Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfe- und der
Sozialausschuss empfehlen dem Rat der Stadt Rheine nach Vorberatung im Haupt-
und Finanzausschuss den kw - Vermerk für die Stelle 2003 „Sozial- und
Jugendhilfeplanung“ im Fachbereich 2 zum 01.01.2012 aufzuheben und den
Stellenplan entsprechend zu ändern.
Begründung:
I. Allgemeine Ausgangssituation – Stellen- und
Personalkostenkonsolidierungskonzept
Angesichts der sich
dramatisch verschlechternden finanziellen Rahmenbedingungen und der daraus
resultierenden allgemeinen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Jahre
2006 das sog. Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzept entwickelt und
am 5. Dez. 2006 im Haupt- und Finanzausschuss beraten (Vorlage 508/06).
Im Rahmen dieses
Konzeptes wurden alle Stellen der Stadtverwaltung verschiedenen Prioritäts- und
Maßnahmenkategorien zugeordnet. Grundgedanke ist hierbei, dass beim Freiwerden
einer Stelle entschieden wird, ob sie wiederbesetzt werden muss oder eingespart
werden kann.
Die im Rahmen dieses
Konzeptes definierten Kategorien und Maßnahmen sind in der Anlage 1
dargestellt.
Die überwiegende
Zahl der Planstellen bei der Stadt Rheine ist den Maßnahmenkategorien II. und
III. zugeordnet. Daraus folgt, dass bei jeder Stellenvakanz teilweise
aufwändige organisatorische Überprüfungen durchgeführt werden müssen. Die für
derartige Organisationsuntersuchungen in der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden
personellen Ressourcen sind sehr begrenzt. Die Beauftragung externer Organisationsberater
ist zum einen sehr teuer und zum anderen hinsichtlich der praktischen
Umsetzbarkeit der Ergebnisse erfahrungsgemäß kritisch zu bewerten. Daher wurde
in der Stadtverwaltung ein internes System entwickelt und eine Arbeitsgruppe
„Organisationsuntersuchung“ eingerichtet. Unter der Moderation des Fachbereiches
„Interner Service“ führen die Controller/innen aller 6 Fachbereiche der Stadtverwaltung
stellenbezogene organisatorische Überprüfungen durch. Erste verwaltungsinterne
Untersuchungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe liegen bereits vor und werden in
die nächsten Stellenplanberatungen einfließen.
In diesem Sinne
wurden Einzelheiten des Stellen- und Personalkostenkon-solidierungskonzeptes in
mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission dargestellt und intensiv
diskutiert.
II. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008
– 2015
Zur konkreten
Ausgestaltung des Stellen- und Personalkostenkonsolidie-rungskonzeptes war es
notwendig, für einen überschaubaren Planungszeitraum die zu erwartende
personelle Entwicklung bei der Stadtverwaltung zu betrachten. Zu diesem Zweck
wurde im Jahre 2008 eine Personal-bedarfs- und Entwicklungsplanung für den
Zeitraum 2008 – 2015 erstellt. Dabei wurde deutlich, dass es zahlreiche
Einflussfaktoren gibt, die in einer Verwaltung unserer Größenordnung kaum statistisch
planbar sind. Für eine annähernd realistische Planung war es daher insbesondere
erforderlich, die im Planungszeitraum zu erwartende Fluktuation möglichst
realistisch einzuschätzen. Neben den bekannten Altersgrenzen ist dabei auch ein
früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine im Rahmen der Altersteilzeit
eine feste Planungsgröße.
Unter Berücksichtigung
der erkennbaren Faktoren ist davon auszugehen, dass bis zum Ende des
Planungszeitraumes 80 Personen aus dem aktiven Dienst der Stadt Rheine
ausscheiden werden. Auf dieser Grundlage können nach Einschätzung der
Verwaltung bis 2015 18 Planstellen eingespart werden. 39 Stellen sollen durch
die Einstellung und Übernahme von Auszubildenden und 23 Stellen extern wieder besetzt
werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird dieses Ziel erreichbar sein.
Einzelheiten zur Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung sollen im Herbst 2011
in der Strategie- und Finanzkommission sowie im Rahmen des 3.
Umsetzungsberichtes Anfang 2012 dargestellt werden.
