VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Geltungsbereich der Änderung bezieht sich auf Flächen, die bisher als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen waren und von der Kirchengemeinde St. Dionysius für unterschiedliche Zwecke – u.a. Pfarrerwohnung und Pfarrbüro – genutzt worden sind. Im Zuge der Fusionierung der Kirchengemeinden St. Dionysius, St. Peter und St. Josef wurden diese Nutzungen aufgegeben bzw. in das Gebäude Marktplatz 14 verlagert. Durch das Änderungsverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine private Nutzung der Flächen geschaffen werden. Ein Gebäude soll als Wohnhaus genutzt werden, für das zweite Haus ist eine private Büronutzung vorgesehen.
Auf eine verbindliche Absicherung einer Umsetzung der Planung kann in diesem Planverfahren verzichtet werden; der Umbau des Pfarrbüros hat bereits begonnen. Die Nutzung des zweiten, neuen Baufeldes innerhalb des Kerngebietes ist als Angebotsplanung auf eine zukünftige, eher mittelfristige Umsetzung ausgerichtet. Die Kosten des Planungsverfahrens werden vom Planbegünstigten übernommen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 10. Juni 2011 bis einschließlich 4. Juli 2011 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wurde trotz Verzichtsmöglichkeit eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I.      Beratung der
Stellungnahmen
1.     Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
        i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Be-  lange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2.1   LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;
         Stellungnahme vom 27. Juni 2011
Inhalt:
„Die
Bebauungsplanänderung betrifft den mittelalterlichen Stadtkern von Rheine
östlich der katholischen Pfarrkirche St. Dionysius, die zu den ältesten Kirchen
Westfalens zählt und 838 von König Ludwig dem Frommen zusammen mit Haupthof und
Hofverband an die Abtei Herford geschenkt wurde. Im 13./14. Jahrhundert
drängten die Bischöfe von Münster den Einfluss der Abtei und ihrer adeligen
Vögte zurück und erhoben 1327 Rheine zur Stadt, ohne auf die älteren
Rechtsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Diese älteste Stadtgründung umfasste
die Pfarrkirche und den südlichen Teil der Stadt, wo in der Folgezeit
bischöfliche Burgleute angesiedelt wurden. Im Norden und Osten umschloss die
Umwehrung – bezeugt ist der Graben – die Kirchplatzbebauung unter Ausnutzung
der Spornlage des Kirchhügels. Bekannt ist aus historischem Kartenmaterial,
dass sich östlich der Pfarrkirche und innerhalb des ältesten Stadtkerns der
Stadthof des 1437 gegründeten Klosters Bentlage befand. Der Stadthof kam 1785
an die Familie Weddige und wurde 1910 durch das Kaplaneigebäude ersetzt.
Um Aufschluss zu
erhalten über die Entwicklung der Kirchhofbebauung, deren Entstehung in der
Zeit vor 1000 zurückreichen könnte, wird gebeten, die LWL-Archäologie für
Westfalen umgehend zu informieren, wenn eine Neubebauung als Lückenschluss
zwischen den vorhandenen Gebäuden geplant wird. In diesem Fall ist davon
auszugehen, das vorausgehende archäologische Untersuchungen notwendig werden,
um zu erwartende Funde und Befunde aus der Frühzeit der Siedlung und späteren
Stadt Rheine ausreichend dokumentieren zu können.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass der Änderungsentwurf bereits einen Hinweis auf mögliche archäologische Funde/Befunde/Bodendenkmäler enthält. Da seitens der LWL-Archäologie für Westfalen mit umfangreicheren Voruntersuchungen gerechnet wird, wird die bisher im Hinweis enthaltene 2-Wochen-Frist für die Bekanntgabe von ersten Erdbewegungen auf 2 Monate erhöht.
2.2Â Â Â Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;
         Stellungnahme vom 14. Juni 2011
Inhalt:
„Zu dem o.g.
Bebauungsplan haben wir keine Anregungen und Bedenken vorzubringen.
Innerhalb der
Fläche des Änderungsbereiches sind Versorgungsleitungen zur Versorgung der
bestehenden Bebauung vorhanden. Bei der Umsetzung des Neubauvorhabens ist
darauf zu achten, dass der Bestand der Leitungen nicht gefährdet ist.
Im Bereich der
überbaubaren Flächen ist das Errichten von Fundamenten, die den Zugang zu den
Leitungen beeinträchtigen unzulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit
bzw. Reparaturmöglichkeit nicht gewährleistet ist.
Eventuell sind
die vorh. Versorgungsleitungen umzulegen.
Wir bitten Sie
den Investor bzw. Eigentümer hierauf hinzuweisen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Anregungen vorgetragen werden. Bezüglich der angesprochenen Leitungstrassen ist festzustellen, dass alle Leitungen außerhalb von überbaubaren Flächen liegen, der Fortbestand ist damit gesichert auch wenn das im Änderungsbereich noch freie Baufeld durch eine Bebauung geschlossen werden sollte.
2.3Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II.    Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden:     durch die nördliche
Grenze des Flurstücks 1572,
im Osten:       durch Straße „An
der Stadtkirche“,
im Süden:      durch
die in der Örtlichkeit vorhandene Kirchhofsmauer auf dem
               Flurstück
1572,
im Westen:    durch die östliche
Grenze des Flurstücks 1391.
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 122, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.