Offenlage
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss
nimmt den Ausbauentwurf zur Kenntnis und beschließt dessen Offenlage in den
Diensträumen der Technischen Betriebe Rheine AöR im Neuen Rathaus.
Begründung:
1. Festsetzung im Bebauungsplan:
Die Zeppelinstraße
von Neuenkirchener Straße bis Dutumer Straße ist im betrachteten Bereich
(Gesamtlänge etwa 515 m) –bis auf einen 220 m langen Abschnitt-
Bestandteil eines Bebauungsplanes. Der Abschnitt von der Kreuzung
Neuenkirchener Straße bis Flurstück 303 liegt im Bebauungsplan Nr.271,
Kennwort: „Südliche Berbomstiege“.
Der Bereich von der Nienbergstraße bis zur
Dutumer Straße befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19, Kennwort:“
Zeppelinstraße/Dutumer Straße“.
Die Zeppelinstraße von Neuenkirchener Straße bis Dutumer Straße ist als
verkehrswichtige Sammelstraße mit Haupterschließungsfunktion einzustufen.
Die angrenzenden
Grundstücke an der Zeppelinstraße von Neuenkirchener Straße bis Dutumer Straße sind bis auf 2 Eckgrundstücke bebaut, so dass ein Ausbau
der Straße erfolgen sollte.
.
2. Einfügung in das Straßennetz:
Die
Zeppelinstraße
von Neuenkirchener Straße bis Dutumer Straße ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und Lage im Straßennetz als
Hauptverkehrsstraße mit Sammelfunktion einzustufen. Sie sammelt Teile des
anfallenden Verkehrs der südlichen Zeppelinstraße und der Dutumer Straße, die
sie zur Neuenkirchener Straße ableitet. Des Weiteren fallen neben den
Verkehrsmengen der Straßen mit Altbebauung östlich der Zeppelinstraße
(Nienbergstraße, Lehmkuhlstraße, Sutrumer Straße und Frankenburgstraße) auch
zusätzliche Verkehre aus dem Neubaugebiet westlich der Zeppelinstraße
(Nadigstraße, Nienbergstraße und Sutrumer Straße) an.
Der
Ausbau ist im Separationsprinzip vorgesehen. Die Gehwege, der Radweg und der
Grünstreifen werden durch Hochborde höhenmäßig von der Fahrbahn abgesetzt.
3. Notwendige Breiten der einzelnen
Ausbauabschnitte:
Zeppelinstraße von
Neuenkirchener Straße bis Dutumer Straße
Fahrbahn:
Es ist eine asphaltierte
Fahrbahn der Belastungsklasse Bk 1,8 (vormals
Bauklasse
III) in einer Breite von 6,00 m vorgesehen, die durch eine Rinne
und
einen Hochbord eingefasst wird.
Der
Hochbord wird in den Grundstückszufahrten auf 2 cm abgesenkt.
Die Absenkungen in den Zufahrten und die Übergänge können von Roll-
stuhlfahrern bei der Querung der Straße mitbenutzt werden.
Verkehrsgrün:
Entfernung und Neuanpflanzung von Straßenbäumen
im Zuge des Neuausbaus der Zeppelinstraße von Neuenkirchener Straße bis Dutumer
Straße
Im geplanten Ausbaubereich der Zeppelinstraße ist
an der Westseite der Zeppelinstraße eine durchgehende Baumreihe aus derzeit noch 25 Spitz- und
Bergahornbäumen vorhanden. Ursprünglich bestand diese Baumreihe aus 35
Ahornbäumen, die hier vor etwa 45 Jahren angepflanzt wurden. Zehn Bestandsbäume
mussten bereits für erforderliche
Kanalanschlüsse sowie die Herstellung von neuen oder größer dimensionierten
Anbindungen der Erschließungsstraßen des angrenzenden Bebauungsplangebietes Nr.
298 „Wohnpark Dutum-Teil E“ entfernt werden.
Nach der vorliegenden Ausbauplanung kann ein Teil
der vorhandenen Ahornbäume nicht erhalten werden. Dies betrifft auch 6
kleinkronige Ahornbäume an der östlichen Straßenseite, die vor etwa 12 Jahren
vor dem Grundstück Zeppelinstraße 84 angepflanzt wurden. Diese Jungbäume müssen
entfernt werden, um den vorgesehenen Radweg an der östlichen Straßenseite
realisieren zu können.
An der westlichen Straßenseite sollen die
Ahornbäume der Baumreihe von der Neuenkirchener Straße bis zur Nienbergstraße
so weit wie möglich erhalten werden.
