Vorbemerkungen/Kurzerläuterungen:
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2).
Ausschnitte aus dem Vorentwurf des der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlage 1).
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "ehemalige Jugendherberge“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
Gegenstand dieser Änderung ist die Umwandlung von einer "Gemeinbedarfsfläche/Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" in "Wohnbaufläche".
Der räumliche Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung bezieht sich auf die Fläche der ehemaligen Jugendherberge im Bereich der Homeyerstraße und umfasst das Flurstücks 109 in der Flur 122, Gemarkung Rheine Stadt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Da die o. g. vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.
Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "ehemalige Jugendherberge" nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan – ALT/Neu
Anlage 2: Begründung zur Flächennutzungsplanänderung