Gem. § 58 Abs. 2 - 4 GO in Verbindung mit 67 Abs. 3 GO werden die sachkundigen Bürger/innen sowie deren Stellvertreter/innen in der konstituierenden Sitzung der Ausschüsse von der/dem Ausschussvorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Was die Verpflichtung beinhaltet, ergibt sich aus dem den Ausschussmitgliedern bereits zugestellten Merkblatt.
Vorschlag für den Wortlaut der Verpflichtung:
"Ich
verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten
und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheine erfüllen werde.
So
wahr mir Gott helfe."
Der Zusatz "So wahr mir Gott helfe" ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.