I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Das zwischen den Stadtteilen Altenrheine und
Schotthock gelegene, bislang ackerbaulich genutzte Grundstück an der
nord-westlichen Ecke der Kreuzung „Bergstraße/ Sandkampstraße“ ist seit langem
für eine Baulandentwicklung vorgemerkt. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan
als Wohnbaufläche ausgewiesen und bei der Entwicklung der benachbarten
Wohngebiete wurden in der Vergangenheit bereits Anschlussmöglichkeiten für eine
Erschließung geschaffen. Das Gebiet kann bei einer Entwicklung somit nahtlos an
die vorhandene Bebauung und die vorgehaltenen Erschließungsstränge
„Plackenstraße“, „Hartmutweg“, „Dietrichstraße“ und abgehängte „Sandkampstraße“
anknüpfen.
Die im Flächennutzungsplan vorgesehene Entwicklung
als Wohnbaufläche blieb bislang offen. Ein entscheidender Grund waren die die
Wohnbaufläche belastenden, zu hohen Geruchsimmissionen aus der umliegenden
Landwirtschaft. Der Eigentümer der Fläche als maßgeblich auf das Gebiet
emittierender Landwirt beabsichtigt, zur Lösung der Geruchsproblematik die eigene,
benachbart zum Plangebiet liegende Hofstelle geruchsminimierend und
wohngebietsverträglich umzurüsten. Ein Geruchsgutachten, welches die
Machbarkeit aufzeigt, liegt vor. Ein zwischenzeitlich durch einen
Nachbarlandwirt zur Prüfung vorgelegtes Sachverständigenschreiben mit Zweifeln
an den im Gutachten verwendeten Wetterdaten und Anmerkungen hat der
Geruchsgutachter (ZECH) geprüft. Unter Einbeziehung eines Metereologen wies er nach,
dass mit der DWD-Messstation „Rheine-Bentlage“ eine repräsentative
Wetterstation herangezogen wurde sowie statistisch belegt auch das repräsentative
Jahr korrekt gewählt ist. Ein redaktioneller Fehler in den Anlagen zum
Gutachten blieb ohne Auswirkungen auf das Ergebnis, so dass nur die Anlagen
nachgebessert wurden. Das Geruchsgutachten samt Anlagen und Eingangsdaten wurde
der zuständigen Immissionsschutzbehörde abschließend zur Prüfung vorgelegt,
ohne dass Beanstandungen vorgebracht wurden.
Die Stadt Rheine hat die Plangebietsflächen
vorbehaltlich der tatsächlichen Umrüstung der Hofstelle angekauft und wird das
Plangebiet entwickeln, sobald die Wohngebietsverträglichkeit hergestellt ist.
Bestandteil der Planung des neuen Wohngebietes ist eine Kindertagesstätte, mit
der die notdürftige Übergangslösung der Bedarfsdeckung mit mobilen Raumsystemen
abgelöst werden soll.
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß §
3 Abs. 2 BauGB hat vom 29. Juni 2017 bis einschließlich 31. Juli 2017
stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind zuvor am 20. Juni 2017, also
rechtzeitig vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur
Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert. Über die
während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die
öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des
Bebauungsplanes liegen bei (Anlage 1). Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen
(Anlage 2) und der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) zu entnehmen.
Diese sind dieser Vorlage beigefügt. Die Begründung ist als Verdeutlichung der
Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher
Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung
der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Anliegerstellungnahme, wohnhaft Hartmutweg, Rheine
Schreiben vom 26.06.2017
Inhalt:
„im Rahmen
der o. a. Öffentlichkeitsbeteiligung bringe ich folgende Einwendungen und Bedenken
zum Verfahren vor:
1.) Begründung
B-Plan Ziffer 2.7
Nach ihrer
Darstellung können die derzeit von den Hofstellen ausgehenden Gerüche den für
ein WA-Gebiet nach der GIRL für den Regelfall vorgesehenen Orientierungswert
von 10% per Anno deutlich überschreiten. Ihre weiteren Ausführungen, die
derzeitigen Überschreitungen der Orientierungswerte nach GIRL seien der
gewachsenen Situation vor Einführung der GIRL geschuldet, sind
falsch und auch im Gutachten so nicht dargestellt. Die betroffenen Hofstellen
wurden ständig verändert und erweitert,
zuletzt der Tierbestand auf dem Hof XXXXX
im Jahre 2015 deutlich bis unmittelbar unterhalb der BImSchG- Grenze
aufgestockt.
Das heißt, einige
Tiere mehr und es wäre ein förmliches Verfahren nach dem BlmSchG erforderlich
gewesen. Dies ist bestimmt nicht unbewusst geschehen. Die Geruchsüberschreitungen
sind daher nicht nur möglich sondern Fakt und in diesem Fall weder ortsüblich
noch der gewachsenen Situation geschuldet. Sie verhindern, wie Sie richtig
bemerken, ohne eine Verbesserung der Situation eine weitere Wohnbebauung und sind
gleichzeitig für die landwirtschaftlichen
Betriebe limitierend.
Bereits bei
der Ausweisung des Baugebietes "Alter BV-Sportplatz" und auch schon deutlich
früher wurden erhebliche Geruchsüberschreitungen prognostiziert und bereits zu
diesem Zeitpunkt hätte eine Reduzierung gefordert werden müssen. Dies
gilt auch fiir den Zeitraum
unseres Hausbaues 1987. Insbesondere die beim Landwirt XXXXX in einer Lagune
vorhandene offene Güllelagerung hätte viel früher sanktioniert werden können
und müssen, da sie schon seit Jahren nicht mehr dem Stand
der Technik entsprach und unzulässig war. Auch die Tatsache,
dass
in diesem
Zeitraum keine
Beschwerden vorgebracht wurden,
macht
die
Geruchsüberschreitungen weder
ortsüblich noch lässt sich daraus ableiten, sie wären
der gewachsenen
Situation geschuldet. Ferner können die
von den Hofstellen ausgehenden Gerüche die für
eine Wohnbebauung
gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie vorgesehenen Immissions-Orientierungswerte nicht überschreiten
sondern es liegen eindeutig prognostizierte Überschreitungen vor. Dies zeigt
auch der im Gutachten Nr. LG9331.2/01 v. 31.08.2016 für die
Hofstelle XXXXX
dargestellte Zustand nach dem Genehmigungsstand 2015, wonach
für unser Wohnhaus 13% und die weitere Nachbarschaft 11 - 18%
der Jahresstunden Gerüche prognostiziert werden.
Darüber
hinaus haben Berechnungen, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur
Verlagerung
des Feuerwehrstandortes rechts der Ems an den Standort Bergstraße I Sandkampstraße
(Bebauungsplan Nr. 323) angestellt wurden,
Gutachten Nr. LG7353.3/01 nebst Anlage, für
die Örtlichkeit gezeigt, dass derzeit die von den Hofstellen
ausgehenden Gerüche die für eine Wohnbebauung gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie
vorgesehenen Immissions-Geruchsschwellenwerte deutlich überschritten werden.
Weiterhin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob
ein genehmigungskonformer und den gesetzlichen Anforderungen entsprechender
Betrieb auf den betroffenen und der Begutachtung zugrunde gelegten Hofstellen
überprüft
wurde und ob die genehmigten Tierplätze heute
eingehalten werden. Hier nur von der
Aktenlage auszugehen ist sicher nicht ausreichend.
Ist die in
diesem Zusammenhang von ihnen ebenfalls gemachte Aussage "sie, die betroffenen
Hofstellen, haben Bereitschaft signalisiert, zukünftig komplett auf Biofilter umzurüsten"
so zu verstehen, das alle in die Prognose einbezogenen
Hofstellen auf Biofilter umstellen wollen? Dann wäre vielleicht eine Einhaltung
der Geruchsschwellenwerte von 10% für das Plangebiet und unser Wohngebiet
möglich.
2.)
Begründung B-Plan Ziffer 4.2.2
Hinsichtlich
der maximal zulässigen Geschosse wird die Bebaubarkeit bei den an die Bestandsbebauung
angrenzenden Baufeldern auf maximal 1 Vollgeschoss gemäß landesbaurechtlicher
Definition (§ 2 Abs. 5 BauONRW) beschränkt. Ein Ausbau des Dachgeschosses ist
hierbei möglich und in der Umgebungsbebauung üblich; es darf jedoch die vorgegebenen
Höchstmaße nicht überschreiten und kein Vollgeschoss ausbilden. In den direkt
zur Bestandsbebauung angrenzenden Baufeldern sind als Rahmenvorgaben eine
maximal zulässige Traufhöhe von 4,50 Meter festgesetzt bei einer
höchstzulässigen Firsthöhe von 9,60 Meter. Bei einer derartigen Firsthöhe
müssen wir von einer Verschattung unseres Grundstücks und Beeinträchtigung
unserer Privatsphäre durch volle Einsicht in unsere Wohnräume und unseren
Garten sowie unsere Terrasse auf der Ostseite unseres Hauses ausgehen, was
auch mit einer Wertminderung unserer Immobilie einhergehen würde. Die
Begrenzung der bei den an die Bestandsbebauung angrenzenden Baufeldern auf
eingeschossige Bauweise und der Möglichkeit des Dachgeschossausbaus verleitet
bei einer Firsthöhe von 9,60 Metern förmlich dazu, auch
den Dachboden auszubauen. Bei geringerer Firsthöhe befinden sich im Gegensatz
zur "2-geschossigen Bebauung" in der Regel im OG die Schlafräume, die
nicht zum ständigen Aufenthalt genutzt werden. Im B-Plan Alter BV -Sportplatz
sind zwar keine Firsthöhen festgesetzt,
die Firsthöhe unseres Hauses beträgt
aber nur 7,5 m. Auch die Firsthöhe weiterer Häuser ist jedenfalls deutlich
geringer als 9,60 m. Aus diesem Grunde sollte zumindest ein
Ausbau des Dachbodens zur Wohnnutzung ausdrücklich verboten werden und eine Reduzierung
der Dachneigung auf 30 bis 35° erfolgen.
