Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 6

00:24:00

 

Frau Gellenbeck führt in das Thema ein. Nach der Vorstellung durch Herrn Rottkamp im Ausschuss, wurde das vereinfachte Verfahren angestrebt. In dem Verfahren entfallen nur das Pflanzgebot und die Geschossigkeit, es erfolgt eine Erhöhung der Baumassezahl und die max. Bauhöhe wird begrenzt. Die Baugrenzen werden nicht verändert.

 

Herr Niehues hat Bedenken in diesem Fall nur das vereinfachte Verfahren anzuwenden. Der Wegfall des Pflanzgebotes sei akzeptabel. Mehr Sorgen macht sich die Faktion im Hinblick auf die Geruchs- und Lärmimmissionen. Der unmittelbare Nachbar der Ölmühle muss im weiteren Verfahren die Möglichkeit haben, seine Rechte geltend zu machen. Weitere Bedenken äußert Herr Niehues bezüglich der Geschossigkeit der Silos. Ansonsten kann die CDU-Fraktion dem Vorschlag der Verwaltung folgen.

 

Auch die SPD-Fraktion kann dem Wegfall des Pflanzgebotes zustimmen. Herr Löcken schränkt jedoch ein, dass ein totaler Wegfall zum Ostenwalder Weg vermieden werden sollte. Er fragt nach, welche Aussagen das Wasser- und Schifffahrtsamt zu den Plänen macht. Herr Löcken führt weiter aus, dass die Aussagen im Gutachten an manchen Stellen nicht nachvollziehbar seien. Der Gutachter habe alte Lagepläne verwandt, denn der nächste Nachbar ist näher als 83 Meter an der Ölmühle dran. Herr Löcken verliest einen Auszug aus der Niederschrift vom 20.08.2008 nachdem ein vereinfachtes Verfahren im Ausschuss abgelehnt wurde. Herr Löcken macht klar, dass die SPD-Fraktion dem vereinfachten Verfahren nicht zustimmen werde.

 

Herr Kuhlmann merkt an, dass die Stadt Rheine für dieses Verfahren abweichend vom üblichen Verfahren ausdrücklich einen Haftungsausschluss vereinbart habe. Obwohl das förmliche Verfahren das sichere sei, gebe es für den Investor offensichtlich gute Gründe für ein vereinfachtes Verfahren. Für das vereinfachte Verfahren hat die Stadt Rheine als Mindestanforderung die beiden Gutachten im Bezug auf Lärmimmissionen und Geruchsimmissionen gefordert. Er weist darauf hin, dass es hierzu auch noch das BImSchG-Verfahren durchgeführt werde. Herr Kuhlmann erklärt auf Nachfrage, dass die Saatbehälter eine maximale Höhe von 28 Meter haben werden. Der Pflanzstreifen entfällt komplett.

 

Frau Gellenbeck ergänzt, dass ein BImSchG-Verfahren im Anschluss an die Bebauungsplanänderung zwingend durchgeführt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass die Stadt Rheine das entsprechende Planungsrecht hat. Das liegt bis heute nicht vor, da für die Ölmühle kein Zugang zum Kanal besteht und die festgesetzte Geschossigkeit das Vorhaben einschränkt. Für den Zugang zum Kanal ist es erforderlich, den Pflanzstreifen zu entfernen. Frau Gellenbeck führt weiter aus, dass alle Gutachten im BImSchG-Verfahren genau und viel detaillierter geprüft werden. Auch das Wasser- und Schifffahrtsamt wird im BImSchG-Verfahren beteiligt.

 

Herr Dewenter fragt nach, wenn der Schiffsanleger nicht gebaut wird, ob dann das Saatgut über die Straße angeliefert wird.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass dies ein wesentlicher Punkt im BImSchG-Verfahren sein wird.

 

Herr Thüring fragt nach, welche Bedeutung die Baumassenzahl hat.

 

Herr Dewenter ergänzt dazu, je höher die Silos gebaut werden, umso weniger verbaut der Investor an Grundfläche, d.h. wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks zulässig oder vorhanden sind

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass eine Höhenbegrenzung von maximal 30 Meter ergänzt werden sollte, wie in anderen Gewerbeplänen üblich. Der Änderungs- und Offenlagebeschluss sollte entsprechend ergänzt werden.

 

Frau Lietmeyer weist darauf hin, dass sie nicht dem vereinfachten Verfahren zustimmen werde.

 

Herr Löcken unterstreicht diese Aussage, da im BImSchG-Verfahren nur die Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Nur im förmlichen Verfahren haben auch die Anlieger die Gelegenheit Einspruch einzulegen.

 

Herr Kuhlmann macht deutlich, dass alle Auflagen, die am 20.08.2008 für ein vereinfachtes Verfahren gestellt wurden, vom Investor erfüllt wurden. Jetzt liegt das Risiko für das vereinfachte Verfahren beim Investor und nicht bei der Stadt Rheine.

 


BESCHLUSS:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 58, Kennwort: "Kanalhafen-Ost", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern. Zur Offenlage ist eine maximale Bauhöhenbegrenzung von 30 Metern im Bebauungsplan einzuarbeiten.

 

Der räumliche Geltungsbereich betrifft anteilig mit 38 815 qm das Flurstück 65, Flur 143, Gemarkung Rheine rechts der Ems.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes  Nr. 58, Kennwort: "Kanalhafen-Ost", der Stadt Rheine nebst Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist. Zur Offenlage ist eine maximale Bauhöhenbegrenzung von 30 Metern im Bebauungsplan einzuarbeiten.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht

oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

IV.     Aufhebung des Änderungsbeschlusses vom 11.06.2008

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 11.06. 2008 den Start des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 58, Kennwort „Kanalhafen-Ost“ beschlossen. Nach diesem Beschluß ist die Änderung im förmlichen Verfahren gemäß § 1 Abs. 8 BauGB durchzuführen.

 

Der o.g. Beschluss ist aufzuheben, um die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch durchführen zu können. Die Änderungsanforderungen wurden reduziert, so dass die Änderung im vereinfachten Verfahren erfolgen kann.

 

Hierzu beschließt der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine den Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58, Kennwort „Kanalstraße-Ost“ vom 11.06.2008 aufzuheben.

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           10 Ja-Stimmen

                                                6 Enthaltungen