Sitzung: 24.01.2006 Integrationsrat
a) Herr Hermes teilt mit, dass die Geschäftsordnung des
Integrationsrates inzwischen gedruckt und versandt worden sei. Er verweist in
diesem Zusammenhang auf das dort festgelegte Informationsrecht des
Integrationsrates und führt aus, dass sämtliche Einladungen und Niederschriften
der Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse im Büro des Integrationsrates
verfügbar seien.
b) Herr Hermes berichtet, dass der Rat in seiner Sitzung am 14.
Februar 2005 die vom Integrationsrat vorbereitete Änderung der Hauptsatzung
beschlossen habe.
c) Herr Hermes trägt vor, dass der in der letzten
Sitzung beschlossene Brief zur Unterstützung der Förderschule für
Lernbehinderte mit dem Ziel der Einstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft
inzwischen auf dem Weg gebracht worden sei.
d) Hinsichtlich der Resolution des Integrationsrates gegen die
Abschaffung der Schuleinzugsbezirke erklärt Herr Hermes, dass ein Schreiben in
der beschlossenen Form an die Landesregierung abgesandt worden sei. Eine
Reaktion gebe es bislang nicht.
e) Herr Hermes übermittelt einen Gruß des aus privaten Gründen
abwesenden Migrationsbeauftragten Werner Althoff. Herr Althoff lässt mitteilen,
dass er wegen der bekannten Problematik bei der Beurkundung der Geburt ausländischer
Kinder einen Gesprächstermin bei der Bürgermeisterin beantragt habe.
f) Herr Hermes berichtet auf Wunsch einiger Mitglieder zur Thematik
des Bildungsurlaubs für Mitglieder des Integrationsrates
1. Was ist Bildungsurlaub? Bildungsurlaub heißt: bezahlte Freistellung
für Weiterbildung und ist in NRW per Gesetz geregelt im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
(AWbG).
2. Wofür gibt es Bildungsurlaub? In der Regel für Veranstaltungen der
beruflichen und politischen Bildung, wenn diese durch einen anerkannten Träger
angeboten werden (z. B. VHS, Gewerkschaft, Studieninstitute usw.).
3. Für wen gibt es Bildungsurlaub? Alle
ArbeitnehmerInnen und Auszubildende in der privaten Wirtschaft und im
öffentlichen Dienst könne einen Freistellungsantrag bei ihrem Arbeitgeber
stellen.
4. Wie lange kann Bildungsurlaub dauern? In der Regel gibt es 5
Arbeitstage pro Jahr oder 10 Tage alle zwei Jahre.
5. Wann und wo ist Bildungsurlaub zu beantragen? In NRW müssen
Interessierte spätestens 6 Wochen vor Beginn der von ihnen ausgesuchten Bildungsveranstaltung
den Anspruch beim Arbeitgeber anmelden.
6. Wann kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen? Der Arbeitgeber hat
ein Recht darauf, dass seine Interessen bei der Terminplanung Berücksichtigung
finden. Er kann also aus zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen die
Freistellung versagen.
7. Wo gibt es ausführlichere Informationen? Im Internet unter www.weiterbildung-nrw.de
(z. B. das AWbG im Wortlaut oder einen Freistellungsantrag zum Ausdrucken).
8. Gibt es ein Recht auf Freistellung in Verbindung mit der
Mandatsarbeit der Integrationsratsmitglieder? Nach § 44 GO-NRW sind die
Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse, also auch des Ausländerbeirats (=
Integrationsrats), von der Arbeit freizustellen, soweit dies die Ausübung ihres
Mandats erfordert.
Als
erforderlich ist eine Freistellung in der Regel dann anzusehen, wenn die
Tätigkeit mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang steht und nicht
in eine arbeitsfreie Zeit gelegt werden kann. Dies ist in der Regel bei
Bildungsveranstaltungen nicht der Fall (vgl. hierzu auch Schreiben des FB
7/10, Herr Elfert, das dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt ist.
Die
dort getroffene Schlussfolgerung, wonach Fortbildungsveranstaltungen nicht
generell ein Recht auf Freistellung begründen, führt zu der Frage, wie die
Teilnahme an Sitzungen der LAGA zu würdigen ist. Hierzu wird angemerkt, dass in
diesen Fällen ein Freistellungsanspruch besteht.
g) Anhand von Schaubildern erläutert Herr Hermes die in der Stadt
Rheine für Zuwanderer zuständigen Institutionen und deren Aufgaben sowie
wechselseitigen Verknüpfungen. Die Schautafeln sind dieser Niederschrift als
Anlagen 3 a bis 3 c beigefügt.
Im
Anschluss an den Bericht kommt es zu einer lebhaften Aussprache, in deren Verlauf
Herr Berardis beantragt, das Thema innerhalb einer der nächsten Sitzungen des
Integrationsrates als ordentlichen Tagesordnungspunkt in umfassender Form zu behandeln.
Eine Abstimmung
über diesen Antrag findet nicht statt.