Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Bauausschuss nimmt
die Ergebnisse der konkretisierten Entwurfsplanung zur Neugestaltung des
Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (zwischen Ludgeri- und Nepomukbrücke) mit ihren
Aussagen zu den rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Belangen und zum
Finanzrahmen des Gesamtprojektes zur Kenntnis.
2. Der Bauausschuss nimmt die Anregungen aus der Offenlage zur
Neugestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (zwischen Ludgeri- und
Nepomukbrücke) zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gestaltung des
Treppenaufgangs vom Kettelerufer zur Emsstraße bei der weiteren Planung und
Umsetzung zu berücksichtigen.
3. Der Bauausschuss
beschließt die Neugestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt (zwischen
Ludgeri- und Nepomukbrücke) gemäß der vorgeschlagenen Entwurfsplanung und
beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Unterlagen zu erarbeiten, die für
einen wasserrechtlichen Antrag erforderlich sind, und diese bei der
Bezirksregierung Münster einzureichen.
Begründung:
1. Planungsanlass
und Planverfahren bis zum Beschluss im November 2016
Die Neugestaltung des
Kettelerufers ist als Teilprojekt F 2 Bestandteil des Rahmenplanes Innenstadt.
Ziel ist eine Aufwertung und Belebung durch eine bessere Anbindung des Emsufers
in die Innenstadt und an die Wasserfläche der Ems.
Im Jahre 2016 hat das
Büro FSWLA im Auftrag der Stadt eine Vorplanung für den gesamten innerhalb des
Geltungsbereiches des Rahmenplanes liegenden Abschnitt des Kettelerufers sowie
eine Entwurfsplanung für den 1. Bauabschnitt des Ufers zwischen Ludgeri- und
Nepomukbrücke erarbeitet. Die Planungsleistungen wurden in enger Abstimmung mit
den zuständigen Stellen der Stadt und den Technischen Betrieben Rheine (TBR)
und unter frühzeitiger Einbindung der Bürgerschaft (Entwurfswerkstatt im
September 2016) erbracht.
Neben grundsätzlichen
Aussagen zur zukünftigen Gestaltung des gesamten Kettelerufers entlang der
Innenstadt waren für den 1. Bauabschnitt konkrete, umsetzbare Planungen zu
erarbeiten. Dieser Bereich soll möglichst zeitnah umgestaltet werden, da die
dort angrenzende, neue Emsgalerie bereits fertiggestellt ist und eine
ansprechende Gestaltung des Umfeldes wünschenswert ist. Zudem ist hinsichtlich
einer nutzergerechten Gestaltung des Bereiches aufgrund der gestiegenen und
zukünftig zu erwartenden Ansprüche (insbesondere der Mix aus überörtlichen Radfahrern,
Fußgängern und Anliegern) dringender Handlungsbedarf gegeben.
Auf Grundlage der
Aussagen in der Bürgerwerkstatt und einer vertieften Betrachtung des Uferabschnittes
hat das Büro FSWLA im November 2016 für den 1. Bauabschnitt eine Entwurfsplanung
vorgelegt, die v. a. eine räumliche Optimierung des Ufers und seiner nutzbaren
Breite mit folgenden Maßnahmen zum Inhalt hatte:
·
Säuberung und
Freiräumung des Uferbereiches – Abriss / Rückbau der Bastion und der Hochbeete
im Wegebereich
·
Verbreiterung
der nutzbaren Flächen am Ufer durch bauliche Maßnahmen – für Radfahrer,
Fahrradabstellmöglichkeiten, Fußgänger, Aufenthalt und Spiel
·
Öffnung des
Ufers zur Innenstadt (zur besseren Zugänglichkeit, Sichtbeziehung und Barrierefreiheit)
Die Uferfläche unter der
Ludgeribrücke soll zudem im Zusammenhang mit dem Emsradweg so aufgewertet
werden, dass eine wahrnehmbare Eingangssituation als „Eingangstor zur Innenstadt“
erkennbar wird. Es wurde eine Belebung durch die Einbindung einer
„Boulder“-Nutzung mit Klettermöglichkeiten am Pfeiler und am Widerlager der
Brücke vorgeschlagen, die mit der neu geplanten Treppe zur Hohen Lucht
korrespondiert, die großzügig gestaltet ist und zum Verweilen einlädt. Das
Angebot zum Aufenthalt wird um den Bewegungsparcours ergänzt, der als separate
Teilmaßnahme D3.3 des Rahmenplanes unmittelbar südlich der Ludgeribrücke an die
Maßnahme F2 Neugestaltung des Kettelerufers anschließt und im Frühling 2018
bereits umgesetzt wurde.
Die vorgeschlagenen baulichen
Maßnahmen - insbesondere die Verbreiterung und Neugestaltung der nutzbaren Uferfläche
und der Böschungskante des Ufers, der komplette Rückbau der Bastion bis auf das
Niveau der vorhandenen Wegeführung und ein Teilrückbau und Anpassungen bei der
Hochwasserschutzmauer in diesem Bereich - gehen weit über die im Zusammenhang
mit der Erarbeitung des Rahmenplanes Innenstadt in 2014/2015 geschätzten
Aufwendungen für die Neugestaltung des Kettelerufers hinaus und waren entsprechend
nicht in den damaligen Kostenschätzungen enthalten. Dies gilt auch für den Bau
eines repräsentativen Treppenzugangs, das dadurch entstehende Erfordernis zur
Sicherung des Hochwasserschutzes mit mobilen Elementen sowie die Bouldernutzung
unter der Brücke.
Die Kostenberechnung des
Planers für den 1. Bauabschnitt Kettelerufer vom November 2016 schloss aufgrund
der o. g. zusätzlichen Maßnahmen mit Baukosten von ca. 1,27 Mio € brutto zzgl. des
optionalen Bausteins B (Balkon zur Ems, rd. 87.000 € brutto), der
erforderlichen Aufwendungen für externe Ausgleichsmaßnahmen (Retentionsflächen
und Eingriffe in Natur und Landschaft; geschätzt rd. 300.000 € brutto) sowie
Planungs- und sonstige Nebenkosten ab.
2. Beschluss
des Bauausschusses vom 24.11.2016
Der Bauausschuss hat in
seiner Sitzung am 24.11.2016 die vorgelegte Entwurfsplanung und ihre
Zielsetzungen inhaltlich begrüßt und die Verwaltung damit beauftragt, das vorgelegte
Planungskonzept und seine damit verbundenen Fragestellungen und Erfordernisse
zunächst im Hinblick auf die
• rechtlichen (insbesondere auch hinsichtlich
Wasserwirtschaft / Naturschutz),
• technischen und
• wirtschaftlichen
Erfordernisse zu prüfen
und mit den zuständigen Stellen und Behörden abzustimmen.
Zudem wurde die
Offenlegung der Planung beschlossen, um den Anliegern und allen Interessierten die
Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob deren Belange - insbesondere hinsichtlich
der im Zuge der Planungswerkstatt vom September 2016 geäußerten Anregungen - sachgerecht
berücksichtigt wurden.
Im Hinblick auf die
Finanzierung sollte die Verwaltung Vorschläge erarbeiten, die die Finanzierung
des Gesamtprojektes Rahmenplan Innenstadt berücksichtigen. Als Grundlage
hierfür wurde die Verwaltung beauftragt, bis zur Abgabefrist am 30.11.2016 bei
der Bezirksregierung einen Förderantrag auf Grundlage der vorgelegten
Kostenermittlung einzureichen.
3. Förderantrag
28.11.2016 / Zuwendungsbescheid 10.08.2017
Gemäß Beschluss des
Bauausschusses vom 24.11.2016 wurde die Planung zum 1. Bauabschnitt des
Kettelerufers als Bestandteil des Förderantrages vom 28.11.2016 bei der
Bezirksregierung Münster eingereicht.
Gemäß Zuwendungsbescheid
der Bezirksregierung vom 10.08.2017 wurden für die Baukosten zur Umgestaltung
des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt inkl. erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 1,654 Mio. € ermittelt. Daraus ergeben
sich anteilige Zuwendungen in Höhe von 1.157.800 € (=70%).
Die geänderten
Gesamtkosten für das Kettelerufer, 1. Bauabschnitt wurden anschließend Bestandteil
der vom Rat der Stadt Rheine am 12.12.2017 (Vorlage Nr. 405/17) beschlossenen Änderungen
an den Einzelmaßnahmen aus dem bisherigen Maßnahmenkatalog des Rahmenplans
Innenstadt und sind durch diesen Beschluss im Finanzierungsrahmen des
Gesamtprojektes Rahmenplan Innenstadt berücksichtigt.
4. Prüfung
der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Belange
Somit waren die
ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt 1,654 Mio € für die
Baumaßnahmen am Kettelerufer 1. Bauabschnitt für die Konkretisierung der
Entwurfsplanung und die Klärung der rechtlichen, technischen und
wirtschaftlichen Belange zugrunde zu legen und daraufhin zu prüfen, ob diese
eingehalten werden können.
4.1 Technische
Belange – Gutachten und Fachuntersuchungen
Grundlage einer
vertieften Entwurfsplanung war zunächst die Prüfung der technischen Belange mit
ihren daraus resultierenden planerischen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Folgen.
·
Bodenuntersuchungen, Büro GeoConsult, Dülmen
Hierzu waren zunächst die
Bodenverhältnisse – Bodenaufbau, Grundwasser, mögliche Verunreinigungen – zu
prüfen und zu klären.
Die durchgeführten chemischen Untersuchungen haben
ergeben, dass die Böden weitgehend als Z0-Material einzustufen und somit
unkritisch sind. Lediglich für die im südlichen Baufeld vorhandenen
Anschüttungsböden (Z2) ergeben sich besondere Anforderungen für einen Umgang
und die Entsorgung. In einer Bohrung (RKS 5, Bereich direkt an der
Ludgeribrücke zur Ems hin) wurden bereichsweise organoleptisch auffällige Anschüttungsböden
vorgefunden. Hier sind deutlich erhöhte MKW- und PAK-Gehalte vorhanden. Ggfs.
anfallendes, organoleptisch auffälliges Bodenmaterial ist zu separieren.
Anfallendes
Aushubmaterial kann nicht wiederverwendet werden und ist fachgerecht zu entsorgen.
Die vom Gutachter
festgestellten Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit Bodenverunreinigungen
sind im Zuge der Umsetzung zu beachten und wurden in die vertiefende
Kostenermittlung zur Entwurfsplanung eingestellt.
Bei der Herstellung der Spundwand zur Uferverbreiterung sind
aufgrund der vorhandenen Hindernisse im Untergrund sowie der anstehenden
Festgesteine der Oberkreide Auflockerungsbohrungen vorzusehen. Hinreichend
tragfähige Böden sind mit den Terrassensanden der Ems und den unterlagernden
Kalkmergelsteinen gegeben.
Die vom Gutachter
festgestellten Anforderungen hinsichtlich der Bodenverhältnisse wurden im
Abgleich mit den darauf fußenden statischen Anforderungen bei der vertiefenden
Planung und Kostenermittlung zugrunde gelegt.
Gleiches gilt für die Gründung der Hochwasserschutzwände.
Auch diese vom Gutachter festgestellten Anforderungen wurden im Abgleich mit
den darauf fußenden statischen Anforderungen bei der vertiefenden Planung und
Kostenermittlung zugrunde gelegt.
·
Statik, Büro Lopes & Albers Beratende Ingenieure
PartG mbB, Greven
Zur Beratung,
Unterstützung und fachlichen Zuarbeit wurden statische Nachweise für die geplanten
Spundwände an der Ems, für die geplanten Hochwasserschutzmauern, die geplanten
Geländer und Absturzsicherungen sowie die geplanten mobilen Hochwasserschutzelemente
erarbeitet.
Die vom Büro
festgestellten diesbezüglichen Anforderungen wurden dann bei der vertiefenden
Planung und Kostenermittlung des Büros FSWLA zugrunde gelegt.
·
Wassertechnische Begleitung der Entwurfs- und
Genehmigungsplanung, Büro Sönnichsen & Partner Ingenieure für
Wasserbau-Wasserwirtschaft, Minden
Bei den geplanten Maßnahmen
am Kettelerufer handelt es sich – insbesondere in Bezug auf die
Uferverbreiterung und die Veränderungen im Bereich der Hochwasserschutzmauern –
um Gewässerausbaumaßnahmen, die nach § 68 WHG genehmigungspflichtig sind. Zudem
waren die Anforderungen des § 78 WHG aufgrund der Lage im gesetzlichen
Überschwemmungsgebiet der Ems mitgeltend zu berücksichtigen.
Das Büro Sönnichsen &
Partner hat hierzu einen wasserrechtlichen Fachbeitrag geliefert und mit der
Bezirksregierung Münster vorabgestimmt.
Im Ergebnis hat das
Vorhaben auf die Hochwassersituation keine negativen Auswirkungen.
Es entstehen keine
Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und den Wasserstand, wenn der ermittelte
Retentionsraumverlust von rd. 430 m³
(bedingt v. a. durch die Verbreiterung des Ufers) ortsnah und funktionsgleich
ausgeglichen wird.
·
Beiträge Natur und Umwelt, Büro WWK, Warendorf
Zur Sicherstellung der
Belange von Natur, Umwelt und Artenschutz bei der Planung und Umgestaltung des
Kettelerufers waren verschiedene Fachbeiträge zu erarbeiten.
Als „sonstige
Ausbaumaßnahme i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)“ musste eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG
gemäß § 3 (1) UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 durchgeführt werden.
Das Büro hat
festgestellt, dass keine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Somit besteht die
Möglichkeit, ein Plangenehmigungsverfahren anstelle des grundsätzlich
vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens durchzuführen, sofern die
Bezirksregierung dieses so entscheidet.
Weiterhin sind bei der
Planung die Artenschutzrechtlichen
Belange zu berücksichtigen.
Im Ergebnis stellt das
Büro fest, dass das Untersuchungsgebiet am Kettelerufer aufgrund der
vorgefundenen Biotopausstattung, der beanspruchten Flächengröße und der
Nachbarschaftsbeziehungen nur eine geringe Bedeutung als (Teil-)Lebensraum für
potentiell vorkommende planungsrelevante Tierarten hat. Da der Eingriff in die
Strukturen zudem nur sehr kleinflächig stattfinden wird, geht das Büro nicht von einer Verletzung der Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG aus.
Das Kettelerufer ist
zudem Bestandteil des FFH- und Naturschutzgebietes Emsaue. Entsprechend war für
das Projekt auch eine FFH-Verträglichkeitsstudie
(als Voruntersuchung) zu erstellen. Analog zu den Ergebnissen i. S. Artenschutz
ergab die Untersuchung, dass auch hier erhebliche und nachhaltige
Beeinträchtigungen für Arten aufgrund dieser Vorgaben nicht zu erwarten sind.
Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich keine
Notwendigkeit für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Um abschätzen zu können,
in wie weit in natur-, landschafts- und umwelttechnischer Sicht durch das
geplante Vorhaben Eingriffe zu erwarten sind, hat das Büro WWK schließlich auch
einen Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag erstellt.
Zugrunde gelegt wurde
eine umfassende Bestandsaufnahme zu den Ökologischen Verhältnissen (Klima,
Boden, Wasser, Biotop- und Nutzungstypen, mögliches Vorkommen planungsrelevanter
Arten, Landschaftsbild) und der vorhandenen planungsrechtlichen Vorgaben und
Grundlagen. Diese wurde mit den Inhalten des Planvorhabens abgeglichen, die
daraus resultierenden Eingriffe wurden bewertet.
Aufgrund der bereits
heute vorhandenen anthropogenen Überprägung und Versiegelung im Untersuchungsgebiet
beschränken sich die Eingriffe vorrangig auf den durch die Verbreiterung und
Neugestaltung in Anspruch genommenen Uferbereich. In Gegenüberstellung der
Bestands- mit der Planungssituation ergibt sich ein Kompensationsdefizit von rd. 1.500 Werteinheiten, das durch externe
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden muss.
·
Externe Ausgleichs- und Kompensationsflächen
Im Ergebnis der
fachlichen Untersuchungen ergibt sich – neben einer Einbindung der Vorgaben aus
Bodenuntersuchungen und statischen Berechnungen in die Planung – ein Ausgleichs-
und Kompensationserfordernis hinsichtlich zweier Aspekte:
1.) Regelung
des Retentionsraumverlustes von rd. 430 m³
2.) Regelung
des Defizites Eingriff/Ausgleich von rd. 1.500 Werteinheiten
Diese Ausgleichsmaßnahmen
müssen auf externen Flächen außerhalb des Plangebietes geregelt werden. Es ist
beabsichtigt, beide Maßnahmen auf einer geeigneten Fläche durchzuführen und
miteinander zu kombinieren.