III. Gewährung von Altersteilzeit (ATZ) als Element
der Personal-bedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015
Um das Ziel des
Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes erreichen zu können, ist
eine möglichst planbare und sozialverträgliche Fluktuation erforderlich. Im
Rahmen dieses sog. aktiven Fluktuationsmanagements hat der Rat der Stadt Rheine
eine Grundsatzregelung über die Gewährung von Altersteilzeit bei der Stadt
Rheine beschlossen. Von dieser Möglichkeit haben in den Jahren 2009 und 2010
insgesamt 33 Mitarbeiter/innen Gebrauch gemacht, so dass die Personalbedarfs-
und Entwicklungsplanung insofern auf eine relativ realistische Basis gestellt
werden konnte.
IV. Ausweisung von kw – Vermerken im Rahmen der
Stellenpläne 2010 und 2011
Die nach der
Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung 2008 – 2015 vorgesehenen 18
Stelleneinsparungen können aufgrund der Systematik dieses Konzeptes im Voraus
nicht in allen Fällen konkret stellenbezogen benannt werden. Gleichwohl hat die
Verwaltung in mehreren Sitzungen der Strategie- und Finanzkommission und im HFA
erklärt, dass sie dieses Ziel bis zum Ende des Planungszeitraumes erreichen
wird.
Wegen dieser
fehlenden Konkretisierung der Stelleneinsparungen hat der Rat der Stadt Rheine
im Wege der Stellenplanberatungen 2010 und 2011 festgelegt, dass die
altersteilzeitbedingt frei werdenden Planstellen einen kw – Vermerk erhalten.
Dieser Vermerk bedeutet, dass die jeweils betroffenen Stellen mit dem
Ausscheiden des Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin „wegfallen“, also für
eine Wiederbesetzung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Verwaltung hat
bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass das Instrument der kw-
Vermerke im Kontext des Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes
kein geeignetes Mittel ist, die gesteckten Ziele schneller oder effizienter zu
erreichen. Gleichwohl wurde die kw – Vermerke aus dem Stellenplan 2010 in den
Stellenplan 2011 übernommen; verbunden mit der Forderung, bei Freiwerden einer
entsprechenden Stelle in den zuständigen Ratsgremien über die Aufhebung jedes
einzelnen kw – Vermerkes zu entscheiden.
V. Aufhebung des kw – Vermerkes bei der Stelle Nr.
2003 „Sozial- und Jugendhilfeplanung“ im Fachbereich 2
1. Einstufung der Stelle
Die Stelle Nr. 2003
ist im aktuellen Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 12 mit einem kw – Vermerk
ausgewiesen. Der Stelleninhaber scheidet am 31. Dez. 2011 altersteilzeitbedingt
aus.
Im Rahmen des
Stellen- und Personalkostenkonsolidierungskonzeptes ist diese Stelle der
Prioritätenkategorie
2.2 „Pflichtaufgabe mit
Gestaltungsmöglichkeit. Die Nichtwiederbesetzung der Stelle würde
Einschränkungen bei Pflichtaufgaben bedeuten.“
und der
Maßnahmeneinteilung
I „Keine Detailprüfung
erforderlich. Die Stelle muss unverzüglich wiederbesetzt werden.“
zugeordnet.
2. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Sozial- und Jugendhilfeplanung können nicht
voneinander abgegrenzt werden. Jugendhilfeplanung ist ein Teilbereich der
Sozialplanung. Sie arbeitet mit denselben Grundlagen und Methoden wie die
Sozialhilfeplanung, hat aber den Blick fokussiert auf die Altersgruppe von 0
bis 18 bzw. 27 Jahren.
Da sowohl methodisch, als auch von den
gesetzlichen Vorgaben her sozialräumliche /lebensweltorientierte
Planungsansätze heute im Vordergrund stehen, weisen Sozial- und
Jugendhilfeplanung eine relativ große Schnittmenge auf. So sind die zu Grunde
zu legenden Daten z.B. zum demografischen Wandel oder zur Beschreibung von
Sozialräumen im Prinzip für beide Planungsbereiche gleich.
Zum Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nach
Art. 28 GG und den entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen zählt die
Daseinsvorsorge, die bedarfsgerecht nur durch eine kontinuierliche
Sozialplanung sichergestellt werden kann.
„Sozialplanung
in den Kommunen ist die politisch legitimierte, zielgerichtete Planung zur
Beeinflussung der Lebenslagen von Menschen, der Verbesserung ihrer Teilhabechancen
sowie zur Entwicklung adressaten- und sozialraumbezogener Dienste, Einrichtungen
und Sozialleistungen in definierten geografischen Räumen (Sozialraumorientierung5).
Sie geht über die dem Sozialwesen direkt zuzuordnenden Leistungen, Maßnahmen
und Projekte hinaus.