Hierzu
verweise ich auch auf eine aktuelle Eingabe der Anwohner des Stadtteils
Wietesch I Schleupe
an den Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Rheine, welche
in der MV Nr. 23 vom 27.01.2017 veröffentlicht wurde und
mit allem Nachdruck auf die gleichen Nachteile und Probleme bei einer
mehrgeschossigen Bebauung hinweist. Die diesbezüglich im "Baugebiet Sandmanns Hof“
an der
Bergstr. gemachten
Fehler
sollten
hier
nicht fortgeführt und wiederholen werden.
3.) Begründung B-Plan
Ziffer
4.2.7
Im
Geruchsgutachten Nr. LG9331.2/01 vom 31.08.2016 heißt es
auf Seite 4: Mögliche Erweiterungsabsichten der landwirtschaftlichen
Betriebe wurden im Rahmen der Untersuchung
nicht berücksichtigt. Wie die
Ergebnisse zeigen, sind die Emissionswerte an der bestehenden
Bebauung nördlich des Plangebietes bereits überschritten. Die hierbei getroffene
Aussage zur Geruchsbelastung in den Übergangsbereichen ist so weder zulässig
noch aus der GIRL selbst noch aus den Ausführungsbestimmungen ableitbar. Es
liegt hier keine Bestand vor sondern es wird eine "Neue
Situation" geschaffen. Darüber hinaus handelt
es sich lediglich um eine Kann-Bestimmung,
welche ausdrücklich dargestellt werden
muss, was
hier nicht geschehen ist. Ein sogenannter Übergangsbereich in der
Bestandsbebauung wurde weder festgelegt noch begründet. Als an den Außenbereich angrenzend kann
auch nur das für die Feuerwehr rechts der Ems - B-Plan Nr. 323 - ausgewiesene
Sondergebiet angesehen werden, nicht aber das " Neue
Plangebiet" noch die vorhandene Bestandsbebauung Bereits im Flächennutzungsplan der
Stadt Rheine von 2003 wird die Ackerfläche als WA-Gebiet dargestellt. Kommentierung
und Rechtsprechung zur GIRL lassen eine derartige
Auslegung nicht zu. Ich
verwehre mich entschieden dagegen, in Anlehnung an die "GIRL-Auslegung für Dorfgebiete" für unser Wohnhaus 15%
der Jahresstunden als Geruchsbelastung festzulegen.
Das in der
Niederschrift StUK/017/2016 vom 30.11.2016 unter Punkt 15 Ziffer 2.8 S. 67 angeführte
Gerichtsurteil trefft zu diesem Sachverhalt nicht zu. Im OVG-Urteil NRW v. 31.08.2012-10D114/10 wird
von einem unmittelbaren angrenzen des Plangebietes an den Außenbereich ausgegangen.
Diese Situation liegt hier,
wie bereits beschrieben, nicht
vor und ist insofern auch nicht vergleichbar. Hier grenzt das Plangebiet vielmehr an das Sondergebiet für die neue
Feuerwache sowie die Sandkampstr. und Bestandsbebauung an.
In der
Begründung u. 1. Änderung zum B-Plan Nr. 323 "Feuerwehr rechts der Ems" sowie den
Geruchsgutachten zur Feuerwache wird vom gleichen Gutachter eine völlig gegenteilige
Auffassung vertreten. Dort heißt es: Wie
in der obigen Rastergeruchskarte ersichtlich, wird im Bereich der bestehenden
Wohnbebauung der Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 - entsprechend
einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 10 % der
Jahresstunden bereits überschritten. Somit
sind die landwirtschaftlichen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten
bereits durch die vorhandene Bebauung eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist
auch eine langfristig angedachte "Nord-Entwicklung" der Wohnbebauung (heutiges Plangebiet) nicht zulässig,
da 14 bis 23 % der Jahresstunden Geruchsbelästigungen vorliegen welche damit
weit über den zulässigen 10 % liegen. Das nördlich angrenzende Gelände (zwischen
dem künftigen Feuerwehrgrundstück und der bestehenden Wohnbebauung am
Hartmut-/Rüdigerweg) ist - obwohl im Flächennutzungsplan als
"Wohnbaufläche" dargestellt -
für eine Wohnnutzung derzeit nicht realisierbar.
Es besteht für eine Bebauung
mit Wohngebäuden (die max. 10%
Jahres-Geruchsstunden voraussetzt) aus Gründen der landwirtschaftlichen
Geruchsemissionen kein Entwicklungspotenzial. Sollen Wohnpotenziale geschaffen
werden, muss
zunächst die lokale Geruchssituation merklich verbessert werden. Damit ist in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Da die derzeitige Geruchsbelastung in den Randbereichen der Wohnquartiere
als "grenzwertig" beurteilt werden muss, darf bei Erhöhung des Tierbestandes keine
Verschlechterung des Ist-Zustandes eintreten (Verbesserungsgebot). D. h., jede Erweiterung der gewerblichen Tierhaltung
setzt Maßnahmen zur Emissionsreduzierung voraus,
die in der Regel mit einer biologischen
Abluftreinigungsanlage (Biofilter) bewerkstelligt werden kann. Auslöser dieser
notwendigen, der Geruchs-Gesamtbelastung geschuldeten Maßnahme
wären also die
zu den Emittenten liegenden Wohngebäude. Die zum
B-Plan 334 (Plangebiet) gemachten gutachterliehen Aussagen sind daher
teilweise
nicht nachvollziehbar, da sie praktisch gegenteilig sind, was völlig unverständlich
ist.
Zur
Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Geruchsimmissionen soll in den
Bebauungsplan
eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB aufgenommen werden.
Hierdurch
soll geregelt und sichergestellt werden,
dass die mit dem Bebauungsplan vorgesehene
Bebauung erst nach Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen (Geruchsreduzierung
auf ein für die
Entwicklung der Flächen vertretbares Maß) zulässig ist. Zur Erreichung der
erforderlichen Voraussetzungen plant(?) der Flächeneigentümer (XXXXXXX) die
Umrüstung seiner Hofstelle komplett auf Biofiltereinsatz. Eine solche Festsetzung
würde aber nur die Stadt Rheine binden, nicht den bzw. die Landwirte. Somit
stellt sich die Frage, wie das als Voraussetzung für die Ausweisung
des Wohngebietes erforderliche "Verbesserungsgebot
- alle Ställe dauerhaft an Biofilter" rechtlich festgelegt werden kann. Schließlich
verfügt der Landwirt XXXXXXX über eine gegenteilige rechtsgültige
Baugenehmigung (3 Ställe ohne Biofilter),
welche sich durch eine Festsetzung im
B-Plan nicht aufheben lässt. Eine rein freiwillige Durchführung ist hier sicher
nicht ausreichend. Hier ist sicher eine
verbindliche Festlegung
mittels öffentlich rechtlichem Vertrag notwendig.
4.) Entspricht
die Nebenbestimmung zur olfaktometrischen Überprüfung der Biofilteranlage in
der Baugenehmigung für den Landwirt XXXXXXX aus 2015 der im Gutachten
Nr.LG9331.2/02 auf Seite 15 vorgeschlagenen Forderung: Die Bestimmung der tatsächlichen
Geruchsimmissionshäufigkeiten sollte in Form einer
Rasterbegehung nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen, da die
Ausbreitungsprogramme die
Geruchshäufigkeilen durch Biofilter in der Umgebung offensichtlich überschätzen" und
im Nahbereich Biofiltergerüche nicht ausgeschlossen werden können. Der Abstand des Biofilters des Betriebes XXXXXXX
beträgt ca. 70 m zum Plangebiet.
5.) Staub- und
Ammoniakauswirkungen
In
Anbetracht der vorgesehenen "Kita" und insbesondere auch dem dortigen
Aufenthalt von Kleinstkindern- U3- stellt sich die Frage, inwieweit Staub- und
NH3-Einwirkungen aus Tierhaltungsanlagen ausgeschlossen werden können.
Jedenfalls besteht durchaus die Möglichkeit,
das Staubpartikel aus der Stallluft
potentiell gefährliche Materialien wie pathogene Bakterien, Viren,
Endotoxine oder andere organische Substanzen transportieren und auch Ammonium
und Gerüche absorbieren können. Dies gilt für alle
Emittenten, nicht nur für den Betrieb XXXXXXX.
Allerdings beschränken sich diese Auswirkungen auf den Stall selbst bzw. auf
die unmittelbare Umgebung, wobei konkrete Untersuchungsergebnisse hierzu
nicht vorliegen. In einer Entfernung von etwa 250m ist i. d. R. kein
quantitativer Unterschied zum natürlichen Keimgehalt der Außenluft mehr
feststellbar. Der tatsächliche Abstand der Kita liegt deutlich unter diesem
Wert. Ist hier, falls noch nicht geschehen, eine
Risikoabschätzung notwendig um negative Auswirkungen auszuschließen und ggf.
auf weitere Maßnahmen verzichten zu können?
6.) Können oder
sollen im Rahmen der Aufstellung des B-Planes 334 bzw. dem daraus folgenden notwendigen
Straßenausbau neue bzw. zusätzliche
Anliegerkosten auf die Bestandsbebauungsgrundstücke am Hartmutweg umgelegt
werden? Schließlich haben wir unsere Anliegerkosten 1987 bereits
bezahlt!
