Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Sportausschusses, die Benutzungs- und
Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine mit Wirkung zum 01.01.2009 einzuführen.
Begründung:
In den Sitzungen des
Sportausschusses am 24. Januar und 23. April 2008 wurde grundsätzlich der
Einführung von Nutzungsentgelten zugestimmt. Auf seiner letzten Sitzung am 27.
August 2008 hat er folgende Änderungen vorgenommen:
In § 10 Ziffer 2 Absatz 3 wird die Satzaufzählung hinter
„Turniere“ gestrichen.
§ 12 Ziffer 2 wird ersatzlos gestrichen.
Die Finanzverwaltung
hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die durch das Nutzungsentgelt erzielten
Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und somit nicht
umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Höhe der
Nutzungsentgelte ist mit der Arbeitsgruppe am 07. März 2008 besprochen worden
und wurde im Konsens beschlossen.
Der Großteil der
Einnahmen soll für die Betriebskostenzuschüsse für Vereine mit vereinseigener
Sportanlage zur Verfügung gestellt werden. Somit soll gewährleistet werden,
dass der zurzeit festgeschriebene Fördersatz von 25 Prozent für die
Bezuschussung der Betriebskosten auch tatsächlich zur Auszahlung kommt.
Sämtliche Anregungen,
die in der Sportausschusssitzung am 23. April 2008 gemacht wurden, sind in der
Benutzungs- und Entgeltordnung eingearbeitet worden.
Gem. § 41 Abs. 1
Buchst. I GO NRW kann der Rat die Entscheidung über die Festsetzung allgemein
geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte nicht übertragen.
Somit kann der Sportausschuss lediglich eine Empfehlung aussprechen. Die
endgültige Beschlussfassung obliegt dem Rat.
Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der
Stadt Rheine
§1
Städtische
Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern im Sinne der
Sportförderrichtlinien für außerschulische sportliche Zwecke überlassen werden,
wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die
Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Über
die Vergabe der Sportstätten entscheidet der Sportservice, wobei folgende
Priorität festgelegt wird:
1.
Schulsport
2.
Vereine, die
regelmäßig Hallenwettkampfsport betreiben
3.
sonstige
Sportvereine, Stadtsportverband Rheine,
Kreissportbund mit sportlicher Aus- und Weiterbildung
4.
gemäß KJHG
anerkannte Jugendgruppen / Kindergär-
ten,
Weiterbildungseinrichtungen (z. B. VHS)
5.
Gruppen und
EinwohnerInnen im Sinne der Sportför-
derrichtlinien, die nicht unter Punkt 1-4 fallen
Bezüglich
der Punkte 2 und 3 gilt folgende Vergabereihenfolge:
a:
Nutzer mit ganzjähriger Belegung
b:
Nutzer mit halbjähriger Belegung (Sommersaison April – September /
Wintersaison Oktober – März)
c:
Nutzer mit kurzzeitigerer Belegung als unter a und b
§ 2
1.
Anträge auf
Überlassung von Sportstätten sind bei der Stadtverwaltung Rheine, Sportservice,
schriftlich einzureichen.
Sportvereine haben bei dem erstmaligen Antrag auf
Überlassung einer Sportstätte zu belegen, dass sie im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Rheine eingetragen sind. Der Vereinssitz muss in Rheine sein.
Weiterhin ist die Mitgliedschaft in folgenden
Organisationen nachzuweisen:
◊ anerkanntem Fachverband auf
Landesebene,
der dem
Landessportbund angeschlossen ist,
◊ Stadtsportverband Rheine
2.
Bei
Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Für
die Dauernutzung wird bei der ersten Zuteilung ein schriftlicher Bescheid
erteilt. Auf Anforderung stellt der Sportservice dem Verein eine Auflistung über
seinen Gesamtbelegungsplan aus.
3.
Sportvereine und
Sportgruppen, die Benutzungszeiten für Sportstätten beantragen, sind zu
Auskünften über den Anteil der Jugendlichen des Vereins, die Zahl der
Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über die Zugehörigkeit zu den verschiedenen
Spielklassen und über die Zahl ihrer aktiven Sportler gegenüber dem
Sportservice verpflichtet.
4.
Die Interessen
der Vereine und Gruppen, die sportartspezifisch und wettkampftechnisch auf
bestimmte Sportstättengrößen angewiesen sind, werden bevorzugt berücksichtigt.
Vereine, die entsprechende Sportstätten schon länger nutzen, sollen
entsprechend berücksichtigt werden.
§ 3
1.
An Sonn- und
Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für den Wettkampfbetrieb
oder ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
2.
Die Benutzung der
Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens durchschnittlich regelmäßig 8
Personen aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.
3.
In besonders
gelagerten Einzelfällen kann der Sportservice Ausnahmen von den Regelungen nach
Abs. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen werden sportspezifisch berücksichtigt.
4.
Innerhalb der
Ferien werden die Sportstätten den Vereinen nach gesonderter Abstimmung mit dem
Sportservice der Stadt Rheine zur Verfügung gestellt. Dabei sind die Wünsche
der Vereine möglichst zu berücksichtigen.
§ 4
Das
Hausrecht außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem Sportservice bzw.
dem Hallen- oder Platzwart. Der Sportservice kann dieses Hausrecht an Nutzer
delegieren.
