I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlagebeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Auf dem knapp 1 ha großen Areal des Caritasverbandes
Rheine e.V. an der Eichen-/Schleupestraße befindet sich ein denkmalgeschütztes
Landhaus mit einem großen ebenfalls denkmalgeschützten Garten. Das Landhaus
wird derzeit als Seniorenunterkunft genutzt.
Um aktuellen Veränderungen und Entwicklungen im Bereich des Wohnens
für Senioren zu begegnen, soll im Plangebiet entsprechend der derzeitigen Nachfrage
weiterer seniorengerechter Wohnraum geschaffen werden. Hierzu ist die Errichtung
von zwei Gebäuden westlich und östlich des bestehenden Gebäudes im nördlichen
Teil des Plangebietes vorgesehen.
Da auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts gem. § 34 BauGB eine
Realisierung dieser Vorhaben nicht möglich ist, sollen nun mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Planung der
geschaffen werden. Der Eigentümer hatte daher mit Datum vom 31. Mai 2016 einen
Antrag auf Bauleitplanung eingegeben. Das positiv bewertete Vorhaben entspricht
im Wesentlichen den bereits in den vergangenen Jahren abgestimmten
Nutzungsmöglichkeiten. Aktuelle Abstimmungsergebnisse mit der beratenden
Denkmalfachbehörde „Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur“ des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe sind in die Planung eingeflossen.
Die zur Durchführung des
Planverfahrens erforderlichen Planunterlagen wurden vom Eigentümer/Bauherrn
vorgelegt. Die
Antragstellerin hat mehrere private Büros mit den notwendigen Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren, einschließlich der Planungsleistungen
beauftragt. Die externe Vergabe war erforderlich, da im Arbeitsprogramm der
Stadtplanung kein Spielraum für eine zeitnahe Übernahme dieser Arbeiten vorhanden
ist.
Die planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2). Ausschnitte aus dem Vorentwurf (Planzeichnung siehe Anlage1, textliche Festsetzungen siehe Anlage3) liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 340, Kennwort "Am Alfonsushaus", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Begrenzung der Flurstücke 417, 429, 755, 756, 757, 684
im Osten: durch die westliche Begrenzung der Schleupestraße
im Süden: durch die nördliche Begrenzung der Schleupestraße
im Westen: durch die östliche Begrenzung der Eichenstraße
Der Planbereich betrifft die Flurstücke 430 und 684.
Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Flur 123, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Aufstellung
dieses Bebauungsplanes dient der Nachverdichtung als Maßnahme der
Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger
als 2 ha fest.
Die Aufstellung
begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung
der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Nach § 13 a Abs. 3
Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
An die Stelle
dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung und andererseits die Möglichkeit zur Äußerung zur Planung innerhalb
einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens zwei Wochen vor der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses
zweiten Beteiligungsschrittes.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3
Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 340, Kennwort „Am
Alfonsushaus“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich
auszulegen ist.
Während der
Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese
Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen:
Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 2: Übersichtsplan
Anlage 3: Festsetzungen
Anlage 4: Lärmtechnischer Bericht
Anlage 5: Artenschutzrechtliche Prüfung