Wird die
derzeit für das
Wohngebiet "Alter BV-Sportplatz"
u. w. vorhandene Zone 30 auch auf das
Plangebiet übertragen? Dies wäre zumindest sehr angebracht und wünschenswert. Durch ihre zunächst ablehnende Haltung, mir
die technischen Betriebsdaten der Hofstelle XXXXXX über
insbesondere Tierplätze und Abluftführung auszuhändigen, war
mir eine Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nicht möglich, da Sie mir innerhalb dieses Zeitrahmens die für die
Beurteilung des Vorhabens wesentliche Informationen verweigert haben. Diese
haben Sie mir, nach Ablehnung meiner mündlichen Aufforderungen, erst auf
meinen schriftlichen Antrag vom 21.11.2016 mit Schreiben vom 07.12.2016 zugänglich gemacht.
Ich darf Sie
bitten, meine Einwendungen und Bedenken gerecht abzuwägen und mich über Ihre
Entscheidung zu informieren. Eine vorgesehene öffentliche Erörterung zum B-Plan
bitte ich mir mitzuteilen. Bitte lassen Sie mir eine Eingangsbestätigung dieses
Schreibens zukommen.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1)
Bei
der in der Örtlichkeit vorhandenen Nachbarschaft von Wohnbebauung und Landwirtschaft
handelt es sich auch unter Berücksichtigung von Veränderungen im Laufe der Zeit
um eine gewachsene Situation, bei der von der zeitlich später hinzugekommenen
Wohnbebauung in direkter Nachbarschaft zu mehreren Höfen gegenüber den
Richtwerten erhöhte Geruchsbelastungen hinzunehmen sind. Hierzu wurde in einem
Urteil vom 31. August 2012 klar gestellt, „dass
derjenige, der in die Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes zieht, selbstverständlich
die Vorbelastung in seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat.
Seine Schutzwürdigkeit ist entsprechend
verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt.“ (Zitat aus den
Gründen zum Urteil Az. 10 D 114/10.NE des OVG NRW v. 31.08.2012)
Für
die genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungen besteht Bestandsschutz. Der genehmigte
Stand wurde entsprechend und in Abstimmung mit dem Umweltamt des Kreises Steinfurt
für die Geruchsbeurteilung der IST-Situation betrachtet.
Die
von den bestehenden Hofstellen möglichen Immissionen für das Plangebiet und die
umliegende Bestandsbebauung wurden fachgutachterlich berechnet und sind im
Gutachten wiedergegeben. Die berechneten derzeit möglichen Überschreitungen der
Geruchsrichtwerte basieren dabei auf einer zugrunde gelegten Vollauslastung des
genehmigten Bestandes. In der Begründung wird daher zu Recht von einer möglichen
Geruchsbelastung gesprochen. Faktisch können die berechneten möglichen Gerüche
in den Zeiträumen, in denen keine Vollauslastung auf den Hofstellen zum Tragen
kommt, auch niedriger ausfallen. Bei den Berechnungen zugrunde zu legen war/ist
jedoch für die Betrachtung der IST-Situation der genehmigte Bestand in seiner
Vollauslastung.
Im
Ergebnis sind nach gutachterlicher Berechnung für den genehmigten Bestand
Überschreitungen der GIRL-Geruchsrichtwerte als Orientierungswerte für
Wohnbebauung entlang der Geruchsimmissionsrichtlinie möglich. Diese möglichen
Richtwert-Überschreitungen auf ein für die Wohnbebauung vertretbares Maß
zurückzuführen ist neben dem Ziel der Wohnbaulandschaffung ein weiteres
Anliegen und zugleich Voraussetzung der vorliegenden Planung.
Gerüche
der angrenzenden Landwirtschaft sind im Plangebiet und im von den Gerüchen beeinflussten
Übergangsbereich zum Außenbereich, der auch die örtliche Bestandsbebauung
umfasst, als ortsüblich anzusehen. Die Ortsüblichkeit der landwirtschaftlichen
Gerüche ergibt sich aus der Tatsache, dass das Gebiet seit Bestehen der
ansässigen Landwirtschaft von Geruchsimmissionen beeinflusst war bzw. immer
noch ist. Die Bestandsbebauung wie auch das für den Lückenschluss vorgesehene
geplante Wohngebiet liegen direkt angrenzend zum Außenbereich, so dass hier ein
von den Außenbereichsnutzungen zwangsläufig beeinflusster Übergangsbereich
vorliegt.
Die
zu tolerierende Höhe der Geruchsimmissionen richtet sich dabei nicht automatisch
nach den im Regelfall anzusetzenden Orientierungswerten der Geruchsimmissionsrichtlinie
für Wohnbebauung, sondern ist aufgrund der Lage der bestehenden sowie auch der
geplanten Wohnbebauung im Übergangsbereich zum Außenbereich gemäß 5.1 GIRL
einzelfallbezogen zu bewerten. Dies führt auch das Gutachten an, demgemäß „entsprechend der Auslegungshinweise der GIRL
im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen Wohnbebauung und dem
Außenbereich ein Immissionswert von bis zu 0,15, entsprechend einer relativen
flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von bis zu 15 % der
Jahresstunden – zulässig“ sein kann.
Aufgrund
des bei den Bio-Flächenfilter-Restemissionen vom Viehhaltungsgeruch abweichenden
Charakters, bei der anstelle des Schweinegeruchs eher ein erdiger Geruch entsteht
und vor dem Hintergrund, dass auf dem Kita-Grundstück neben dem
überschreitenden Randbereich der überwiegende Teil die volle Einhaltung der
Orientierungswerte der GIRL erwarten lässt, sieht der Geruchsgutachter diese
Abweichung von den Werten des Übergangsbereichs als möglich an. Im Bebauungsplan
wurde für eine Konfliktminderung das für das Kita-Gebäude ursprünglich
vorgesehene Baufeld verkleinert. Es ist nunmehr auf den nicht den festgesetzten
Immissionswert überschreitenden Bereich begrenzt. Da den gutachterlichen
Berechnungen nach nur der Randbereich des Kita-Grundstücks von den durch die
Biofilter-Restimmissionen überschreitenden Bereich betroffen ist und im
überwiegenden Bereich des Kita-Grundstückes zulässige Immissionswerte im Bereich
von nur 8 – 10 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten sind, ist in der
Gesamtbetrachtung nicht von einer erheblichen Belästigung durch Gerüche
auszugehen. Der geruchsbezogen zulässige Rahmen ist für das Plangebiet im
Bebauungsplanentwurf konkret beschrieben und festgesetzt. Er kann entsprechend
der Prognosen eingehalten werden, wenn die mit der Planung verbundene Auflage
der notwendigen Umrüstung der südlichen Hofstelle vollzogen wird. Die Umrüstung
der Hofstelle würde für die Bestandsbebauung zudem eine Verbesserung im
Vergleich zu den heute möglichen Geruchsimmissionen bedeuten. Die in der
Stellungnahme genannten, gutachterlich im Rahmen der Feuerwehrplanung
ermittelten 14 – 23 % mögliche Jahresgeruchsstunden für die bisher mögliche
Situation würden mit der geplanten Umrüstung der Hofstelle dem Verbesserungsgebot
entsprechend reduziert und auf vertretbare Werte gebracht.
Anders
als in der Stellungnahme angenommen oder vom Stellungsnehmer offenbar gewünscht,
haben nicht alle umliegenden Hofstellen signalisiert, komplett auf Biofilter
umrüsten zu wollen. Die Begründung des Bebauungsplans gibt dies entsprechend
wieder und verweist an mehreren Stellen darauf, dass die südlich des
Plangebietes gelegene Hofstelle diese Bereitschaft zeigt. Die Pflicht zur plangebietskonformen
Umrüstung der Hofstelle ist im Zuge der Konkretisierung der Planung inzwischen als
Auflage in den Kaufvertrag für die Plangebietsfläche aufgenommen worden, so
dass eine Absicherung dieser Planung erfolgt ist. Gleichzeitig stellt auch der
Bebauungsplan über die Textliche Festsetzung II.1 sicher, dass Planrechte erst
nach Umrüstung der Hofstelle und fachgutachterlichem Nachweis der Erreichung vertretbarer
Geruchsimmissionswerte sowie dem Nachweis der fortwährenden Wirksamkeit der
Abluftreinigungsanlage entstehen.