§ 5
Die
Nutzung und Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die
„Turnhallenordnung“ und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der
Sportstätte“. Diese Regelungen werden jedem Übungsleiter einmalig mit der Bitte
um Beachtung und Einhaltung zugesandt und sind Bestandteil jeder Genehmigung.
§ 6
Für
einen Großteil der Turn- und Sporthallen wurde die so genannte „Schlüsselverwaltung“
eingeführt. Die Nutzer erhalten vom Sportservice mittels eines eigenen
Vertrages entsprechende Schlüssel für die zu nutzende Sportstätte und sind
selbständig für das Öffnen und Schließen der Sportstätte verantwortlich.
§ 7
1.
Die Stadt
überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie
sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte vor Benutzung
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass schadhafte Anlagen und
Geräte nicht benutzt werden. Der Sportservice ist spätestens am nächsten Arbeitstag
über schadhafte Anlagen und Geräte zu unterrichten.
2.
Die Stadt Rheine
übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung und Gewährleistung
(ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
3.
Der Nutzer haftet
für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und
Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für durch
Besucher verursachte Schäden aufzukommen.
4.
Schäden, die auf
normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt
bleibt die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5.
Der Nutzer stellt
die Stadt von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder
Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter seiner Veranstaltungen frei,
die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten und Geräte
sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Nutzers
umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt.
6.
Der Nutzer
verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen
die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 8
1.
Der Nutzer hat
bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen,
durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom
LandesSportBund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag
erfüllt diese Bedingung.
2.
Auf Verlangen der
Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die
Prämienzahlung nachzuweisen.
§ 9
1.
Verstößt ein
Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die Benutzungserlaubnis auf Zeit
oder für dauernd entzogen werden.
2.
Sportstätten
werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher schriftlich
verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich anzuerkennen. Der Nutzer
ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.
3.
Der Nutzer
übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und
Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.
4.
Nutzer müssen die
Sportstätte in einem besenreinen Zustand verlassen und angefallenen Müll selbst
entsorgen.
§ 10
Für
die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende Nutzungsentgelte
erhoben:
1.
Turn- und Sporthallen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein
Nutzungsentgelt von 4,00 € für eine Einfachhalle, 6,00 € für eine Zwiefachhalle
und 8,00 € für eine Dreifachhalle. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im
Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise.
Gruppe |
Jugendanteil im Verein (Vorjahr) |
Einfachhalle |
Zweifachhalle |
Dreifachhalle |
Gruppe I |
< 20% |
4,00 € |
6,00 € |
8,00 € |
Gruppe II |
20% - 34% |
3,40 € |
5,10 € |
6,80 € |
Gruppe III |
35% - 50% |
2,80 € |
4,20 € |
5,60 € |
Gruppe IV |
> 50% |
2,20 € |
3,30 € |
4,40 € |
2.
Sportplätze und Leichtathletikanlagen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein
Nutzungsentgelt von 8,00 € für einen Sportplatz (wie Dreifachhalle)
einschließlich der Nutzung von Umkleide- und Sanitärräumen. Je nach Anteil
jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz
schrittweise.
Leichtathletikanlagen werden wie eine Zweifachhalle
berechnet. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert
sich dieser Stundensatz schrittweise.
Es werden generell keine Freistellungen eines
Nutzungsentgeltes gewährt. Ausnahmen bilden Benefizveranstaltungen,
Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Trainerausbildungen), Kadertraining eines
anerkannten Sportverbandes sowie Meisterschaftsspiele und Turniere.
3.
Schwimmbäder
Bei
den Schwimmbädern handelt es sich nicht um städt. Einrichtungen. Die Bäder
stehen im Besitz der Bäder GmbH (Stadtwerke). Die von der Bäder GmbH in
Rechnung gestellten Nutzungsgebühren sind von den Sportvereinen zu tragen.
Ihnen wird jedoch auf Antrag eine Zuwendung, die den Anteil der jugendlichen
Mitglieder berücksichtigt, gewährt. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der
Gebührenrechnung der Bäder GmbH abzüglich einer Eigenbeteiligung der
Sportvereine gem. folgender Aufstellung:
Gruppe |
Jugendanteil (Vorjahr) |
Eigenbeteiligung (Stundensatz 16,00 €) |
Gruppe
I |
< 20 % |
16,00 € |
Gruppe
II |
20
– 34 % |
13,60 € |
Gruppe
III |
35
– 50 % |
11,20 € |
Gruppe
IV |
> 50 % |
8,80 € |
§ 11
1.
Sportveranstaltungen,
zu denen Eintritt erhoben wird, fallen nicht unter die o. a. Regelungen. Je
nach Nutzungsart und Dauer legt der Sportservice eine entsprechende Gebühr
fest.
2.
Nutzer, die nicht
unter § 1 Ziffer 1 bis 4 fallen, haben die doppelte Gebühr nach § 10 zu
entrichten.
§
12
1.
Bei
Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern regelmäßig im Jahr in Rechnung
gestellt. Bei Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor der Nutzung zu
entrichten.
2.
Fällt die Nutzung
aus Gründen, die die Stadt Rheine zu vertreten hat, aus, wird auf schriftlichen
Antrag des Nutzers das Nutzungsentgelt anteilig beim nächsten Quartal
aufgerechnet.
§ 14
Diese
Regelung tritt am 01.01.2009 in Kraft.