Kommunen
haben durch die Sozialgesetzgebung sowie die Daseinsvorsorge vielfältige
Aufgaben im Bereich der öffentlichen Fürsorge. Damit verbindet sich die
Pflicht, ihre Aufgabenerfüllung zu sichern. Die in die Zukunft gerichtete
Forderung nach Sicherung der Aufgabenerfüllung setzt eine sorgfältige Planung
für mehrere Jahre im Rahmen der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Kommune
voraus.“[1]
Mit in Krafttreten des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes im Jahr 1990 wurde die Jugendhilfeplanung ausdrücklich als
gesetzlicher Auftrag definiert. Darüber hinaus sind neue Planungsanforderungen
im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen entstanden, unter
anderem durch das Kinderbildungsgesetz (KiBiz), die Verpflichtung, kommunale
Kinder- und Jugendförderpläne zu erstellen und der Forderung nach
Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe.
Im § 80 KJHG werden die Aufgaben der
Jugendhilfeplanung im Sinne des KJHG näher beschrieben. Demnach haben die
Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung
1.
den
Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den
Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der
jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur
Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu
planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf
befriedigt werden kann.
Nach der Definition der Landesjugendämter ist Jugendhilfeplanung[2]:
·
die periodisch durchzuführende quantitative und
qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe,
·
die quantitative und qualitative Feststellung von
Bedarfen an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und
Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,
·
die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen
Maßnahmen, um die als notwendig erkannten Bedarfe unter Berücksichtigung der
Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten
zu realisieren,
·
Teil der kommunalen bzw. kreisweiten Planungen
(Stadtentwicklungsplanung, Schulentwicklungsplanung, Sozialplanung,
Bauleitplanung etc.).
Jugendhilfeplanung ist inhaltliche und finanzielle Planungs- und
Entscheidungsgrundlage zur Steuerung der Jugendhilfe.
Jugendhilfeplanung ist ein permanenter kommunikativer Prozess, an dem
die Träger und Anbieter von Jugendhilfeleistungen frühzeitig zu beteiligen
sind. Ebenso sind die Nutzerinnen und Nutzer der Leistungen in den sie
unmittelbar betreffenden Bereichen und in altersangemessener Art zu beteiligen.
Jugendhilfeplanung ist eine wesentliche Pflichtaufgabe der politischen
und administrativen Teile des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Jugendhilfeausschuss
und Verwaltung) in ihrer Gesamtverantwortung für das jeweilige örtliche
Jugendhilfesystem. In diesem Sinne hat Jugendhilfeplanung die Aufgabe darauf
hinzuwirken, dass andere örtliche und überörtliche Planungen, den Bedürfnissen
junger Menschen und ihrer Familien entsprechend, aufeinander abgestimmt werden.
In Abgrenzung zum Controlling , das retrospektiv frühere Zielmarken mit
Ergebnissen vergleicht, entwickelt Jugendhilfeplanung prospektiv, auf der
Analyse der Angebote, Dienste und Veranstaltungen der Jugendhilfe,
bedarfsorientierte Zukunftsleistungen.
3. Beispiele aus der Praxis
Ergänzend zu den o.
a. mehr theoretischen Ausführungen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten in
der Sozial- und Jugendhilfeplanung seien an dieser Stelle folgenden Beispiele
aus der praktischen Arbeit genannt:
1.
Grunddatenauswertungen
1.1 Bevölkerungsentwicklung in Rheine und in den
Stadtteilen
1.2
Modellrechnungen über die zukünftige
Bevölkerungsentwicklung in Rheine und in den Stadtteilen.
1.3
Auswertung der Jugendhilfestatistik
1.4
Erstellung von Stadtteilprofilen
2.
Periodisch wiederkehrende Projekte und Berichte
2.1 Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung
2.2 Erziehungshilfeberichterstattung
2.3 Jugendförderplan
3.
Weitere Projekte
3.1 Familienberichterstattung
3.2 Sozialplan Alter
3.3 Integrierte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung
3.4 Befragung offene Jugendarbeit
3.5 Integrierte Berichterstattung NRW
3.6 Stadtteilentwicklung Dutum/Dorenkamp
3.7 Soziale Stadt
3.8 Nachhaltiges kommunales Flächenmanagement
der Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e.V. (LAG 21)
4. Fazit:
Aufgrund der o. a.
Ausführungen und zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Aufgabenerledigung ist
die Nachbesetzung zum 1. Jan. 2012 zwingend erforderlich.
Die Verwaltung geht
davon aus, dass im Falle der Zustimmung zur Aufhebung des kw – Vermerkes die
übliche Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden zur Ausnahme vom externen
Einstellungsstopp gegeben ist.