutzdächer und Markisen in Fußgängerstraßen über 2,20 m Höhe und über baulich durch ein Hoch­bord abgegrenzten Geh­wegen ab 2,20 m Höhe und in ei­nem Abstand von mindestens 0,70 m vom Hoch­bord,

 

b)  je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Wa­renauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Ver­bindung mit einer bau­lichen An­lage oder dem Boden angebracht oder aufge­stellt werden und nicht mehr als 0,70 m in den Straßen­raum hin­einragen, soweit sie außerhalb von Fußgänger­straßen mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,

 

c)   das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, po­liti­schen und ge­meinnützigen Zwecken.

 

(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können ein­geschränkt oder untersagt wer­den, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ord­nung des Verkehrs, der Barrie­refreiheit oder die Umsetzung eines städtebau­lichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

 

§ 4

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

 

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hin­aus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Er­laubnis der Stadt Rheine.

 

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaub­nis sowie andere erforderliche Erlaub­nisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernut­zung.

 

(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigen­tums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsum­fangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Ge­mein­gebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorüberge­hende Be­ein­trächtigung für Zwecke der öffent­lichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.

 

 

§ 5

Werbeanlagen

 

(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Rheine. Wer­beanlagen im Sinne dieser Satzung sind

 

a)  Werbeflächen (z. B. Plakattafeln, Litfaßsäulen),

b)  zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,

c)   zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufge­brachten Werbean­schlägen oder –aufbauten,

d)  Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bild­projektionen, großflächig wir­kende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),

e)  Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luft­raum über dem Straßenkörper,

f)   sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentli­chen Wahrneh­mung von kom­merziellen Werbe­botschaften

 

(2) Die Stadt Rheine behält sich vor, die Zulassung von Werbe­flä­chen vertraglich zu regeln.

 

(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzu­lässig. Bei der Erlaubnis­erteilung von Werbeanlagen ge­mäß Absatz 1 b) und c) sind insbe­sondere die Beeinträchti­gung des Parkraums sowie der Bewe­gungs­mög­lich­keiten von Men­schen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität ein­geschränkten Verkehrsteilneh­mer zu berück­sich­ti­gen. In dem von einem städtebaulichen Kon­zept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Ab­satz 1 b) – f) nicht zulässig.

 

 

§ 6

Wahlsichtwerbung

(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Rheine. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten un­mittelbar vor dem Wahltag zuläs­sig.

 

      Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht wer­den, die zu der anste­henden Wahl eigene Wahlvorschläge einge­reicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückge­zogen hat. Den einzelnen Parteien kön­nen bestimmte Aufstellplätze zuge­wie­sen werden.

 

(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende po­litische Vereini­gun­gen ent­sprechend.

 

 

§ 7

Erlaubnisantrag

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Die­ser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsich­tigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Rheine zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahme­fällen kann diese Frist verkürzt werden.

 

(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die be­absichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vor­schriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmege­nehmi­gung erteilt worden ist.

 

(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefähr­dung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädi­gung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs so­wie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übli­che Maß hinausge­hende Ver­schmutzung der Straße verbun­den, so muss der Antrag Angaben darüber enthal­ten, in wel­cher Weise die Beseitigung der Verunreini­gung durch den Er­laubnisnehmer ge­währleistet wird.

 

(4) Der Antragsteller hat der Stadt Rheine auf deren Verlangen an­gemessene Voraus­zahlun­gen oder Sicherheiten zu leisten.

 

 

§ 8

Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, wider­rufen oder unter Bedingungen und Aufla­gen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Kon­zept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sonder­nutzung das Stadtbild beein­trächtigt wird.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sonder­nut­zung verbunde­nen Anlagen nach den bestehenden gesetz­li­chen Vorschriften und aner­kannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

 

(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaub­nis­nehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Er­laubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hi­nausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Ver­unreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ord­nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemes­sene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Rheine keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sper­rung, Änderung oder Einziehung der Straße.

 

 

§ 9

Gebühren

 

(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebüh­ren nach Maßgabe des anlie­genden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(2) Das Recht der Stadt Rheine, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Si­cherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif be­stehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sonder­nutzungen nicht berührt.

 

(3)   Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebüh­ren zu er­heben, bleibt unberührt.

 

 

§ 10

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

 

a)  der Antragssteller,

b)  der Erlaubnisnehmer,

c)   wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem In­teresse ausüben lässt.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 11

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

 

a)  mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

b)  bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nut­zung. Kann die Nut­zungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.

 

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbe­scheides an den Gebühren­schuldner fällig. Bei wiederkehren­den jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rech­nungsjahres fällig.

 

(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen An­zeige der Be­endigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kennt­nisnahme der Stadt Rheine von der Beendigung der Sondernutzung.

 

 

§ 12

Gebührenverzicht, Gebührenerstattung

 

(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozia­len, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen, der Brauchtumspflege dienenden Zwecken, zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität oder vergleichbaren Zwecken ist gebührenfrei.

 

(2) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

(3) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufge­geben, so be­steht kein An­spruch auf Erstattung entrich­teter Gebühren. Im Voraus ent­richtete Gebühren wer­den an­teilmäßig erstattet, wenn die Stadt Rheine eine Son­dernut­zungser­laubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Ge­bühren­schuld­ner zu vertreten sind.

 

 

§ 13

Märkte

 

Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Rheine in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 14

Schlussbestimmungen

 

(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Aus­nahme gewährt wer­den, wenn die Anwendung der Satzung andern­falls zu einer nicht beabsich­tigten Härte führen würde.

 

(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

      Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheine über Erlaub­nisse und Gebüh­ren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 6. März 1979 außer Kraft.

 

 

 

Gebührentarif

zu § 9 der Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse

und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

 

 

lfd.Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemes-sungs-grund-lage

Gebühr Zone I Fußgänger-zone

Gebühr Zone II übriges Stadt­gebiet

1.

Baubuden, Gerüste, Baustoffla­gerungen, Arbeitswagen, Bauma­schinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun

 

m²/mtl.

 

2,60

 

1,70

2.

Abstellen von Gegenständen oder Fahrzeugen, Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine an­dere Regelung enthalten, Contai­ner

 

m²/tgl.

 

0,15

 

0,10

3.

Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen

 

m²/mtl.

 

3,70

 

2,50

4.

Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung)

 

m²/tgl.

 

0,30

 

0,20

5.

Verkaufseinrichtungen und Wa­renauslagen an der Stätte der Leistung

a)   Verkaufsstände

b)   Warenauslagen vor Ladenloka­len

 

 

m²/tgl.

m²/tgl.

 

 

0,35

0,25

 

 

0,25

0,20

6.

Imbissstände und sonstige Ver­zehrstände

m²/tgl.

1,00

0,30

7.

Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen

 

m²/mtl.

 

2,50

 

1,60

8.

Werbeanlagen

a)   in Verbindung mit einer bauli­chen Anlage oder dem Boden

b)   ohne feste Verbindung mit ei­ner baulichen Anlage oder dem Boden

 

m²/mtl.

 

m²/tgl.

 

2,50

 

0,20

 

 

1,60

 

0,15

9.

Postablagekästen pro Kasten

jährlich

25,00

25,00

10.

Sonstigen Zwecken dienende Nutzung

täglich

13,00

9,00

 

Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt

 

13,00

 

9,00

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig