Kennwort: "Dannenkamp", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Der Bebauungsplan
Nr. 191, Kennwort „Dannenkamp“ erlangte im April 1985 Rechtskraft. Durch den
Bebauungsplan wurde zum damaligen Zeitpunkt die Bereitstellung von
Wohnbaugrundstücken für den Ortsteil Mesum gesichert.
Das Quartier ist –
mit wenigen Ausnahmen – weitgehend bebaut. Dabei sind vornehmlich Ein- und
Zweifamilienhäuser entstanden.
In das Plangebiet,
am süd-östlichen Rand, wurde ein Spielplatz integriert. Dieser wurde aufgrund
eines Beschlusses des zuständigen Jugendhilfeausschusses der Stadt Rheine
inzwischen aufgegeben und wird zukünftig nicht mehr benötigt. Der Fläche am
Dannenkamp soll durch das Änderungsverfahren eine weitere Wohnbebauung
zugeführt werden. Dabei orientieren sich die planungsrechtlichen Vorgaben an
den Festsetzungen der benachbarten Wohnbaugrundstücke.
Das Verfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 14.06.2017 bis einschließlich 14.07.2017 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Aus der Öffentlichkeit ist während diesem Beteiligungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben worden.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gaben innerhalb dieser Frist eine abwägungsrelevante Stellungnahme ab.
Über die während dieser Zeit vorgebrachte Stellungnahme ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 5) und die Schalltechnische Untersuchung sind ebenfalls Teil der Vorlage (Anlage 6).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Technische
Betriebe Rheine - Abteilung Entsorgung
Stellungnahme vom 20.06.2017
Inhalt:
bei der Planung ist bitte zu
berücksichtigen, dass Müllfahrzeuge in Sackgassen ohne ausreichend große
Wendemöglichkeiten nicht rückwärtsfahren dürfen.
Eine Wendemöglichkeit ist hier nicht gegeben.
Um eine geordnete Abfallentsorgung sicherzustellen, müssen daher die Tonnen der
neu ausgewiesenen Bauflächen an der Zufahrt zur Stichstraße bereitgestellt
werden.
Ausreichend Stellmöglichkeiten sind entsprechend vorzusehen.
Mit freundlichem Gruß
Abwägungsempfehlung:
Eine Befahrung der Sackgasse ist mit einem Müllfahrzeug nicht notwendig. Für eine Aufstellung der Tonnen an der Zufahrt zur Stichstraße ist im öffentlichen Straßenraum der Straße Dannenkamp ausreichend Fläche gegeben.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 191, Kennwort: "Dannenkamp", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.