Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, für den Jugendhilfeausschuss die Unterausschüsse
„Jugendhilfeplanung/Jugendarbeit“
und
„Kinderspielplätze“
zu bilden.
2. Der Jugendhilfeausschuss besetzt den Unterausschuss „Jugendhilfeplanung/Jugendarbeit“ wie folgt:
Mitglieder Vertreter(in)
(persönlich)
Jugendverbände/Jugendwohlfahrt Vertreter(in) (persönlich)
Familienbeirat (beratend) Vertreter(in)
(persönlich)
Integrationrat (beratend) Vertreter(in)
(persönlich)
3. Der Jugendhilfeausschuss bestellt
das
Ratsmitglied
zur/zum Vorsitzenden
und das
Ratsmitglied
zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Unterausschusses „Jugendhilfeplanung/Jugendarbeit“.
4. Der Jugendhilfeausschuss besetzt den
Unterausschuss „Kinderspielplätze" wie folgt:
Mitglieder Vertreter(in) (persönlich)
Jugendverbände/Jugendwohlfahrt Vertreter(in) (persönlich)
Familienbeirat (beratend) Vertreter(in)
(persönlich)
Integrationrat (beratend) Vertreter(in)
(persönlich)
5. Der Jugendhilfeausschuss bestellt
das Ratsmitglied
zur/zum Vorsitzenden
und das Ratsmitglied
zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Unterausschusses „Kinderspielplätze“.
Begründung:
Zu 1:
Die Bildung von
Unterausschüssen richtet sich nach § 6 AG zum KJHG in Verbindung mit § 6 der Satzung des Jugendamtes der Stadt
Rheine. Der Jugendhilfeausschuss kann
bei Bedarf für einzelne Aufgaben - nicht
für die Bearbeitung ganzer Sachgebiete oder
Aufgabenzweige - beratende Unterausschüsse für eine begrenzte Zeit aus seinen Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern bilden. Der
Jugendhilfeausschuss hat auch die/den
Vorsitzende(n) und ihren/seinen Vertreter, die Ratsmitglieder sein müssen, zu bestimmen.
Zu 2 u. 4:
In analoger Anwendung
des § 50 Abs. 3 GO ist davon auszugehen, dass sich die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf jeweils einheitliche Wahlvorschläge
für die Besetzung des Unterausschusses einigen, die dann durch einstimmigen Beschluss des
Ausschusses angenommen werden. Stimmenthaltungen sind dabei nicht von
Bedeutung.
Sollte aber nur ein
Ausschussmitglied gegen den jeweils gemeinsamen Vorschlag stimmen, so gilt das
Einigungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall ist der Unterausschuss nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu besetzen.
In § 4 Abs. 3 AG KJHG
ist verbindlich geregelt, dass für jedes stimmberechtigte Mitglied des JHA ein
persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen ist.
Dieses gilt in analoger Anwendung auch für die Bildung von Unterausschüssen.
In der vorangegangenen
Wahlperiode des Rates setzte sich der Unterausschuss Jugendhilfeplanung/Jugendarbeit wie folgt zusammen:
3
Mitglieder der CDU
2
Mitglieder der SPD
1
Mitglied Bündnis 90/Die Grünen
1
Mitglied der FDP
2
Vertretern/Vertreterinnen aus dem Bereich Jugendverbände/Jugendwohlfahrt
1
Vertreter/Vertreterin des Familienbeirates
1
Vertreter/Vertreterin des Integrationsrates
In der vorangegangenen
Wahlperiode des Rates setzte sich der Unterausschuss Kinderspielplätze wie folgt zusammen:
3
Mitglieder der CDU
2
Mitglieder der SPD
1
Mitglied Bündnis 90/Die Grünen
1
Mitglied der FDP
1
Vertreter/Vertreterin aus dem Bereich Jugendverbände/Jugendwohlfahrt
1
Vertreter/Vertreterin des Familienbeirates
1
Vertreter/Vertreterin des Integrationsrates
Zu 3 u. 5:
Die Wahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nach § 4 Abs. 5 AG KJHG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GO durch offene Abstimmung. Sollte jemand widersprechen, erfolgt die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben.