Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Frau Gellenbeck führt aus, die Änderung des Bebauungsplanes verfolge das Ziel, in einem der Bebauungspläne für Gewerbe, die rel. alt sind und denen noch die alte Baunutzungsverordnung zugrunde liegt, dem Ziel der Stadt Rheine nachkommen, diese Bebauungspläne an das Einzelhandelskonzept anzupassen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dieses habe jetzt zur Folge, dass nach Aufgabe des Autohauses „Tecklenborg“ in diesem Bereich abgesichert werde, dass genau diese Vorgaben erfüllt werden. Aus diesem Grunde werde die Baunutzungsverordnung umgestellt auf den heutigen Stand. Die alte Baunutzungsverordnung habe noch großflächigen Einzelhandel ermöglicht. Damit komme man dem Zentrenkonzept nach.


 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 87, Kennwort: "Schulte-Werning Süd", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

Im Westen:       durch die Westseite des Münsterlanddammes/B 481;

 

Im Norden:       durch die nördliche Grenze der Flurstücke 288, 289, 374, 391 und 392, durch die westliche Grenze des Flurstücks 387, durch die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 388 in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 392, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 388, durch die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 388 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flursstücks 378 die Flurstücke 348, 14 und 378 durchschneidend;

 

Im Osten:         durch die östliche Grenze des Flurstücks 378, durch die nördliche und östliche Grenze des Flurstücks 252;

 

Im Süden:         durch die südliche Grenze der Flurstücke 252, 390 und die Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 390 in westlicher Richtung bis zur Westseite des Münsterlanddammes/B 481.

 

Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 101, der Gemarkung Rheine-Stadt. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 87, Kennwort: "Schulte-Werning Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


Abstimmungsergebnis:        einstimmig