Betreff
Umsetzung Rahmenplan Innenstadt - Teilprojekt F 2 - Neugestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (5946-0022) Abwägungsbeschluss zur Offenlage und weiteres Vorgehen
Vorlage
007/18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der konkretisierten Entwurfsplanung zur Neugestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (zwischen Ludgeri- und Nepomukbrücke) mit ihren Aussagen zu den rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Belangen und zum Finanzrahmen des Gesamtprojektes zur Kenntnis.

 

2.       Der Bauausschuss nimmt die Anregungen aus der Offenlage zur Neugestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (zwischen Ludgeri- und Nepomukbrücke) zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gestaltung des Treppenaufgangs vom Kettelerufer zur Emsstraße bei der weiteren Planung und Umsetzung zu berücksichtigen.

 

3.         Der Bauausschuss beschließt die Neugestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (zwischen Ludgeri- und Nepomukbrücke) gemäß der vorgeschlagenen Entwurfsplanung und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Unterlagen zu erarbeiten, die für einen wasserrechtlichen Antrag erforderlich sind, und diese bei der Bezirksregierung Münster einzureichen.

 


Begründung:

 

1.       Planungsanlass und Planverfahren bis zum Beschluss im November 2016

Die Neugestaltung des Kettelerufers ist als Teilprojekt F 2 Bestandteil des Rahmenplanes Innenstadt. Ziel ist eine Aufwertung und Belebung durch eine bessere Anbindung des Emsufers in die Innenstadt und an die Wasserfläche der Ems.

 

Im Jahre 2016 hat das Büro FSWLA im Auftrag der Stadt eine Vorplanung für den gesamten innerhalb des Geltungsbereiches des Rahmenplanes liegenden Abschnitt des Kettelerufers sowie eine Entwurfsplanung für den 1. Bauabschnitt des Ufers zwischen Ludgeri- und Nepomukbrücke erarbeitet. Die Planungsleistungen wurden in enger Abstimmung mit den zuständigen Stellen der Stadt und den Technischen Betrieben Rheine (TBR) und unter frühzeitiger Einbindung der Bürgerschaft (Entwurfswerkstatt im September 2016) erbracht.

 

Neben grundsätzlichen Aussagen zur zukünftigen Gestaltung des gesamten Kettelerufers entlang der Innenstadt waren für den 1. Bauabschnitt konkrete, umsetzbare Planungen zu erarbeiten. Dieser Bereich soll möglichst zeitnah umgestaltet werden, da die dort angrenzende, neue Emsgalerie bereits fertiggestellt ist und eine ansprechende Gestaltung des Umfeldes wünschenswert ist. Zudem ist hinsichtlich einer nutzergerechten Gestaltung des Bereiches aufgrund der gestiegenen und zukünftig zu erwartenden Ansprüche (insbesondere der Mix aus überörtlichen Radfahrern, Fußgängern und Anliegern) dringender Handlungsbedarf gegeben.

 

Auf Grundlage der Aussagen in der Bürgerwerkstatt und einer vertieften Betrachtung des Uferabschnittes hat das Büro FSWLA im November 2016 für den 1. Bauabschnitt eine Entwurfsplanung vorgelegt, die v. a. eine räumliche Optimierung des Ufers und seiner nutzbaren Breite mit folgenden Maßnahmen zum Inhalt hatte:

 

·                Säuberung und Freiräumung des Uferbereiches – Abriss / Rückbau der Bastion und der Hochbeete im Wegebereich

·                Verbreiterung der nutzbaren Flächen am Ufer durch bauliche Maßnahmen – für Radfahrer, Fahrradabstellmöglichkeiten, Fußgänger, Aufenthalt und Spiel

·                Öffnung des Ufers zur Innenstadt (zur besseren Zugänglichkeit, Sichtbeziehung und Barrierefreiheit)

 

Die Uferfläche unter der Ludgeribrücke soll zudem im Zusammenhang mit dem Emsradweg so aufgewertet werden, dass eine wahrnehmbare Eingangssituation als „Eingangstor zur Innenstadt“ erkennbar wird. Es wurde eine Belebung durch die Einbindung einer „Boulder“-Nutzung mit Klettermöglichkeiten am Pfeiler und am Widerlager der Brücke vorgeschlagen, die mit der neu geplanten Treppe zur Hohen Lucht korrespondiert, die großzügig gestaltet ist und zum Verweilen einlädt. Das Angebot zum Aufenthalt wird um den Bewegungsparcours ergänzt, der als separate Teilmaßnahme D3.3 des Rahmenplanes unmittelbar südlich der Ludgeribrücke an die Maßnahme F2 Neugestaltung des Kettelerufers anschließt und im Frühling 2018 bereits umgesetzt wurde.