Zu
2)
Mit
den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden auch die Nachbarbelange sowie die
städtebauliche Prägung der Bestandsbebauung bereits berücksichtigt. Wie in der
Begründung zur Planung ausgeführt ist, sieht das Konzept hinsichtlich der
Bebaubarkeit für die angrenzend an die bestehende Wohnbebauung im Westen und
Norden des Plangebietes geplanten Wohnbauflächen Einzel- oder Doppelhäuser in
offener Bauweise vor. Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten beschränkt der
Bebauungsplan hier bereits auf maximal zwei Wohneinheiten bei Einzelhäusern und
maximal vier Wohneinheiten bei Doppelhäusern (2 WE pro Doppelhaushälfte). Daher
kann - anders als vom Einwender befürchtet - keine ausufernde Ausnutzung der
Grundstücke erfolgen. Hinsichtlich der maximal zulässigen Geschosse wird die Bebaubarkeit
bei den an die Bestandsbebauung angrenzenden Baufeldern auf maximal 1 Vollgeschoss
gemäß landesbaurechtlicher Definition (§ 2 Abs. 5 BauONRW) beschränkt. Ein
Ausbau des Dachgeschosses ist hierbei jedoch vorgesehen und zulässig, da dies
auch in der benachbarten Umgebungsbebauung möglich und üblich ist. Eine
entsprechende Ausnutzbarkeit der Grundstücke wird städtebaulich für sinnvoll
erachtet (effektive Flächennutzung unter Beachtung der Rahmenvorgaben). Zur
Sicherstellung einer gebietsverträglichen Baukörpergestaltung wurden im
Bebauungsplan Höchstmaße zur Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. Diese dürfen
nicht überschritten werden. In den direkt zur Bestandsbebauung angrenzenden
Baufeldern sind als Rahmenvorgaben eine maximal zulässige Traufhöhe von 4,50
Meter festgesetzt bei einer höchstzulässigen Firsthöhe von 9,60 Meter. Bei
diesen Vorgaben handelt es sich um ortsübliche und zudem zeitgemäße
baugestalterische Vorgaben für eingeschossige Wohnbebauung (1 Vollgeschoss) mit
ausgebautem Dachgeschoss. Eine unzumutbare Verschattung der benachbarten
Bebauung oder ihrer Gärten oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre
ist mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht zu erwarten. Die
Baufelder wurden so festgesetzt, dass sie einen bauordnungsrechtlich
ausreichenden und auch aus städtebaulicher Sicht angemessenen Abstand zur
Bestandsbebauung einhalten. Hinsichtlich der Dachausprägungen wurden die
Festsetzungen so getroffen, dass sie sich mit der Festsetzung einer zulässigen
Spanne von 15 – 45 ° Dachneigung an die vorhandenen Dach-Ausprägungen der
Bestandsbebauung anlehnen, ohne dabei stark limitierend zu sein. Untergeordnete
Bauteile, Garagen oder Nebengebäude sind von der Vorgabe ausgenommen.
Die
vom Stellungsnehmer befürchtete Wertminderung aufgrund der Planung ist nicht begründbar,
da grundsätzlich kein Anspruch und keine Gewähr auf Unverbaubarkeit bestand
oder besteht, insbesondere nicht bei dem für Wohnbebauung geeigneten und
entsprechend seit Jahren im Flächennutzungsplan dargestellten Plangebiet.
An
den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird aus den genannten Gründen
festgehalten.
Zu
3)
Die
genannten Zweifel des Stellungsnehmers an den Ausführungen des Fachgutachters
können nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Kritik an den gutachterlich
getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit von erhöhten Geruchsbelastungen im
Übergangsbereich mit Bezugnahme auf die Auslegungshinweise der GIRL hat die
Rechtsprechung erst kürzlich und unzweifelhaft ausgeführt, dass die Auslegung
des Übergangsbereiches weit gefasst werden kann oder sogar angemessen weit
interpretiert werden muss. Wörtlich führt das
Oberverwaltungsgericht Münster in einem aktuellen Urteil v. 08. Februar
2017 hierzu aus:
„die Auffassung […] ein ganzes
Plangebiet könne nicht zur Randlage erklärt werden, trifft so nicht zu. Der
Übergang zum Außenbereich ist im Hinblick auf die lagebedingte Geruchssituation
nicht als klar abgrenzbare Linie zu begreifen, sondern als Zone von einiger
Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaftlichen Nutzung des benachbarten
Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen – wie hier im
Plangebiet – üblicherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten.“
Auch
der Einwand der vorliegenden Stellungnahme
„Es liegt hier kein Bestand vor,
sondern es wird eine „Neue Situation“ geschaffen“ bei der eine Auslegung
als an den Außenbereich angrenzender Übergangsbereich nicht zulässig sei, wird
in der Rechtsprechung wie folgt beurteilt:
„Der Senat hält […] an seiner Einschätzung
fest, dass es im Einzelfall im Ergebnis abwägungsgerecht sein kann, wenn der
Rat den künftigen Bewohnern eines in der Nähe zum Außenbereich geplanten
Wohngebietes eine Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden zumutet.“ (Quelle:
OVG-Urteil 10 B 1176/16.NE v. 08.02.2017)
Da
die Beeinflussung eines Siedlungsrandes nicht an Grundstücksgrenzen festgemacht
werden kann, kann der vom Stellungsnehmer vorgenommenen Eigeninterpretation
nicht gefolgt werden.
Des
Weiteren ist die Anwendung und Auslegung der GIRL sowie die Methodik der geruchsfachlichen
Berechnung dem Gutachten zu entnehmen. Das Geruchsgutachten zeigt anhand der Geruchsimmissionsrichtlinie
(GIRL) den für die Planung möglichen Rahmen auf. Auf die erforderliche
abschließende Bewertung und Berücksichtigung des Rahmens im Abwägungsprozess
weist das Gutachten hin.
Der
Einwand des Stellungsnehmers, es sei bei der Planung kein Übergangsbereich dargestellt,
festlegt oder begründet, ist nicht gerechtfertigt, da der Bebauungsplan
transparent und detailliert die Geruchssituation darlegt. Der Bebauungsplan
nimmt in der Textlichen Festsetzung II.1 explizit auf die Thematik
Geruchsimmissionen Bezug und bestimmt den geruchsbezogenen Zulässigkeitsrahmen.
Die
vom Stellungsnehmer gesehenen Widersprüche der vorherigen Begutachtung der Geruchssituation
im Rahmen der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 323 „Feuerwehr rechts der Ems“ zu
dem nun vorliegenden Gutachten können nicht erkannt werden. Die bei der Feuerwehrplanung
ermittelte deutliche Geruchsimmissions-Überschreitungslage ließ damals eine
neue Wohnbebauung nicht zu. Der Stellungsnehmer verkennt, dass bei der
vorliegenden Planung inzwischen andere Voraussetzungen zugrunde liegen, weil
inzwischen aufgrund der geplanten Filterung der südlich benachbarten Hofstelle
verbesserte Werte erreicht werden können. Konform mit dem Verbesserungsgebot
ist die geplante Wohnbebauung nach Prüfung des nun vorliegenden konkreten Falls
entsprechend der Ausführungen des Gutachters im Zuge der Abwägung begründbar
und kann als zulässig erachtet werden.
Die
Pflicht zur plangebietskonformen Umrüstung der Hofstelle ist im Zuge der
Konkretisierung der Planung inzwischen als Auflage in den Kaufvertrag für die
Plangebietsfläche aufgenommen worden, so dass eine vertragsrechtliche Absicherung
dieser Planung erfolgt ist. Gleichzeitig stellt der Bebauungsplan über die
Textliche Festsetzung II.1 planungsrechtlich sicher, dass Planrechte erst nach
Umrüstung der Hofstelle und fachgutachterlichem Nachweis der Erreichung
vertretbarer Geruchsimmissionswerte sowie der Gewähr für eine fortwährende
Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage entstehen. Für die Hofumrüstung ist im
Bauantrag ein ausreichend dimensionierter Flächenbiofilter vorgesehen. In der
Baugenehmigung wird dessen Funktionstüchtigkeit über Auflagen eingefordert. Die
Funktionstüchtigkeit ist vom Betreiber dauerhaft sicherzustellen, um die
Tierhaltung zu betreiben. Der Immissionsschutz kann auf Grundlage der
Genehmigungsauflagen im Zuge der Überwachung durch die zuständige
Immissionsschutzbehörde gewährleistet werden.
Zu
4)
Die
im Geruchsgutachten prognostizierten Werte werden bei Einrichtung des von der
maßgeblichen Hofstelle mit Bauantrag vom 23.06.2017 beantragten bodennahen
Flächenfilters erreicht. Die Funktionstüchtigkeit des beantragten Filters ist
Voraussetzung für die beabsichtigte Tierhaltung. Die Gewährleistung der
Funktionstüchtigkeit ist Auflage des Umweltamtes des Kreises Steinfurt als
zuständige Immissionsschutzstelle, welche hierzu Nebenbestimmungen formuliert
hat, die als Vorgaben in die Baugenehmigung eingehen. Überprüfungen der
Funktionstüchtigkeit des Flächenbiofilters und zur Einhaltung des
Immissionsschutzes sind damit vorgesehen und möglich und fallen in die
Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde, dem Umwelt- und Planungsamt
des Kreises Steinfurt. Dieses wurde bei der vorliegenden Planung beteiligt und die
Belange zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes wurden berücksichtigt.
Zu
5)
Im
Bebauungsplanverfahren wurden im Rahmen der Beteiligung und nach Prüfung des Geruchsgutachtens
durch das Umwelt- und Planungsamt des Kreises Steinfurt keine Bedenken der für
den Immissionsschutz zuständigen Behörde geäußert.
Bezüglich
der benachbarten Tierhaltung sind gemäß dem Erlass „Immissionsschutzrechtliche
Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“ (Tierhaltungserlass) des Landes NRW
Abluftreinigungsanlagen bei großen Schweinehaltungsanlagen größer als 2.000
Mastschweine (über 30 kg) erforderlicher Stand der Technik. Für die mittelgroße
Mastschweinehaltung (weniger als 2.000 Schweineplätze) der maßgeblichen südlich
benachbarten Hofstelle ist eine Filterung über einen Flächenbiofilter
vorgesehen. Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen können bei
ordnungsgemäßem Betrieb Staub-, Ammoniak- und Geruchsimmissionen bei
Schweinehaltungsanlagen erheblich gesenkt werden. Das für den geplanten Filter
der Hofstelle mitgelieferte Handbuch beschreibt den Wirkungsgrad der Anlage für
die Staubminderung mit größer als 70 % Staubreduzierung bei ordnungsgemäßem
Betrieb. Bezüglich der möglichen Ammoniakreduzierung wird von 40 % Minderung
ausgegangen. Mit Berufung auf den Tierhaltungserlass geht man hinsichtlich der
Betrachtung möglicher Keimbelastungen in der Fachwelt davon aus, dass Anlagen
zur Verminderung von Staubemissionen auch zur Minderung von Bioaerosolen
geeignet sind (vgl. Tierhaltungserlass des Landes NRW „Immissionsschutzrechtliche
Anforderungen an Tierhaltungsanlagen v. 19. Februar 2013). Aufgrund der
zukünftigen Komplettfilterung der Hofstelle werden die mit der Umrüstung der
Hofstelle zu erwartenden Emissionen deutlich reduziert und wurden die zu
erwartenden Restimmissionen von der Immissionsschutz-behörde (Kreis Steinfurt) nicht
beanstandet.
Das
die vorliegende Planung berücksichtigende Geruchsgutachten (Geruchstechnischer
Bericht Nr. LG 9331.2/02 v. 16.09.2016 der ZECH Ingenieurgesellschaft) zeigt
des Weiteren auf, dass - trotz der räumlichen Nähe und Nachbarschaft von
Wohnbebauung und Landwirtschaft aufgrund der konkreten Analyse und Berücksichtigung
der Filterwirkung - die Wohnbebauung nicht unzumutbar von Gerüchen
beeinträchtigt wird, da sie außerhalb der Hauptwindrichtung gelegen ist und die
Filterwirkung ausreicht, um in der Gesamtbetrachtung der umliegenden Hofstellen
die Gerüche für die vorgesehene Wohnbebauung auf ein für den Übergangsbereich
(Übergang zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich) vertretbares Maß von weniger
als 15 % Jahresgeruchsstunden bei den überbaubaren Flächen zu reduzieren. Über
die Hälfte der Plangebietsfläche liegt in einem Gebiet, bei dem die
Immissionswerte der Prognose nach trotz der Nähe zum Außenbereich zukünftig
unter 10 % Jahresgeruchsstunden betragen.
Dem
o. g. Tierhaltungserlass gemäß kann auf die Forderung nach einem
Staub-Sachverständigengutachten im Genehmigungsverfahren verzichtet werden,
wenn der Antragsteller für die Tierhaltungsanlage den Einbau einer
ausreichenden Abluftreinigungsanlage zur Minderung von Staubemissionen
vorgesehen hat und diese verbindlich in der Genehmigung festgeschrieben wird. Dies
ist hier der Fall, da ein ausreichend dimensionierter Flächenbiofilter
Bestandteil und Voraussetzung der Genehmigung der Hofumrüstung ist. Die Führung
eines Betriebstagebuches sowie regelmäßige Überprüfungen des Filters sind im
vorliegenden Fall vorgesehen und werden über Nebenbestimmungen in der
Baugenehmigung vorgeschrieben. Der Immissionsschutz kann somit im Zuge der
Überwachung durch die zuständige Immissionsschutzbehörde gewährleistet werden.
Zu 6)
Der
Bebauungsplan setzt für die Ausgestaltung der dargestellten und zur
Erschließung vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet einen
verkehrsberuhigten Bereich (ugs. „Spielstraße“) fest. Für die Grundstücke
am Hartmutweg (mit Stichweg) von
Ortwinweg bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. 203 "Alter BV-Sportplatz“ wurde die
Erschließungsbeitragspflicht abgelöst.
Das
Grundstück des Stellungsnehmers erhält jedoch durch die im Bebauungsplan vorgesehene
Fortführung der Dietrichstraße in südliche Richtung eine zweite straßenmäßige Erschließung.
Dafür ist es nach dem Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der
Stadt Rheine zu einem Erschließungsbeitrag für die neue Erschließungsanlage
heranzuziehen. Aufgrund der Mehrfacherschließung würde gemäß der aktuellen
Erschließungsbeitragssatzung eine Ermäßigung von 40 % gewährt werden.
Die
Fortführung und der Ausbau der Straße an der Ecke Hartmutweg / Dietrichstraße wurde
bereits im seit dem 27.06.1984 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 203, Kennwort
„Alter BV-Sportplatz“ vorgezeichnet. Auch beim Straßenausbau des Hartmutweges wurde
bereits eine Eckabrundung für die Fortführung der Erschließung zur
Dietrichstraße realisiert. Der Bebauungsplan nimmt die bereits vorhandenen
Erschließungsansätze im Sinne einer konsistenten Erschließung auf und verbindet
sie städtebaulich und verkehrlich sinnvoll.
Zur
Kritik an der späten Bereitstellung gewünschter technischer Betriebsdaten:
Das
Auskunftsersuchen des Stellungsnehmers wurde - wie mitgeteilt - zunächst in
Bezug auf die Klärung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe
der tierhaltungsbezogenen Daten geprüft. Erst nach Freigabe durch den städtischen
Fachbereich für Rechtsangelegenheiten wurde auf Grundlage des § 9 UIG Bund und
UIG NRW dem Auskunftsgesuch stattgegeben.
Es
wird insgesamt festgestellt, dass den in der Stellungnahme aufgeführten
Belangen und Bedenken im Bebauungsplan angemessen Rechnung getragen wird und das
Plankonzept den städtebaulichen Zielen entspricht.
1.2 Anliegerstellungnahme,
stellvertretend für mehrere im Schreiben benannte
Anlieger
wohnhaft Sandweg und Plackenstraße, Rheine
Schreiben vom 24.07.2017
Inhalt:
„ich nehme Bezug auf meine
Stellungnahme und die Abwägungsempfehlung von Herrn XXXXX (TBR). Wie aus den
Empfehlung und den Ausführungen der Bekanntmachung hervorgeht und Herr XXXXX
mir persönlich bestätigte, soll der temporäre Baustellenverkehr über die
bestehenden Wohnstraßen Sandweg, Plackenstr. etc geleitet werden. Auch eine
Tonnenbegrenzung ist nicht angedacht.
Ich hatte in meiner Stellungahme auch
vorgeschlagen, den Baustellenverkehr über die "alte Sandkampstr."
oder das stadteigene Gelände östl. der Gebäude der neuen Feuerwehr zu leiten um
somit die Schäden an den bestehenden Straßen zu vermeiden. Schäden, die auch
Herr XXXXX nicht ausschließt. Eine Begründung, man könne die alte Sandkampstr.
nicht nutzen, wg. der Nutzung durch Radfahrer und des ungenutzten
Seitenstreifens östl der Feuerwehr, weil man diese Flächen zur Verrieselung
später benötige, leuchten nicht ein. Insbesondere, da Herr XXXXX einräumte,
dass die Schäden an den Wohnstraßen später aus Steuergeldern durch die TBR
behoben werden sollen. Dies sind nach meiner Auffassung und auch der weiterer
Anliegern vermeidbare Kosten. Eine Durchführung eine der beiden Varianten, wie
vorgeschlagen, halten wir für alle Beteiligten für eine sinnvolle Lösung.
Mit freundlichen Grüßen“
Abwägungsempfehlung:
Der
Arbeitskreis Verkehr hatte sich bereits im Oktober 2016 mit dem Anliegen und
den in der Stellungnahme geäußerten Belangen befasst. Er ist nach einer
Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestandsstraßen die zu
erwartenden Verkehre und die temporären Baustellenverkehre tragen können und
sollen. Eine Gewichtsbeschränkung auf maximal 7,5 t während der Baustellenphase
ist daher nicht erforderlich und die Beschränkung allein auf die alte
Sandkampstraße nicht vorgesehen. Eine Zufahrt oder temporäre Baustellenzufahrt
von der Bergstraße über die Feuerwehr ist aufgrund der in Kürze bevorstehenden
Nutzung der Feuerwehrfläche nicht geplant.
Bezüglich
möglicher Schäden verhält es sich so, dass, sofern Schäden nachweislich durch
unsachgemäße Benutzung der Straßen entstehen, diese vom Verursacher
eingefordert werden könnten. Die normale Inanspruchnahme von Straßen ist jedoch
hinzunehmen. Etwaig daraus resultierende Schäden werden im üblichen Maße repariert
oder ausgebessert und die Verkehrssicherheit gewahrt.
Es
wird festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der geplanten neuen
Wohnbebauung sowie der zur Bedarfsdeckung benötigten Kita gegenüber den
verkehrlich zu erwartenden, im zumutbaren Rahmen liegenden Mehrbelastungen der
Altanlieger überwiegt.
1.3 Anliegerstellungnahme, wohnhaft Ortwinweg,
Rheine
Schreiben vom 29.07.2017
Inhalt:
„Meine Stellungnahme vom 10.10.16 möchte
ich wie folgt ergänzen: im geruchstechnischen Bericht wird die zu errichtende
Anlage eines Biofilters auf dem Hof XXXXXXX betrachtet. Selbst mit dem Filter
wird die zumutbare Belastung nach Angabe des Berichtes überschritten
(Eingeschränkte Nutzung der Gärten und des Kindergartens). Bei der Genehmigung
der Anlage des Filters, bitte ich zum Punkt Betriebssicherheit Auflagen zu
machen wie z.B. Störungsbeseitigung innerhalb von acht Stunden, Vorhalten
wichtiger Ersatzteile.(siehe auch Geruchtechn. Bericht Seite 14)
Die Anbindung des Baugebietes über die
Bergstr. scheint mir weiterhin sinnvoll. Für die Unterbrechung des Lärmschutzwalles
gibt es tech. Lösungen.
Wenn eine Erschließung über die jetzigen Anliegerstr. weiter verfolgt wird,
sollten die Kosten für etwaige Reparaturarbeiten in die Erschließungskosten des
Baugebietes einfließen.“
Abwägungsempfehlung:
Die
zumutbare bzw. zu tolerierende Höhe der Geruchsimmissionen richtet sich bei der
vorliegenden Planung nicht nach den im Regelfall anzusetzenden
Orientierungswerten der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnbebauung,
sondern wird aufgrund der Lage der bestehenden sowie auch der geplanten
Wohnbebauung im Übergangsbereich zum Außenbereich einzelfallbezogen gemäß GIRL bewertet
und für die neue Bebauung bis zu einem Maß von 15 % Jahresgeruchsstunden als
vertretbar und zulässig angesehen und entsprechend festgesetzt. Hierzu führt
das Gutachten an, dass „entsprechend der
Auslegungshinweise der GIRL im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen
Wohnbebauung und dem Außenbereich ein Immissionswert von bis zu 0,15,
entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von
bis zu 15 % der Jahresstunden – zulässig“ sein kann.
Der
aufgrund der vorgesehenen und festgesetzten
Kita-Außenbereichsteilflächennutzung nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienender
Randbereich im Südosten des Plangebietes erreicht rechnerisch bei Umsetzung der
Planung aufgrund des im 100 Meter-Radius zu berücksichtigenden Filtergeruchs
bis zu 19 % der Jahresgeruchsstunden. Dieser Teilbereich liegt somit nach der
Planung über den für Wohngebiete im Übergangsbereich im Zuge der Einzelfallprüfung
in der GIRL vorgesehenen 15 % Jahresgeruchsstunden. Aufgrund des vom Viehhaltungsgeruch
abweichenden Charakters bei den Bio-Flächenfilter-Restemissionen, die anstelle
des Schweinegeruchs eher einen erdigen Geruch verbreiten, und vor dem
Hintergrund, dass auf dem Kita-Grundstück neben dem überschreitenden Randbereich
der überwiegende Teil die volle Einhaltung der Orientierungswerte der GIRL
erwarten lässt, sieht der Geruchsgutachter diese Abweichung von den Werten des
Übergangsbereichs jedoch als möglich und vertretbar an.
Im
Bebauungsplan wurde für eine Konfliktminderung das für das Kita-Gebäude ursprünglich
vorgesehene Baufeld verkleinert und auf den nicht den festgesetzten Immissionswert
überschreitenden Bereich begrenzt. Da den gutachterlichen Berechnungen nach nur
ein kleiner Teil des Kita-Grundstücks von den durch die
Biofilter-Restimmissionen überschreitenden Bereich betroffen ist und im
überwiegenden Bereich des Grundstückes zulässige Immissionswerte im Bereich von
nur 8 – 10 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten sind, ist in der Gesamtbetrachtung
nicht von einer unzulässigen erheblichen Belästigung durch Gerüche auszugehen.
Bezüglich
der Nachfrage des Stellungnehmers zur Absicherung des ausreichenden Schutzes
vor Geruchsimmissionen kann Folgendes ausgeführt werden. Die im
Geruchsgutachten prognostizierten Werte werden bei Einrichtung des von der
maßgeblichen Hofstelle mit Bauantrag vom 23.06.2017 beantragten bodennahen
Flächenfilters erreicht. Die Funktionstüchtigkeit des beantragten Filters ist
Voraussetzung für die beabsichtigte Tierhaltung. Die Gewährleistung der
Funktionstüchtigkeit ist Auflage des Umweltamtes des Kreises Steinfurt als
zuständige Immissionsschutzstelle, welche hierzu Nebenbestimmungen formuliert
hat, die als Vorgaben in die Baugenehmigung eingehen. Überprüfungen der
Funktionstüchtigkeit des Flächenbiofilters und zur Einhaltung des
Immissionsschutzes sind damit vorgesehen und möglich und fallen in die
Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde, dem Umwelt- und Planungsamt
des Kreises Steinfurt. Dieses wurde bei der vorliegenden Planung beteiligt und die
Belange zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes wurden berücksichtigt.
Die
als weiterer Aspekt in der Stellungnahme geforderte Zufahrt oder temporäre
Baustellenzufahrt von der Bergstraße über die Feuerwehr ist aufgrund der in
Kürze bevorstehenden Nutzung der Feuerwehrfläche nicht vorgesehen. Der
Arbeitskreis Verkehr hatte sich bereits im Oktober 2016 mit dem Anliegen und
den geäußerten Belangen befasst und ist nach einer Ortsbesichtigung zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Bestandsstraßen die zu erwartenden Verkehre und die
temporären Baustellenverkehre tragen können und sollen. Eine Gewichtsbeschränkung
auf maximal 7,5 t während der Baustellenphase ist daher nicht erforderlich und
die Beschränkung und Verkehrskonzentration allein auf die alte Sandkampstraße
nicht beabsichtigt.
Bezüglich
möglicher Schäden verhält es sich so, dass, sofern Schäden nachweislich durch
unsachgemäße Benutzung der Straßen entstehen, diese vom Verursacher
eingefordert werden könnten. Die normale Inanspruchnahme von Straßen ist jedoch
hinzunehmen. Etwaig daraus resultierende Schäden werden im üblichen Maße
repariert oder ausgebessert und die Verkehrssicherheit gewahrt.
Erhebliche
Verkehrsprobleme oder sonstige Beeinträchtigungen sind auch nach erneuter
Abstimmung mit den Technischen Betrieben – Abteilung Straßenbau trotz der durch
die geplanten Nutzungen zu erwartenden Mehrverkehre oder den Baustellenverkehr,
– weder für die Neubebauung, noch für die Bestandsanlieger zu erwarten.
Mehrverkehr
auslösend zu berücksichtigen sind nur etwa 18 neue, für Ein- und Zweifamilienhäuser
nutzbare Baugrundstücke und die geplante Kindertagesstätte, dessen Hol- und
Bringverkehre sich auf die Zuwegungen zum Plangebiet verteilen. Der durch die
Wohnbebauung und die Kita zu erwartende motorisierte Verkehr beschränkt sich im
Allgemeinen auf PKW und er findet bei der Kita in aller Regel zudem nur zu
verträglicher Tageszeit und außerhalb der Wochenenden statt. Letzlich wird der zu
erwartende Mehr- und temporäre Baustellenverkehr für die Bestandsanwohner nicht
als erheblich und somit als zumutbar bewertet.
Die
eingeplante Kita ist im Übrigen - wie in der Begründung ausgeführt – ein
wichtiger Bestandteil des Bebauungskonzepts und dient der Bedarfsdeckung der
örtlich benötigten Kitaplätze. Die Nähe des neu geplanten Standorts zu anderen
Kitas ist gut begründet, da in drei der umliegenden Kitas übergangsweise zur
Bedarfsdeckung aufgestellte mobile Raumsysteme durch den Kita-Neubau ersetzt
werden können bzw. müssen.
Es
wird festgestellt, dass die zu erwartenden und im zumutbaren Rahmen liegenden
verkehrlichen Mehrbelastungen für die Altanlieger vor dem Hintergrund
öffentlichen Interesses an der geplanten neuen Wohnbebauung sowie der zur
Bedarfsdeckung benötigten Kita als vertretbar erachtet werden und insofern an
der Planung festgehalten wird.
1.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der
Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Stadt
Rheine, FB 5.72 – Geoinformation / Kampfmittelräumung
Stellungnahme vom
21.06.2017
Inhalt:
„Eine Kampfmittelbelastung ist aufgrund der Stellungnahme der
Bezirksregierung Arnsberg – Kampfmittelbeseitigungsdienst für große Teile des
Plangebietes nicht gegeben. Für die belasteten Grundstücksteile wurde eine
Untersuchung auf Kampfmittel durchgeführt. Insgesamt ist die gesamte Fläche aus
Sicht der Kampfmittelbelastung unbedenklich.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und im Bebauungsplan ergeht ein zur Vorsorge üblicher Hinweis,
dass ein Kampfmittelvorkommen niemals vollständig ausgeschlossen werden kann
und dass bei Verdachtsmomenten umgehend die zuständigen Stellen zu benachrichtigen
sind.
2.2
Stadt Rheine, FB 2 - Jugend, Familie,
Soziales
Stellungnahme vom
21.07.2017
Inhalt:
Aus der aktuellen Kindergartenbedarfsplanung, die am 22.06.2017 dem
Jugendhilfeausschuss vorgestellt wurde, ging hervor, dass ein weiterer Neubau
einer Kindertageseinrichtung im Schotthock notwendig ist, um den Bedarf zu
decken, der beim Rückbau der mobilen Raumsystem entsteht.
Mit der vorliegenden Änderung könnten die weiteren Schritte hin zu einer
Realisierung einer Kindertageseinrichtung in die Wege geleitet werden.
Für den Bereich Spielplätze ist der Bedarf mit dem Spielplatz am
Klusenweg insoweit gedeckt. Daher liegen seitens des Jugendamtes keinerlei
Einwände vor.
Abwägungsempfehlung:
Die
Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. An der festgesetzten und mit dem Fachbereich
abgestimmten Gemeinbedarfsfläche zum Zwecke des Baus einer Kita wird festgehalten.
2.3 Energie-
und Wasserversorgung Rheine GmbH, Rheine
Stellungnahme vom
26.06.2017 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 29.09.2016 aus der
Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Inhalt:
„zu dem o.g. Bebauungsplan haben
wir folgende Hinweise vorzubringen:
Hinweise zur Versorgung:
Die Versorgung des o.g.
Baugebiets mit Strom und Trinkwasser erfolgt durch die Energie- und
Wasserversorgung Rheine.
Die Versorgung des Plangebiets
mit Erdgas erfolgt nach positiver Wirtschaftlichkeitsberechnung. Wir
beabsichtigen das o.g. Gebiet mit Glasfaserkabeln zu erschließen.