Durch die im Bereich der neu geplanten
Querungshilfe entstehende Fahrbahnaufweitung und die Herstellung erforderlicher
Grundstückszufahrten müssen im Abschnitt zwischen der Sutrumer Straße und der
Nienbergstraße jedoch mindestens 3 Bestandsbäume zwingend entfernt werden. Zwei
weitere Bestandsbäume befinden sich so nah an den durch die Bebauung
vorgegebenen, neu herzustellenden Zufahrten, dass eine Erhaltung in Frage steht
und im Zuge des Straßenausbaus zu entscheiden ist, ob sie ggf. auch entfernt
werden müssen.
Im Abschnitt zwischen der Nienbergstraße und dem
Anschluss an die Dutumer Straße besteht die westliche Baumreihe derzeit noch
aus 7 größeren Ahornbäumen. Der in diesem Abschnitt heute deutlich engere
Straßenquerschnitt, erfordert eine entsprechende Verbreiterung an der Westseite
der Zeppelinstraße, entsprechend der dazu schon getroffenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Wohnpark Dutum-Teil E“. Die 7 Bestandsbäume befinden sich hier
in der geplanten, neuen Fahrbahnfläche und müssen für die Umsetzung des geplanten
Straßenausbaus zwingend entfernt werden.
Nach der aktuellen, baumsachverständigen
Beurteilung der Baumreihe an der Westseite der Zeppelinstraße, ist
festzustellen, dass einige der Ahornbäume durch die Neubebauung der Grundstücke
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298 „Wohnpark Dutum-Teil E“ sehr
stark in Mitleidenschaft gezogen wurden und als stark bis sehr stark geschädigt
zu beurteilen sind. Dies betrifft den Bereich zwischen der Sutrumer Straße und
der Nienbergstraße. Von den hier befindlichen 12 noch vorhandenen
Bestandsbäumen sind 4 Bäume so stark geschädigt, dass eine weitere Erhaltung
definitiv nicht mehr möglich ist und sie im Zuge des Straßenausbaus entfernt
und durch Neuanpflanzungen ersetzt werden sollen.
Von den derzeit noch vorhandenen 25 mittelalten
Ahorn-Bestandsbäumen der westlichen Baumreihe können nach der vorliegenden
Ausbauplanung und der aktuellen Baumzustandsbeurteilung 11 Bäume voraussichtlich erhalten werden.
Insgesamt 14 Bäume der westlichen Baumreihe müssen im Zuge des Straßenausbaus
entfernt werden.
Unter Beachtung der naturschutzrechtlichen
Vorschriften (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz), können die im Ausbaubereich der
Zeppelinstraße zu entfernenden Bestandsbäume (14 mittelalte Ahornbäume auf der
Westseite und 6 junge Ahornbäume auf der Ostseite) ab Anfang Oktober 2017
gefällt werden.
Die gem. Baumschutzsatzung erforderlichen
Ersatzanpflanzungen können komplett im Ausbaubereich umgesetzt werden. Nach
bisherigem Planungsstand können 19 Laubbäume im neuen Straßengrünstreifen an
der Westseite der Zeppelinstraße und ein weiterer Laubbaum auf der Grünfläche
an der Ostseite, in Nähe des Kreisverkehrs Zeppelinstraße/Dutumer Straße
angepflanzt werden.
Radweg:
An der Ostseite der Fahrbahn wird ein Radweg in einer Breite von 2,00 m
bis 2,40 angelegt. Dieser Radweg wird in einen 1,25 m, bzw. 1,65 m breiten Fahrstreifen
aus rotem Betonsteinpflaster und einen 0,75 m breiten Schutzstreifen in
anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster mit Beschilderung gegliedert.
Die Abgrenzung zur Fahrbahn erfolgt durch Hochbordsteine.
Gehwege:
Beidseitig
werden Gehwege angelegt. Der Gehweg auf der Ostseite weist Breiten von 1,80m
bis 2,5 auf.
Der Ausbau des westlichen Gehweges wird in Breiten von 2,50 m bis 3,00 m
erstellt. Er wird zur Benutzung von Radfahrern freigegeben.
Ausgeführt werden die Gehwege in grauen
Betonsteinpflasterplatten
d=8 cm, die Bereiche der
Zufahrten in grauem Betonsteinpflaster d=8 cm.
Querungshilfe:
Südlich der Sutrumer Straße wird eine Querungshilfe angelegt, die der
Schulwegsicherung dient. Sie wird in an den Enden in Hochborde eingefasst und
mit grauem Betonsteinpflaster befestigt. Der Aufstellbereich weist eine Breite
2,50 m und eine Länge von 4,00 m auf. Die Einfassung wird in Betonsteinpflaster
grau, 16/16/14 mit einer Aufkantung von 2 cm
hergestellt. Der Belag wird in grauen Betonsteinpflasterplatten d=8 cm ausgeführt.
