VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 31. Juli 2006 bis einschließlich 31. August 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I.      Beratung der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1Â Â Â Herr Bruno
Höffker, Johannesweg 8, 48432 Rheine
         Stellungnahme vom 31. August 2006-09-12
Inhalt:
-       Anlässlich der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 107, Kennwort: „Nielandstraße/Feuerstiege“, der Stadt Rheine, erscheint am 31. AuÂgust 2006 Herr Bruno Höffker, Johannesweg 8, 48432 Rheine und trägt folgenÂdes vor:
          „Ich bewohne
das Haus am Johannesweg 8 in Mesum. Dieses Haus liegt im Bebauungsplan Nr. 107,
in dem altengerechte Wohnungen errichtet werden sollen.
          Das Haus „D“
soll angrenzend an mein Grundstück eingeschossig gebaut werden und soll nun
nicht mehr mit altenbetreuten Wohnungen, sondern mit Eigentumswohnungen
errichtet werden.
          Von der
Stadt Rheine und auch vom Investor habe ich eine ZuÂsage erhalten, dass an dem
Haus „D“ an der Nordseite keine Fenster eingebaut werden. Diese Zusage möchte
ich erneut erÂhalten, damit Sie auch für die Eigentümer der EigentumswohÂnungen
verbindlich ist.
          Wenn der Rat
der Stadt Rheine für den Bebauungsplan Nr. 107 den Satzungsbeschluss fasst,
sollte diese Zusage mit aufgeÂnommen werden.“
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Der Verzicht von Fenstern in der nördlichen Gebäudefassade des Hauses „D“ lässt sich aufgrund von befürchteter Einsichtnahme in die angrenzenden Wohngärten nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan regeln. Eine Regelung könnte nur erfolgen, wenn der Verzicht der Gebäudeöffnungen aus schallschutztechnischer Sicht erforderlich wäre. Sofern der Investor/Eigentümer Zusicherungen in Bezug auf den Verzicht der Fensteröffnungen an der Nordseite des Hauses „D“ gegeben hat, können diese nicht durch planungsrechtliche Vorgaben unterstützt werden. Hier besteht nur die Möglichkeit einer privatrechtlichen Reglung (Grunddienstbarkeit).
1.2Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2.     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1Â Â Â Kreis
Steinfurt , Planungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt;
         Stellungnahme vom 25. August 2006
Inhalt:
-Â Â Â Â Â Â Â "Zu
der vorliegenden Fassung der o. g. Bebauungsplanung teile ich aus de Sicht des
Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft Folgendes mit:
Es bestehen
grundsätzlich keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.
Innerhalb
des Gebietes wird das Gelände zweier Gewerbebetriebe überplant. Nach
entsprechender Aktenrecherche wurden Anhaltspunkte für eine
Altenverdachtsfläche festgestellt, die den Bedarf an Bodenuntersuchungen nach
sich zogen. Das entsprechende Untersuchungsprogramm wurde mit der unteren
Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt abgestimmt. Die Arbeiten wurden vom
Büro Dr. Krause aus Münster durchgeführt. Das Gutachten zur „Orientierenden
Gefährdungsabschätzung“ wurde als Anlage zum Planverfahren beigefügt und liegt
somit der unteren Bodenschutzbehörde zur Prüfung vor. Demnach wurde an
verschiedenen Stellen Auffüllungen unter anderem mit Boden/Bauschutt
festgestellt.
Darüber
hinaus wurden geringe KW-Belastungen im Bereich ehem. Eigenverbrauchs-tankstellen
sowie eine stärkere KW-Belastung im Bereich der Werkstatt auf dem ehem. Gelände
der Fa. Bügers festgestellt. Das Gelände wird als „Fläche mit schädlichen
Bodenveränderungen“ im hiesigen Verzeichnis mit der ISAL Nr.: 2137101138
registriert. Eine Sanierungspflicht besteht bei derzeitiger Nutzung, aufgrund der
vorhandenen Versiegelung, nicht.
Aufgrund
der geringen lokalen Ausdehnung kann auf eine Kennzeichnung als „Fläche deren
Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ im Bebauungsplan
verzichtet werden.
Bei der
vorgesehenen Umnutzung des Geländes werden zwangsläufig Erdarbeiten notwendig
sein, die gutachterlich zu begleiten sind.
Daher sollte folgender
textlicher Hinweis mit aufgenommen werden:
-Â Â Â Â Â Â Â Erdarbeiten auf dem
ehem. Betriebsgelände der Fa. Bügers sind durch einen anerkannten Sachverständigen
(Gutachter) zu begleiten und zu dokumentieren. Der Gutachter ist im Kreis
Steinfurt – Unter Abfallwirtschaftsbehörde – mindestens eine Woche vor Beginn
der Bauarbeiten mit Anschrift und Telefonnummer zu benennen. Nach Abschluss der
Bauarbeiten ist vom Gutachter ein Bericht über Art und Umfang der
durchgeführten Maßnahmen zu erstellen und dem Kreis Steinfurt vorzulegen.
-Â Â Â Â Â Â Â Die
Verwertung/Entsorgung des anfallenden Boden-/Bauschutt-materials ist mit der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt abzustimmen.
-       Anfallende Abfälle
sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abfallrechts zu
verwerten/beseitigen. Auf Aufforderung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde ist
die ordnungsgemäße Verwertung/Be-seitigung nachzuweisen.
         Hinweis:
Für den Rückbau der Gebäude
wird voraussichtlich eine Abbruchgenehmigung erteilt werden. Die untere
Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt ist in diesem Verfahren zu
beteiligen."
Abwägung und Abwägungsbeschluss:
Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung gefolgt wird, in dem die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt werden.
2.2Â Â Â Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II.    Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses
         "Planung
und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.
III.   Änderungsbeschluss
gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB  Â
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a)     durch die ergänzende Festsetzung,
         die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
b)     die betroffene Öffentlichkeit der o.g.
Änderung zugestimmt.
sowie
c)     die berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange der o.g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
IV.    Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW S. 498)
wird der Bebauungsplan Nr. 107, Kennwort: " Nielandstraße / Feuerstiege ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 107, Kennwort: " Nielandstraße / Feuerstiege ", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Anlagen:
- Ãœbersichtsplan
- Begründung