Hinweise zur
Löschwasserversorgung:
Eine Löschwasserversorgung
erfolgt im Rahmen, der der Stadt Rheine vorliegenden Vereinbarung, „zur
Bereitstellung von Löschwasser durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem“.
Angaben und Stellungnahmen des Grundschutzes erfolgen seitens der Feuerwehr
Rheine.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
2.4 Unitymedia
NRW GmbH, Kassel
Stellungnahme vom
31.07.2017 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 29.09.2016 aus der
Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Inhalt:
„Im Planbereich liegen keine
Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran
interessiert, unser glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern
und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger
zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet,
die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin
bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen und die weitere Beteiligung im Verfahren sichergestellt.
2.5 Telekom
Technik GmbH, Niederlassung West, Münster
im Auftrag der Telekom
Deutschland GmbH
Stellungnahme
vom 31.07.2017
Inhalt:
„Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf 334,
Bergstraße/Sandkampstraße im Stadtteil Schotthock bestehen grundsätzlich keine
Einwände.
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lageplan
ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung. Die Belange der
Telekom- z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes
sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren
Betrieb gefährdet sind. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der
Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten
deshalb, konkrete Maßnahmen so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien
abzustimmen, dass eine Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien vermieden
werden kann.
Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung
aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit
möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der Telekommunikationslinien im Plangebiet aus
wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer
Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und
Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus
wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo
bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant
ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Für
den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der
Absenderadresse dieser E-Mail so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass
Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und
aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte
Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere
müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische
Gehäuse soweit frei gehalten, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass
sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Weitere Kabelauskünfte erhalten Sie unter der
E-Mail-Adresse Planauskunft.Westl@telekom.de
oder im Internet unter https://trassenauskunft-kabel.telekom.de.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise und
Leitungspläne wurden an die Technischen Betriebe der Stadt Rheine (TBR) weitergeleitet.
Sie werden bei der Konkretisierung der Erschließung und Ausbauplanung berücksichtigt.
Die Erschließungsarbeiten werden von den TBR rechtzeitig mit den Versorgungsträgern
abgestimmt.
2.6 Landwirtschaftskammer
NRW – Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck
Stellungnahme
vom 18.07.2017
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
dem o. g. Planvorhaben stehen
weiterhin landwirtschaftliche/ agrarstrukturelle Bedenken entgegen, da die
Geruchsbelastung im geplanten Baugebiet auch nach Einbau eines Biofilters die
10%-Grenze überschreitet und insbesondere im Bereich Außenanlage der Kindertagesstätte
einen hohen Wert erreicht. Diesbezüglich verweise ich auf meine vorherige Stellungnahme.
Die Kompensationsmaßnahmen erfolgen
über das Ökokonto der Stadt Rheine, die 2012 eine Ackerfläche in Extensivgrünland
umgewandelt hat.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist im
veredlungsintensiven Kreis Steinfurt der Verlust von Ackerland kritisch zu
sehen. Agrarstrukturell bessere Möglichkeiten für die Kompensation bestehen in
der ökologischen Aufwertung vorhandener Biotopstrukturen oder auch durch
Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern, die als Umsetzungsfahrplan-Maßnahmen
nach EU-WRRL durchgeführt werden.
Abwägungsempfehlung:
Die
im ersten Anschreiben bereits von der Landwirtschaftskammer befürchtete
„weitere Einschränkung“ der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe kann
aufgrund der bereits im Ist-Zustand bestehenden Überschreitungen der
Immissionswerte an der vorhandenen Bestandsbebauung, die schon ohne die Planung
zu Entwicklungsbeschränkungen für die umliegenden Hofstellen führt, nicht
erkannt werden.
So
sind die im Geruchsgutachten berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe des
Umfeldes durch die bestehende Überschreitungslage bei den Geruchsimmissionen bereits
ohne die Planung so weit limitiert, dass bei Erweiterungsabsichten der
umliegenden Höfe die Erweiterungen nur noch im Zuge von emissionsreduzierenden
Maßnahmen erfolgen können (Verbesserungsgebot!). Das heißt, dass wenn ein
umliegender, auf das bestehende Wohngebiet bzw. auch das Plangebiet einwirkender
Betrieb erweitern möchte, hat er heute wie auch zukünftig dafür Sorge zu
tragen, dass er dabei dem Stand der Technik entspricht und die Emissionslage
seiner Hofstelle insgesamt verbessert wird. Vor diesem Hintergrund hat die
südlich benachbarte Hofstelle als Eigentümer des Plangebietes, und gleichzeitig
als maßgeblich auf diese Fläche einwirkender Landwirt, die eigenen
Möglichkeiten zur Geruchsreduzierung geprüft und eine Abluftführung aller
Ställe über Biofilter in Erwägung gezogen (und hat dies inzwischen auch vertraglich
verbindlich und einvernehmlich zugesichert / auferlegt bekommen).
Die
aufgrund dieser Überlegungen beauftragte geruchstechnische Untersuchung zeigt
auf, dass nach der geplanten Umgestaltung und Umrüstung der Hofstelle, bei der
zukünftig alle Abluft aus den Stallgebäuden über einen Biofilter gereinigt
wird, von einer deutlichen Verbesserung der Geruchsimmissionssituation im Bereich
der Bestandsbebauung sowie auch im Plangebiet auszugehen ist. Das
Geruchsgutachten sieht bei einer Umsetzung der geplanten Maßnahmen die
vorgesehene Bebauung im Plangebiet als möglich an.
Die
geplante Entwicklung der Plangebietsfläche wird des Weiteren städtebaulich als
sinnvoll und erforderlich angesehen, da die am Standort bestehende
Siedlungsstruktur im Sinne einer kompakten Siedlungsentwicklung aufgenommen und
entsprechend der Zielvorgaben aus den übergeordneten und gemeindlichen
Planwerken (Regionalplan und Flächennutzungsplan) arrondiert werden kann
(„Lückenschluss unter Nutzung bestehender Erschließungsansätze“); in
stadtzentraler und attraktiver Wohnlage können anhand der Planung dringend benötigte
Baugrundstücke nachfragegerecht geschaffen werden.
Der
Verbleib einer kleinteiligen (Acker-)Restfläche im Siedlungsgefüge ist dagegen
nicht im Interesse einer zukunftsgerichteten und nachhaltigen Planung der Stadt
Rheine.
Die
Befürchtung erheblicher geruchsbedingter Konflikte infolge der vorgesehenen
Planung wird aufgrund der Vorbedingung zur Verbesserung der Immissionslage
nicht geteilt. Angesichts der Vorbedingung zur Verbesserung der Immissionslage
ist für die Bestandsbebauung, insbesondere die Anlieger des „Rüdigerweges“ und
des „Hartmutweges“ eine deutliche Reduzierung der Geruchseinwirkungen und des
Konfliktpotenzials zu erwarten. Daneben gilt für die neu geplante Bebauung und
gemäß einem diesbezüglich bezugnehmenden Urteil vom 31. August 2012, „dass derjenige, der in die Nähe eines
landwirtschaftlichen Betriebes zieht, selbstverständlich die Vorbelastung in
seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat. Seine
Schutzwürdigkeit ist entsprechend
verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden Immissionsrichtwerte
nicht einschränkungslos zukommt.“ (Zitat aus den Gründen zum Urteil Az. 10
D 114/10.NE des OVG NRW v. 31.08.2012)
Entsprechend
der Ausführungen im fachgutachterlich erarbeiteten geruchstechnischen Bericht
kann für den Bereich des Plangebietes „der Immissionswert bis zu 15 % der Jahresstunden
– wie er für Wohnhäuser im Wohn- und Mischgebiet gemäß der Auslegungshinweise
der GIRL [1] im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen Bebauung und den
Außenbereich festgelegt ist – betragen“ (ZECH, LG9331.2/02, S. 20)
In
diesem Rahmen liegen die zu erwartenden Geruchsimmissionen. Sie werden im
vorliegenden Fall aufgrund der benachbart gelegenen Höfe als in der konkreten
Örtlichkeit hinnehmbar angesehen und werden im zu erwartenden Maße auf
Grundlage der obigen Ausführungen zumut- und vertretbar erachtet.
Einen
Sonderfall bildet der im Gutachten gekennzeichnete, südöstlich gelegene, äußerste
Randbereich im Nahbereich des
Biofilters (unter 100 Meter-Abstand).
Für diesen am äußersten Rand des Plangebietes gelegenen Teilbereich ist anders
als für das restliche Plangebiet mit ggf. wahrnehmbaren Restimmissionen des
Biofilters zu rechnen. Dies mit der Folge, dass hier eine relative
Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 19 % nicht ausgeschlossen werden kann. Für
diesen Nahbereich kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass hier zur Vermeidung
übermäßiger Geruchsbeeinträchtigungen kein dauerhafter Aufenthalt erfolgen sollte.
Der Bebauungsplan begegnet diesem Konflikt, indem das Grundstück mit der
betroffenen Fläche als Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte
ausgewiesen ist, bei der die baulichen Möglichkeiten sich jedoch auf den Bereich
außerhalb des Biofilter-Nahbereichs (Entfernung > 100 Meter zum Biofilter)
beschränken. Die betroffene Fläche selbst ist dagegen nur als Außenfläche
vorgesehen, in der kein dauerhafter Aufenthalt erfolgt.