 

Die vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen - insbesondere die Verbreiterung und Neugestaltung der nutzbaren Uferfläche und der Böschungskante des Ufers, der komplette Rückbau der Bastion bis auf das Niveau der vorhandenen Wegeführung und ein Teilrückbau und Anpassungen bei der Hochwasserschutzmauer in diesem Bereich - gehen weit über die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Rahmenplanes Innenstadt in 2014/2015 geschätzten Aufwendungen für die Neugestaltung des Kettelerufers hinaus und waren entsprechend nicht in den damaligen Kostenschätzungen enthalten. Dies gilt auch für den Bau eines repräsentativen Treppenzugangs, das dadurch entstehende Erfordernis zur Sicherung des Hochwasserschutzes mit mobilen Elementen sowie die Bouldernutzung unter der Brücke.

 

Die Kostenberechnung des Planers für den 1. Bauabschnitt Kettelerufer vom November 2016 schloss aufgrund der o. g. zusätzlichen Maßnahmen mit Baukosten von ca. 1,27 Mio € brutto zzgl. des optionalen Bausteins B (Balkon zur Ems, rd. 87.000 € brutto), der erforderlichen Aufwendungen für externe Ausgleichsmaßnahmen (Retentionsflächen und Eingriffe in Natur und Landschaft; geschätzt rd. 300.000 € brutto) sowie Planungs- und sonstige Nebenkosten ab.

 

 

2.       Beschluss des Bauausschusses vom 24.11.2016

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 24.11.2016 die vorgelegte Entwurfsplanung und ihre Zielsetzungen inhaltlich begrüßt und die Verwaltung damit beauftragt, das vorgelegte Planungskonzept und seine damit verbundenen Fragestellungen und Erfordernisse zunächst im Hinblick auf die

 

           rechtlichen (insbesondere auch hinsichtlich Wasserwirtschaft / Naturschutz),

           technischen und

           wirtschaftlichen

 

Erfordernisse zu prüfen und mit den zuständigen Stellen und Behörden abzustimmen.

 

Zudem wurde die Offenlegung der Planung beschlossen, um den Anliegern und allen Interessierten die Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob deren Belange - insbesondere hinsichtlich der im Zuge der Planungswerkstatt vom September 2016 geäußerten Anregungen - sachgerecht berücksichtigt wurden.

 

Im Hinblick auf die Finanzierung sollte die Verwaltung Vorschläge erarbeiten, die die Finanzierung des Gesamtprojektes Rahmenplan Innenstadt berücksichtigen. Als Grundlage hierfür wurde die Verwaltung beauftragt, bis zur Abgabefrist am 30.11.2016 bei der Bezirksregierung einen Förderantrag auf Grundlage der vorgelegten Kostenermittlung einzureichen.

 

 

3.       Förderantrag 28.11.2016 / Zuwendungsbescheid 10.08.2017

Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 24.11.2016 wurde die Planung zum 1. Bauabschnitt des Kettelerufers als Bestandteil des Förderantrages vom 28.11.2016 bei der Bezirksregierung Münster eingereicht.

 

Gemäß Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung vom 10.08.2017 wurden für die Baukosten zur Umgestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt inkl. erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 1,654 Mio. € ermittelt. Daraus ergeben sich anteilige Zuwendungen in Höhe von 1.157.800 € (=70%).

 

Die geänderten Gesamtkosten für das Kettelerufer, 1. Bauabschnitt wurden anschließend Bestandteil der vom Rat der Stadt Rheine am 12.12.2017 (Vorlage Nr. 405/17) beschlossenen Änderungen an den Einzelmaßnahmen aus dem bisherigen Maßnahmenkatalog des Rahmenplans Innenstadt und sind durch diesen Beschluss im Finanzierungsrahmen des Gesamtprojektes Rahmenplan Innenstadt berücksichtigt.

