II/A/1550
Herr Brauer bezieht sich auf § 6 der neuen Satzung „Wahlsichtwerbung“, die nach dem Wortlaut für Parteien und politische Vereinigungen gelte. Seines Erachtens müsse dieser Paragraph auch für Einzelbewerber, wie z. B. für Bürgermeisterkandidaten gelten, ebenso wie aus Anlass von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden.
Wenn es hierzu im Rat Einvernehmen gebe, könne man seinetwegen auf eine formelle Ergänzung der Satzung verzichten.
Ferner werde im neuen § 12 der Gebührenverzicht bzw. die Gebührenerstattung bei Sondernutzungserlaubnissen geregelt. Die SPD-Fraktion bitte darum, im § 12 die alte Regelung des § 8 wieder aufzunehmen.
Frau Dr. Kordfelder stellt anschließend fest, im Rat besteht Einvernehmen, dass der § 6 auch für Einzelkandidaten bzw. zum Anlass von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden gelten solle, ohne dass hierfür eine Änderung des § 6 erforderlich sei. Ferner formuliert sie zu § 12 Abs. 1 und 2 eine neue Regelung. Im Rat besteht Einvernehmen, diese in die neue Satzung anstelle des vorgeschlagenen § 12 Abs. 1 einzufügen.
Beschluss:
Der Rat beschließt die folgende Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).
Satzung der Stadt
Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen (Sondernutzungssatzung)
vom ____________
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I, S. 1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 379), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 9. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sachlicher
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Rheine.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.
§ 2
Gemeingebrauch,
Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
- bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
- die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
- die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
- das Abstellen von Abfallbehältern und Sperrmüll auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
- Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.
§ 3
Erlaubnisfreie
Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die innerhalb des Lichtraumprofils nicht mehr als 0,30 m in die Straße hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen in Fußgängerstraßen über 2,20 m Höhe und über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,70 m in den Straßenraum hineinragen, soweit sie außerhalb von Fußgängerstraßen mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
c) das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4
Erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Rheine.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§ 5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Rheine. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
a) Werbeflächen (z. B. Plakattafeln, Litfaßsäulen),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Die Stadt Rheine behält sich vor, die Zulassung von Werbeflächen vertraglich zu regeln.
(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen
sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1
b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums sowie der Bewegungsmöglichkeiten
von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten
Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept
umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.
§ 6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Rheine. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig.
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
§ 7
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Rheine zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(4) Der Antragsteller hat der Stadt Rheine auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 8
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Rheine keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 9
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt Rheine, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung der
Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Rheine von der Beendigung der Sondernutzung.
§ 12
Gebührenverzicht,
Gebührenerstattung
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen, der Brauchtumspflege dienenden Zwecken, zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität oder vergleichbaren Zwecken ist gebührenfrei.
(2) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.
(3) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Rheine eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 13
Märkte
Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Rheine in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 6. März 1979 außer Kraft.
Gebührentarif
zu
§ 9 der Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse
und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
lfd.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Bemes-sungs-grund-lage |
Gebühr Zone
I Fußgänger-zone € |
Gebühr Zone II übriges Stadtgebiet € |
1. |
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun |
m²/mtl. |
2,60 |
1,70 |
2. |
Abstellen von Gegenständen oder Fahrzeugen, Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten, Container |
m²/tgl. |
0,15 |
0,10 |
3. |
Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen |
m²/mtl. |
3,70 |
2,50 |
4. |
Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung) |
m²/tgl. |
0,30 |
0,20 |
5. |
Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der Leistung a) Verkaufsstände b) Warenauslagen vor Ladenlokalen |
m²/tgl. m²/tgl. |
0,35 0,25 |
0,25 0,20 |
6. |
Imbissstände und sonstige Verzehrstände |
m²/tgl. |
1,00 |
0,30 |
7. |
Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
m²/mtl. |
2,50 |
1,60 |
8. |
Werbeanlagen a) in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden b) ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden |
m²/mtl. m²/tgl. |
2,50 0,20 |
1,60 0,15 |
9. |
Postablagekästen pro Kasten |
jährlich |
25,00 |
25,00 |
10. |
Sonstigen Zwecken dienende Nutzung |
täglich |
13,00 |
9,00 |
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt |
13,00 |
9,00 |
Abstimmungsergebnis: einstimmig