4. Beleuchtung:
Es
werden energieeffiziente Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 8,00 m mit
Ausleger aufgestellt.
5. Entwässerung:
Die
Entwässerung erfolgt über 30 cm breite Rinnen mit Straßeneinläufen und Anschluss
an die Kanalisation.
6. Bürgerbeteiligung:
Die
vorgeschlagene Offenlage der Planunterlagen wird seitens der Verwaltung für erforderlich gehalten, um den Anliegern
Gelegenheit zur Äußerung zu den Herstellungsmerkmalen zu geben.
7. Ausbauzeitpunkt:
Die
Baumaßnahme wird nach Anschluss des Planverfahrens voraussichtlich im 1.
Quartal 2018 beginnen.
8. Finanzierung:
Der
beabsichtigte Ausbau der o. a. Straße ist eine erstmalige Herstellung im Sinne
des Baugesetzbuches. In diesem Fall handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße
und nicht wie sonst überwiegend um eine reine Anliegerstraße. In beiden Fällen
beträgt der Anliegeranteil 90% der beitragsfähigen Kosten. Eine Differenzierung
zwischen Anlieger- und Haupterschließungsstraße bezüglich der Höhe des
Anliegeranteils ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht
vorgesehen.
Die
beitragsfähigen Herstellungskosten je m² Straßenfläche werden sich bei der
Zeppelinstraße nach Abstimmung mit der TBR - unter Berücksichtigung der im
Vergleich zu den Vorjahren deutlich gestiegenen Preisen im Tiefbau - im
Normalbereich bewegen.
Bei
der Ermittlung der Erschließungsbeiträge werden die Herstellungskosten einer
Straße auf die Abrechnungsfläche der erschlossenen Grundstücke verteilt. Im
Vergleich mit bisherigen Abrechnungen von Haupterschließungsstraßen sind durch
die Zeppelinstraße nur Wohngrundstücke erschlossen, die größtenteils auch sehr
klein sind. Großflächige Gewerbegrundstücke mit größerer Abrechnungsfläche
fehlen. Weiterhin reduziert ein sehr hoher Anteil an Eckgrundstücken nochmal
die zugrunde zu legende Fläche. Somit steht für die Beitragsberechnung
insgesamt nur eine sehr geringe Abrechnungsfläche zur Verfügung.
Der
geringen Abrechnungsfläche steht eine breite Haupterschließungsstraße gegenüber,
für die die Ausbaukosten - auch bei einem „normalen“ Preis pro m² ausgebauter
Fläche – insgesamt sehr hoch sein werden.
Dies hat zur Folge, dass der grob berechnete Beitragssatz nach
derzeitigem Stand ca. 48 € je m² Abrechnungsfläche betragen wird. Für eine
sonstige erstmalige Erschließung – auch bei Haupterschließungsstraßen - wurde
bisher in keinem Fall ein Beitragssatz von über 30,00 € je m² Abrechnungsfläche
beschieden.
Aufgrund dieser besonderen Situation wurde durch die Verwaltung eine
externe Stellungnahme eingeholt. Aus dieser Sicht soll durch einen Teilerlass
nach § 135 (5) BauGB aufgrund einer unbilligen sachlichen Härte ein Verstoß
gegen das Übermaßverbot vermieden werden.
In der Sitzung des Verwaltungsvorstandes am 3. April 2017 hat dieser aufgrund
der vorliegenden externen Stellungnahme entschieden, den politischen Gremien
vorzuschlagen, den Beitragssatz auf 35 €/m² zu begrenzen, wobei eine Erhöhung
des Beitragssatzes entsprechend des Baukostenindexes bei einer Abrechnung erst
in Folgejahren erfolgen müsste.
Diese Vorgehensweise würde eine Mehrbelastung von ca. 270.000 € für den
städtischen Haushalt bedeuten. Deshalb ist ein Ratsbeschluss bezüglich dieser
beabsichtigen Vorgehensweise erforderlich.
Um bei der Erhebung der Vorausleistung rechnerisch nicht mehr als 35
€/m² zu erheben, sollte diese nicht wie üblicherweise 90% des späteren
Beitrages sondern nur 70% betragen. Dies würde rechnerisch bei einem
angenommenen endgültigen Beitragssatz von 48 €/m² eine in diesem Fall zu
erhebenden Vorausleistung in Höhe von ca. 34 €/m² ergeben.
Die betroffenen Anlieger werden durch ein Schreiben der Bauverwaltung
nach Beschluss der Offenlage informiert. In diesem Schreiben soll insbesondere
auf weitere Beratungsmöglichkeit durch die Beitragssachbearbeiter/innen hingewiesen
werden.
Anlagen:
Lageplanverkleinerung ohne Maßstab