 

 

4.       Prüfung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Belange

Somit waren die ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt 1,654 Mio € für die Baumaßnahmen am Kettelerufer 1. Bauabschnitt für die Konkretisierung der Entwurfsplanung und die Klärung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Belange zugrunde zu legen und daraufhin zu prüfen, ob diese eingehalten werden können.

 

4.1     Technische Belange – Gutachten und Fachuntersuchungen

Grundlage einer vertieften Entwurfsplanung war zunächst die Prüfung der technischen Belange mit ihren daraus resultierenden planerischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.

 

·                Bodenuntersuchungen, Büro GeoConsult, Dülmen

Hierzu waren zunächst die Bodenverhältnisse – Bodenaufbau, Grundwasser, mögliche Verunreinigungen – zu prüfen und zu klären.

 

Die durchgeführten chemischen Untersuchungen haben ergeben, dass die Böden weitgehend als Z0-Material einzustufen und somit unkritisch sind. Lediglich für die im südlichen Baufeld vorhandenen Anschüttungsböden (Z2) ergeben sich besondere Anforderungen für einen Umgang und die Entsorgung. In einer Bohrung (RKS 5, Bereich direkt an der Ludgeribrücke zur Ems hin) wurden bereichsweise organoleptisch auffällige Anschüttungsböden vorgefunden. Hier sind deutlich erhöhte MKW- und PAK-Gehalte vorhanden. Ggfs. anfallendes, organoleptisch auffälliges Bodenmaterial ist zu separieren.

Anfallendes Aushubmaterial kann nicht wiederverwendet werden und ist fachgerecht zu entsorgen.

Die vom Gutachter festgestellten Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit Bodenverunreinigungen sind im Zuge der Umsetzung zu beachten und wurden in die vertiefende Kostenermittlung zur Entwurfsplanung eingestellt.

 

Bei der Herstellung der Spundwand zur Uferverbreiterung sind aufgrund der vorhandenen Hindernisse im Untergrund sowie der anstehenden Festgesteine der Oberkreide Auflockerungsbohrungen vorzusehen. Hinreichend tragfähige Böden sind mit den Terrassensanden der Ems und den unterlagernden Kalkmergelsteinen gegeben.

Die vom Gutachter festgestellten Anforderungen hinsichtlich der Bodenverhältnisse wurden im Abgleich mit den darauf fußenden statischen Anforderungen bei der vertiefenden Planung und Kostenermittlung zugrunde gelegt.

 

Gleiches gilt für die Gründung der Hochwasserschutzwände. Auch diese vom Gutachter festgestellten Anforderungen wurden im Abgleich mit den darauf fußenden statischen Anforderungen bei der vertiefenden Planung und Kostenermittlung zugrunde gelegt.

 

 

·                Statik, Büro Lopes & Albers Beratende Ingenieure PartG mbB, Greven

Zur Beratung, Unterstützung und fachlichen Zuarbeit wurden statische Nachweise für die geplanten Spundwände an der Ems, für die geplanten Hochwasserschutzmauern, die geplanten Geländer und Absturzsicherungen sowie die geplanten mobilen Hochwasserschutzelemente erarbeitet.

Die vom Büro festgestellten diesbezüglichen Anforderungen wurden dann bei der vertiefenden Planung und Kostenermittlung des Büros FSWLA zugrunde gelegt.

 

 

·                Wassertechnische Begleitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Büro Sönnichsen & Partner Ingenieure für Wasserbau-Wasserwirtschaft, Minden

Bei den geplanten Maßnahmen am Kettelerufer handelt es sich – insbesondere in Bezug auf die Uferverbreiterung und die Veränderungen im Bereich der Hochwasserschutzmauern – um Gewässerausbaumaßnahmen, die nach § 68 WHG genehmigungspflichtig sind. Zudem waren die Anforderungen des § 78 WHG aufgrund der Lage im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Ems mitgeltend zu berücksichtigen.

 

Das Büro Sönnichsen & Partner hat hierzu einen wasserrechtlichen Fachbeitrag geliefert und mit der Bezirksregierung Münster vorabgestimmt.

Im Ergebnis hat das Vorhaben auf die Hochwassersituation keine negativen Auswirkungen.

Es entstehen keine Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und den Wasserstand, wenn der ermittelte Retentionsraumverlust von rd. 430 m³ (bedingt v. a. durch die Verbreiterung des Ufers) ortsnah und funktionsgleich ausgeglichen wird.

 

 

·                Beiträge Natur und Umwelt, Büro WWK, Warendorf

Zur Sicherstellung der Belange von Natur, Umwelt und Artenschutz bei der Planung und Umgestaltung des Kettelerufers waren verschiedene Fachbeiträge zu erarbeiten.

 

Als „sonstige Ausbaumaßnahme i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)“ musste eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG gemäß § 3 (1) UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 durchgeführt werden.

Das Büro hat festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Somit besteht die Möglichkeit, ein Plangenehmigungsverfahren anstelle des grundsätzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens durchzuführen, sofern die Bezirksregierung dieses so entscheidet.

 

Weiterhin sind bei der Planung die Artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen.

Im Ergebnis stellt das Büro fest, dass das Untersuchungsgebiet am Kettelerufer aufgrund der vorgefundenen Biotopausstattung, der beanspruchten Flächengröße und der Nachbarschaftsbeziehungen nur eine geringe Bedeutung als (Teil-)Lebensraum für potentiell vorkommende planungsrelevante Tierarten hat. Da der Eingriff in die Strukturen zudem nur sehr kleinflächig stattfinden wird, geht das Büro nicht von einer Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG aus.

 

Das Kettelerufer ist zudem Bestandteil des FFH- und Naturschutzgebietes Emsaue. Entsprechend war für das Projekt auch eine FFH-Verträglichkeitsstudie (als Voruntersuchung) zu erstellen. Analog zu den Ergebnissen i. S. Artenschutz ergab die Untersuchung, dass auch hier erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen für Arten aufgrund dieser Vorgaben nicht zu erwarten sind. Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich keine Notwendigkeit für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.

 

Um abschätzen zu können, in wie weit in natur-, landschafts- und umwelttechnischer Sicht durch das geplante Vorhaben Eingriffe zu erwarten sind, hat das Büro WWK schließlich auch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt.

Zugrunde gelegt wurde eine umfassende Bestandsaufnahme zu den Ökologischen Verhältnissen (Klima, Boden, Wasser, Biotop- und Nutzungstypen, mögliches Vorkommen planungsrelevanter Arten, Landschaftsbild) und der vorhandenen planungsrechtlichen Vorgaben und Grundlagen. Diese wurde mit den Inhalten des Planvorhabens abgeglichen, die daraus resultierenden Eingriffe wurden bewertet.

Aufgrund der bereits heute vorhandenen anthropogenen Überprägung und Versiegelung im Untersuchungsgebiet beschränken sich die Eingriffe vorrangig auf den durch die Verbreiterung und Neugestaltung in Anspruch genommenen Uferbereich. In Gegenüberstellung der Bestands- mit der Planungssituation ergibt sich ein Kompensationsdefizit von rd. 1.500 Werteinheiten, das durch externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden muss.

 

 

·                Externe Ausgleichs- und Kompensationsflächen

Im Ergebnis der fachlichen Untersuchungen ergibt sich – neben einer Einbindung der Vorgaben aus Bodenuntersuchungen und statischen Berechnungen in die Planung – ein Ausgleichs- und Kompensationserfordernis hinsichtlich zweier Aspekte:

 

            1.)        Regelung des Retentionsraumverlustes von rd. 430 m³

            2.)        Regelung des Defizites Eingriff/Ausgleich von rd. 1.500 Werteinheiten

 

Diese Ausgleichsmaßnahmen müssen auf externen Flächen außerhalb des Plangebietes geregelt werden. Es ist beabsichtigt, beide Maßnahmen auf einer geeigneten Fläche durchzuführen und miteinander zu kombinieren.

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 08.05.2018 in diesem Zusammenhang beschlossen, das Flurstück Nr. 45, Flur 1, Gem. Mesum mit einer Fläche von 1,9 ha zu erwerben (Luftbild/Lageplan als Anlage 5).

 

Die Fläche befindet sich im Naturschutz- bzw. FFH- Gebiet „Emsaue“ unmittelbar an der Ems in Rheine – Mesum. Diese Fläche wird aktuell zu ca. 1/3 als Grünland und zu ca. 2/3 als Intensivacker genutzt. Die Ackerfläche grenzt unmittelbar an das Gewässer an. Zentral auf der Fläche befindet sich eine Feldgehölzreihe. Die Stadt Rheine beabsichtigt, diese Fläche für naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtungen auch im Zusammenhang mit anderen öffentlichen Bauvorhaben zu nutzen.

 

Der Produktbereich Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Rheine bewertet die Fläche wie folgt:

 

„Diese Fläche weist aus folgenden Gründen für diesen Zweck eine hohe Eignung auf:

 

-    Intensiv genutzte Ackerflächen verfügen über eine ökologisch geringe Wertigkeit. Demzufolge ist das ökologische Aufwertepotential für den ackerbaulich genutzten Teil als hoch zu bewerten. Das Aufwertepotential für den Grünlandteil fällt dagegen etwas geringer aus.

-    Die Unterbindung einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung reduziert den unerwünschten Nährstoff- und Pestizideintrag in die Ems. Damit folgt diese Maßnahme den Vorgaben des WGH § 38 und dem Gewässerauenprogramm NRW.

-    Die Extensivierung im Bereich der Emsaue entspricht den für das FFH-Gebiet formulierten Erhaltungszielen und dem Schutzzweck. Sie fügt sich ein in die in diesem Bereich durch Naturschutzstiftung e. V. und Land NRW vorgenommenen Flächensicherungen und den damit verbundenen extensiven Nutzungen.

-    Diese Fläche ist in der Lage, den aktuellen Ausgleichsbedarf zur Schaffung eines Rückhaltebereiches für die Umgestaltung des Kettelerufers in geeignetem Maße zu sichern.“

 

Auf dieser Grundlage soll die Fläche entsprechend den Erfordernissen aus dem Bauvorhaben am Kettelerufer überplant und in das weitere Verfahren eingebunden werden.

 

 

4.2     Rechtliche Belange – Bezirksregierung Münster

Kernfrage der rechtlichen Belange ist die formale Umsetzbarkeit und Genehmigungsfähigkeit der geplanten Maßnahmen am Kettelerufer. Zuständig für diese Maßnahmen und die damit verbundenen Fragestellungen ist die Bezirksregierung Münster als Obere Wasserbehörde.

Alle zu klärenden Belange werden auf Ebene der Bezirksregierung in einem Verfahren zusammengefasst. Fachfragen, wie z. B. die Eingriffs-/Ausgleichsregelung, werden in einem solchen Verfahren unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde (hier z. B. die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt) von der Bezirksregierung behandelt.

 

Die Bezirksregierung wurde bereits frühzeitig im September 2017 kontaktiert, in einem gemeinsamen Gespräch wurden die grundsätzlichen Anforderungen an das Verfahren besprochen.

Die Bezirksregierung hat signalisiert, dass sie den Grundzügen der Planung positiv gegenübersteht und diese grundsätzlich für zustimmungsfähig hält.

 

Zur Einleitung des Verfahrens bei der Bezirksregierung sind von der Stadt Rheine als Antragstellerin neben einer abgestimmten Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung insbesondere die Fachbeiträge zum Wasser und zu Umwelt, Natur und Landschaft sowie Artenschutz und die daraus resultierenden Erfordernisse einzureichen. Diese liegen mittlerweile vor (siehe Punkt 4.1). Insbesondere die wasserrechtlichen Belange wurden auf fachlicher Ebene bereits mit den zuständigen Bearbeitern der Bezirksregierung so vorabgestimmt, dass sie zustimmungsfähig sind.

 

Bei Vorlage der Antragsunterlagen durch die Stadt Rheine wird die Bezirksregierung entscheiden, welches Verfahren durchzuführen ist.

Im Regelfall ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Aufgrund der damit verbundenen Fristen und Beteiligungserfordernisse ist von einer Verfahrenslaufzeit von mindestens einem halben bis drei-viertel Jahr auszugehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere kein Erfordernis für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (das entsprechende Gutachten des Büros WWK liegt vor; sh. Punkt 4.1) und keine negative Betroffenheit von Anliegern durch die Planung und Umsetzung (sh. auch Punkt 5. zu den Ergebnissen der Offenlage) – kann die Bezirksregierung entscheiden, stattdessen ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Dies dauert i. d. R. lediglich 6 bis 8 Wochen, da hier keine formalen Beteiligungsfristen etc. im o. g. Umfang beachtet werden müssen.

Unabhängig von der Wahl des Verfahrensweges sind seitens der Stadt die gleichen Antragunterlagen einzureichen.

 

Es ist vorgesehen, bei einem positiven Beschluss des Bauausschusses zum weiteren Vorgehen beim Kettelerufer, in einem gemeinsamen Termin mit der Bezirksregierung die Antragstellung und die damit verbundenen Erfordernisse endabzustimmen und daraufhin die Antragsunterlagen einzureichen.

 

 

4.3     Wirtschaftliche Belange – Aktualisierte Kostenberechnung

Ein Bestandteil des Bauausschussbeschlusses vom 24.11.2016 war die Prüfung und Detaillierung der zu erwartenden Kosten für die Umgestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt.

Auf Grundlage des nunmehr festgelegten Budgets für die Baukosten der Maßnahme von insgesamt 1,654 Mio € (siehe Punkt 3.) war zu klären, ob diese bei einer weiteren Vertiefung der Planung eingehalten werden können.

 

Das Büro FSWLA hat – insbesondere unter Einbindung der Ergebnisse aller Fachbeiträge (sh. Punkt 4.1) – eine aktualisierte Entwurfsplanung vorgelegt und auf dieser Grundlage eine detailliertere Kostenberechnung erstellt.

 

Potentielle Mehraufwendungen aufgrund der Bodenverhältnisse und daraus resultierenden statischen Anforderungen insbesondere bei der Spundwand zu Uferverbreiterung wurden durch Anpassungen an anderer Stelle der Planung kompensiert.

So soll der optional angedachte Teilbereich B (Emsbalkon), der in der Kostenberechnung 2016 mit rd. 87.000 € brutto veranschlagt war, entfallen. Kosten und Nutzen dieser Maßnahme stehen nach Einschätzung der Projektbeteiligten in keinem Verhältnis.

Weiterhin soll der „Unterbau“ der Bastion aufgrund seines Umfanges nicht zurückgebaut werden und in diesem Bereich nicht durch eine „begradigte“ neue Spundwand ersetzt werden. Neben der Einsparung eines nur schwer abschätzbaren unterirdischen Rückbaus der Bastionfundamente entfällt hier auch das Erfordernis der Neuherstellung von ca. 15 lfdm. Spundwand.

Der über dem Pflasterniveau aufstehende und sichtbare Oberbau der Bastion soll nach wie vor komplett zurückgebaut werden, da dieser sowohl gestalterisch als auch flächentechnisch den Zielen der Planung im Wege steht.

Die zukünftig weiterhin vorhandene „Ausrundung“ in die Ems hinein wird zum Aufenthalt und zur Anordnung einer Sitzgelegenheit genutzt.

 

Im Ergebnis schließt die aktualisierte und vertiefte Kostenberechnung für die Baumaßnahmen am Kettelerufer, 1. Bauabschnitt, bei rd. 1,37 Mio € brutto ab. Dies entspricht weitgehend den Kostenannahmen der Planung vom November 2016 inkl. des optionalen Teilbereiches B, der nun entfällt. Für die externen Ausgleichsmaßnahmen sowie für zusätzliche Sicherheiten für Unvorhergesehenes verbleibt ein Anteil von rd. 284.000 €.

 

Aufgrund des mittlerweile festgestellten Umfangs der externen Ausgleichsmaßnahmen geht die Stadt nach derzeitigem Stand davon aus, dass das vorgegebene Baukostenbudget von 1,654 Mio € eingehalten wird.

 

 

5.       Offenlage der Entwurfsplanung

Die aufgrund der Fachbeiträge und weiteren Kostenermittlungen aktualisierte Entwurfsplanung wurde gemäß Beschluss vom November 2016 im Zeitraum vom 14. bis 30. Mai 2018 öffentlich ausgelegt (die Planunterlagen sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt).

Bereits im Vorfeld wurden die direkten Anlieger des Ufers (Anlieger Emsgalerie und der mit einem Fahrrecht begünstige Anlieger Emsstraße 42) über die Inhalte der Planung informiert. Mehrere Bürger informierten sich im Zuge der Offenlage über den Planungsstand und seine Inhalte.

 

Im Ergebnis hat lediglich ein Bürger Anregungen vorgebracht. Dabei betont er ausdrücklich, dass er gegen die Planung keine Einwände hat.

 

Er regt jedoch an, bei der Ausführung der Baumaßnahmen den Übergang von der Emsstraße zum Kettelerufer mit einzubeziehen. Nach seiner Einschätzung ist dieser Bereich in „einem erbärmlichen Zustand und an einer so stark  frequentierten Stelle dringend renovierungsbedürftig.“ Er ist auch bereit, diese Fragestellung vor Ort zu erörtern.

 

Die vom Einwender beigelegte Eingabe ist der Beschlussvorlage als Anlage 6 beigefügt.

 

Der dort dargestellte Treppenaufgang ist Bestandteil des städtischen Uferflurstücks 1463 und somit auch Teil der Flächen 1. Bauabschnitt des Kettelerufers. Im Sinne des formulierten Planungsziels „Saubermachen“ und „Aufräumen“ schlägt die Verwaltung vor, diesen Bereich in die weitere Planung und Ausführung mit einzubinden.

 

Die daran anschließende „Passage“ zur Emsstraße ist im Teileigentum der Anlieger. Die Verwaltung schlägt vor, den Bereich unter der Voraussetzung in die weitere öffentliche Planung und Umsetzung einzubinden, dass dies ggfs. bestehenden Verträgen zwischen der Stadt Rheine und den betroffenen Teileigentümern nicht widerspricht und mit den Teileigentümern eine einvernehmliche, tragfähige Lösung in der Frage der Gestaltung gefunden wird. Dies sollte – entsprechend der Anregung– im weiteren Verfahren seitens der Verwaltung mit den Teileigentümern erörtert werden.

 

 

6.       Weiteres Vorgehen

Wie in den vorhergehenden Kapiteln ausgeführt, sind – auf Grundlage eines entsprechenden politischen Beschlusses – im nächsten Verfahrensschritt die Antragsunterlagen (i. S. der Genehmigungsplanung) für die Bezirksregierung Münster abschließend fertig- und zusammenzustellen.

 

Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, zunächst die konkreten Erfordernisse (insbesondere Antragsunterlagen und zeitliche Abläufe) für das weitere Verfahren in einem gemeinsamen Termin mit der Bezirksregierung und dem beauftragten Planungsbüro zu erörtern und festzulegen. Es ist beabsichtigt, in diesem Zuge auch die Fragestellung der Verfahrensart zu klären (Planfeststellung oder Genehmigungsverfahren). Im Hinblick auf eine zielgerichtete Umsetzbarkeit und aufgrund der bereits vor Ort durchgeführten Beteiligungen strebt die Stadt die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens an.

 

Die Dauer dieses Verfahrensprozesses ist dann abhängig von der Verfahrensentscheidung der Bezirksregierung, eine Planfeststellung wird frühestens zu Anfang 2019 zu erwarten sein, eine Genehmigung ist in der 2. Jahreshälfte 2018 möglich.

 

Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, können dann die weiteren Planungsschritte in Richtung Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und daran anschließend die Umsetzung der Maßnahmen angegangen werden.

 

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1:         Bestandsplan Kettelerufer, 1. BA, Büro FSWLA

 

Anlage 2:         Lageplan Entwurf, Kettelerufer, 1. BA, Büro FSWLA

 

Anlage 3:         Lageplan Soll-Ist, Kettelerufer, 1. BA, Büro FSWLA

 

Anlage 4:         Schnitte Entwurf, Kettelerufer, 1. BA, Büro FSWLA

 

Anlage 5:         Luftbild/Lageplan pot. externe Ausgleichsfläche

 

Anlage 6:         Eingabe Anlieger im Rahmen der Offenlage