Kennwort: "Basilikastraße", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Mit der 3.
Änderung werden für die Grundstücke im Änderungsbereich die bestehenden
Baufelder im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet zu einem Baufeld zusammengezogen
und der Bereich insgesamt als Mischgebiet ausgewiesen. Die städtebaulichen
Kennzahlen – GRZ und GFZ – und die Vorgaben zur Gebäudehöhe (maximale
Firsthöhe) des Mischgebietes werden auf das gesamte Baufeld ausgedehnt. Die
unterschiedlichen Vorgaben bezüglich der Dachform/Dachneigung werden durch die
Festsetzung eines Flachdaches modifiziert. Entsprechend der Festsetzung für das
Mischgebiet wird die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten für das neu
entstehende Baufeld nicht begrenzt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 20. Juli 2017 bis einschließlich 25. August2017 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Bezirksregierung Arnsberg, In der Krone 31,
58089 Hagen
Stellungnahme vom 30. November 2006
Inhalt:
„Der Antrag wurde geprüft. Aufgrund der zur
Zeit vorhandenen Unterlagen wurde festgestellt, dass keine unmittelbare
Kampfmittelgefährdung vorliegt (Indikator 2.2). Wegen erkennbarer
Kriegsbeeinflussung (Bombenabwurfgebiet) kann eine – derzeit nicht erkennbare –
Kampfmittelbelastung der beantragten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Deshalb empfehle ich die Anwendung der Anlage 1 der Technischen
Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV KpfMiBesNRW).
Baugrundeingriffe auf Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr. Die
TVV KpfMiBesNRW finden Sie im Internet unter http://ww.im.nrw.de/sch725.htm.
Eine systematische Messwertaufnahme ist für
die zu bebauenden Flächen und Baugruben erforderlich.
Eine Luftbildauswertung konnte nur bedingt
durchgeführt werden, da teilweise Schatten keine Aussagen über mögliche
Blindgängereinschlagstellen zulässt.
Allgemeines:
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der
Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Vorbemerkung: Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde im Rahmen der 3. Änderung auf eine Stellungnahme zu einem Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 17 aus dem Jahre 2006 verwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Stellungnahme ursprünglich aus dem Jahr 2006 stammt. Zwischenzeitlich ist das ehemalige Fabrikgelände vollständig abgeräumt worden unter Beachtung der Vorgaben des Kampfmittelräumdienstes. Der Änderungsbereich liegt innerhalb einer Fläche, die vormals bebaut bzw. versiegelt war. Der Abbruch bzw. die Entsiegelung der Fläche und die Aufarbeitung des Baugrundes sind bereits erfolgt unter Berücksichtigung möglicher Kampfmittelbelastungen. Es wird deshalb noch der allgemeine Hinweis in den Änderungsentwurf aufgenommen, dass bei Auftreten einer außergewöhnlichen Verfärbung oder der Beobachtung verdächtiger Gegenstände bei der Durchführung der Bauvorhaben oder beim Erdaushub, die Arbeiten sofort einzustellen sind. Zusätzlich ist in diesem Fall der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
2.2 Kreis
Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;
Stellungnahme vom 25. 08. 2017
Inhalt:
„Zur o.g. Planung
nehme ich aus bodenschutzrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
Unter Ziffer 4.7 der Begründung wurde auf umfangreiche Sanierungsmaßnahmen
hingewiesen. Diese sind seitens der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Steinfurt (UBB) in einem Sanierungsplan im Jahre 2001 gemäß § 13 BBodSchG für
verbindlich erklärt worden. Die Sanierungsmaßnahmen sind im Jahre 2006
durchgeführt und gutachterlich begleitet worden. Ein entsprechender Bericht
liegt der UBB vor. Demnach wurde das Grundstück entsprechend der sensiblen Nachnutzung
als Wohngebiet saniert. Eine „Altlastenfreiheit“ ist seitens der UBB nicht
erteilt worden. Die Fläche wird lediglich nachrichtlich unter der lfd. Nr.:
19-71 geführt. Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung bezüglich der Sanierungsmaßnahmen wird entsprochen, die Begründung wird entsprechend angepasst und der Begriff „Altlastenfreiheit“ ersetzt durch eine Beschreibung des Sanierungszieles.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, Kennwort: "Basilikastraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.