Von
einer in der Stellungnahme vom 17.10.2016 geäußerten „Betroffenheit“ des
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs XXXXXXX im negativen Sinn kann
aufgrund der obigen und nachfolgenden Ausführungen keine Rede sein. Der die
Wohnbauflächenentwicklung beantragende Landwirt mit seiner südlich zum Plangebiet
benachbarten Hofstelle sieht in dem Verkauf der Acker-Restfläche im Plangebiet
eine Möglichkeit zur Umsetzung und Refinanzierung der von ihm geplanten Neuorganisation
der Hofstelle mit den im Zuge der Neuorganisation geplanten und für die
Wohngebietsentwicklung erforderlichen Umrüstungsmaßnahmen inklusive Biofiltereinsatz.
Des
Weiteren wurden in der Stellungnahme vom 17.10.2016 der Landwirtschaftskammer, auf
welche der Einwender erneut verweist, Einwände geäußert, welche bereits in der
Auswertung der Frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) wie folgt beantwortet und beurteilt
wurden:
Zum Einwand unter 1)
Nichtberücksichtigung weiterer Betriebe
Bei
Luftlinienmessung beträgt die Entfernung des nächstgelegenen weiteren
landwirtschaftlichen Betriebs zum Plangebiet (entgegen der Hauptwindrichtung)
ca. 675 m. Auf Nachfrage beim Gutachter hat dieser zur Sachfrage Folgendes
ausgeführt:
è Bezugnehmende Mail des Gutachters ZECH v. 31.10.2016 an die Verwaltung:
„Die GIRL sieht bei der Ermittlung des
Untersuchungsgebietes vor, dass ein 600 m Radius um die zur Beurteilung
relevanten Immissionsorte - im vorliegenden Fall das Plangebiet- geschlagen
wird. Daraus ergaben sich die im Bericht genannten landwirtschaftlichen
Betriebe.
Aufgrund der Entfernung von über 600 m
zum Plangebiet, der Lage der genannten landwirtschaftlichen Betriebe zum
Plangebiet (Nebenwindrichtung), sowie dem Umstand, dass diese Betriebe in den
gleichen Windrichtungssektoren wie die berücksichtigten Betriebe liegen, wurden
diese bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigt.“
Zu Einwand Nr. 2)
Nichtveröffentlichung der Genehmigungsunterlagen und Tierplatzzahlen
Die
von der Stadt Rheine gelieferten Genehmigungsunterlagen geben den zum Zeitpunkt
der Gutachtenerstellung aktuellen und heute noch zutreffenden Stand der zu
berücksichtigenden, genehmigten Bauvorhaben und ihrer daraus ableitbaren
zulässigen Tierbestände wieder. Die aus der Aktenlage erkennbaren Stall- und
Lüftungstechniken wurden durch den Geruchsgutachter im Rahmen eines Ortstermins
am 28.06.2016 verifiziert oder bei Unklarheit im Gutachten „auf Sicherheit“
(worst-case-Annahme) gerechnet. Aus Gründen des Datenschutzes wurden in
Abstimmung mit der Rechtsabteilung der Stadt Rheine nur die als Umweltinformationen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Immissionsdaten und gutachterlichen
Ausführungen veröffentlicht und wurde auf eine Veröffentlichung der betriebsbezogenen
Daten verzichtet, diese aber der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Umweltamt
Kreis Steinfurt) zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Nach Prüfung durch das
Umweltamt Kreis Steinfurt wurden keine Bedenken geäußert.
Zu Einwand Nr. 3) Einwand zur
Zulässigkeit der prognostizierten relativen Geruchsstundenhäufigkeiten
Die
sieben der achtzehn im Bebauungsplan veranschlagten Wohnbaugrundstücke, bei denen
dem Gutachten nach Überschreitungen der GIRL-Orientierungswerte (d.h. > 10%
Jahresgeruchsstunden) möglich sind, liegen eindeutig im Übergangsbereich zum
Außenbereich und sind durch diesen und die umliegenden Hofstellen vorgeprägt.
Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung und entsprechend der im Gutachten
geäußerten Möglichkeiten kann für den Überschreitungsbereich des Plangebietes
„der Immissionswert bis zu 15 % der Jahresstunden – wie er für Wohnhäuser
im Wohn- und Mischgebiet gemäß der Auslegungshinweise der GIRL [1] im
Übergangsbereich zwischen der geschlossenen Bebauung und den Außenbereich festgelegt
ist – betragen“ (ZECH, LG9331.2/02, S. 20)
Mit
Ausnahme einer kleinen, am Rande gelegenen Teilfläche des Plangebietes im
äußersten Südosten liegt die zu erwartende mögliche Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen
für das Plangebiet in einem Bereich zwischen 7 % und 13 % der Jahresstunden.
Die Bereiche, in denen 10% Jahresgeruchsstunden der Prognose nach überschritten
werden, werden wie bereits erwähnt im vorliegenden Fall aufgrund der benachbart
gelegenen Höfe mit Tierhaltung als ortsüblich angesehen und sind im zu
erwartenden Maße auf Grundlage der obigen Ausführungen zumut- und vertretbar.
Im
Bebauungsplan wird entsprechend und zur Klarstellung in der Planzeichnung auf
das Geruchsgutachten Bezug genommen und auf die für das Plangebiet zu
erwartenden Geruchsimmissionen besonders hingewiesen. Es wird textlich
festgesetzt, dass für die Nutzungen im Plangebiet Immissionswerte bis zu 15 %
Jahresgeruchssunden aufgrund der landwirtschaftlichen Vorprägung durch die
benachbarten tierhaltenden Höfe als zulässig und zumutbar erachtet werden. Der
anerkannt erhöhte Immissionswert wird im Bebauungsplan für jedermann kenntlich
gemacht und ermöglicht die vorgesehenen Nutzungen.
Zu Einwand Nr. 4) Einwand zur
Vereinbarkeit der Kita mit den zu erwartenden Gerüchen
Der
Bebauungsplan begegnet den möglichen Geruchsimmissionen im Randbereich der für
die Kita ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche, indem die baulichen Möglichkeiten
auf den nicht kritischen Bereich beschränkt werden. Der ermittelte Bereich mit
möglichen Geruchsimmissionen bis zu 19% Jahresgeruchsstunden nach Verbesserung
der Immissionslage ist somit nur als Außenfläche nutzbar, in der kein dauerhafter
Aufenthalt erfolgt.
Die
vorgenommenen Beschränkungen entschärfen diesen Konflikt. Erhebliche Konflikte
für die Kita-Nutzung werden aufgrund der Nähe zur Landwirtschaft nicht
erwartet, zumal in Rheine anstelle von Konflikten auch das Gegenteil, nämlich
eine gegenseitig positive Einstellung und Wertschätzung der Nutzungen Kita und
Landwirtschaft möglich ist, wie am Projekt Integrativer Bauernhofkindergarten
„Hofzwerge-Dutum e.V.“ (www.hofzwerge-dutum) nachvollzogen werden kann.
Zu Einwand Nr. 5) Vorbehalt von
Einwänden zu den Kompensationsmaßnahmen
Die
notwendige Kompensationsmaßnahme ist im Umweltbericht benannt und beschrieben.
Die „Ausdehnung der Wohnbebauung“ und Planung der Kita beschränken sich zudem
im notwendigen Umfang auf die in übergeordneten und vorbereitenden Planwerken
dargestellten Siedlungsflächen und sind elementare Ziele der Planung, an denen
festgehalten wird.
Der
Hinweis der Landwirtschaftskammer aus der im Rahmen der Offenlage eingegangene
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer v. 18.07.2017, dass der Verlust von
Ackerland im veredelungsintensiven Kreis Steinfurt kritisch gesehen wird und
aus Sicht der Landwirtschaftskammer „bessere Möglichkeiten für die Kompensation
bestehen“ wird zur Kenntnis genommen und
bezüglich des vorliegenden Ausgleichs auf Folgendes verwiesen:
Die
Beanspruchung von Ackerland erfolgte im Einvernehmen mit den betroffenen Landwirten.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich bei der wegfallenden Ackerfläche
um eine kleinteilige, städtebaulich seit langem für Wohnbebauung vorgesehene
Restackerfläche im Siedlungsbereich. Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es
sich um eine im westlichen Bereich liegende Teilfläche des Flurstücks 8, Flur
33, Gemarkung Rheine links der Ems mit einer Größe von 7.092 m², auf der eine
Umwandlung eines Intensivackers in eine Grünlandfläche mit extensiver
Bewirtschaftung bereits im Jahr 2012 durchgeführt wurde und dessen ökologische
Aufwertung in das Ökokonto eingestellt wurde, um Eingriffe wie den vorliegend
geplanten Eingriff ausgleichen zu können.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3
Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 412/16) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s.
Vorlage Nr. 412/16) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese.
Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses –
die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung
betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss
nebst Beschluss der Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Fassung
wird der Bebauungsplan Nr. 334 , Kennwort:
"Bergstraße - Sandkampstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die
Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 334
, Kennwort: "Bergstraße - Sandkampstraße", der Stadt Rheine aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus der
Planzeichnung
Anlage 2: Textliche
Festsetzungen
Anlage 3: Begründung zum
B-Plan Bergstraße-Sandkampstraße
Anlage 4: Umweltbericht
Anlage 5: Protokoll der
artenschutzrechtlichen Prüfung
Anlage 6:
Schalltechnischer Bericht zum Verkehrslärm
Anlage 7:
Schalltechnischer Bericht zum Gewerbelärm Feuerwehr
Anlage 8:
Geruchstechnischer Bericht
Anlage 8.1: Nachtrag zum
geruchstechnischen Bericht
Anlage 9: Geotechnischer
Bericht
Anlage 10: Nachtrag zum
Geotechnischen Bericht
Anlage 11: Auswertung der
Ergebnisse der Verkehrszählungen 2016
Anlage 12:
Beschlussvorlage 412/16 m. Abwägungsempfehlungen aus d. Frühz. Bet.