Der Rat der Stadt Rheine
hat am 08.05.2018 in diesem Zusammenhang beschlossen, das Flurstück Nr. 45, Flur
1, Gem. Mesum mit einer Fläche von 1,9 ha zu erwerben (Luftbild/Lageplan als Anlage
5).
Die Fläche befindet sich
im Naturschutz- bzw. FFH- Gebiet „Emsaue“ unmittelbar an der Ems in Rheine –
Mesum. Diese Fläche wird aktuell zu ca. 1/3 als Grünland und zu ca. 2/3 als
Intensivacker genutzt. Die Ackerfläche grenzt unmittelbar an das Gewässer an.
Zentral auf der Fläche befindet sich eine Feldgehölzreihe. Die Stadt Rheine
beabsichtigt, diese Fläche für naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtungen
auch im Zusammenhang mit anderen öffentlichen Bauvorhaben zu nutzen.
Der Produktbereich
Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Rheine bewertet die Fläche wie folgt:
„Diese Fläche weist aus
folgenden Gründen für diesen Zweck eine hohe Eignung auf:
- Intensiv genutzte
Ackerflächen verfügen über eine ökologisch geringe Wertigkeit. Demzufolge ist
das ökologische Aufwertepotential für den ackerbaulich genutzten Teil als hoch
zu bewerten. Das Aufwertepotential für den Grünlandteil fällt dagegen etwas geringer
aus.
- Die Unterbindung einer
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung reduziert den unerwünschten Nährstoff-
und Pestizideintrag in die Ems. Damit folgt diese Maßnahme den Vorgaben des WGH
§ 38 und dem Gewässerauenprogramm NRW.
- Die Extensivierung im Bereich
der Emsaue entspricht den für das FFH-Gebiet formulierten Erhaltungszielen und
dem Schutzzweck. Sie fügt sich ein in die in diesem Bereich durch
Naturschutzstiftung e. V. und Land NRW vorgenommenen Flächensicherungen und den
damit verbundenen extensiven Nutzungen.
- Diese Fläche ist in der Lage, den aktuellen Ausgleichsbedarf zur
Schaffung eines Rückhaltebereiches für die Umgestaltung des Kettelerufers in
geeignetem Maße zu sichern.“
Auf dieser Grundlage soll
die Fläche entsprechend den Erfordernissen aus dem Bauvorhaben am Kettelerufer
überplant und in das weitere Verfahren eingebunden werden.
4.2 Rechtliche
Belange – Bezirksregierung Münster
Kernfrage der rechtlichen
Belange ist die formale Umsetzbarkeit und Genehmigungsfähigkeit der geplanten
Maßnahmen am Kettelerufer. Zuständig für diese Maßnahmen und die damit verbundenen
Fragestellungen ist die Bezirksregierung Münster als Obere Wasserbehörde.
Alle zu klärenden Belange
werden auf Ebene der Bezirksregierung in einem Verfahren zusammengefasst.
Fachfragen, wie z. B. die Eingriffs-/Ausgleichsregelung, werden in einem
solchen Verfahren unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde (hier
z. B. die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt) von der
Bezirksregierung behandelt.
Die Bezirksregierung
wurde bereits frühzeitig im September 2017 kontaktiert, in einem gemeinsamen
Gespräch wurden die grundsätzlichen Anforderungen an das Verfahren besprochen.
Die Bezirksregierung hat
signalisiert, dass sie den Grundzügen der Planung positiv gegenübersteht und
diese grundsätzlich für zustimmungsfähig hält.
Zur Einleitung des
Verfahrens bei der Bezirksregierung sind von der Stadt Rheine als Antragstellerin
neben einer abgestimmten Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung insbesondere die
Fachbeiträge zum Wasser und zu Umwelt, Natur und Landschaft sowie Artenschutz
und die daraus resultierenden Erfordernisse einzureichen. Diese liegen
mittlerweile vor (siehe Punkt 4.1). Insbesondere die wasserrechtlichen Belange
wurden auf fachlicher Ebene bereits mit den zuständigen Bearbeitern der
Bezirksregierung so vorabgestimmt, dass sie zustimmungsfähig sind.
Bei Vorlage der
Antragsunterlagen durch die Stadt Rheine wird die Bezirksregierung entscheiden,
welches Verfahren durchzuführen ist.
Im Regelfall ist ein
Planfeststellungsverfahren erforderlich. Aufgrund der damit verbundenen Fristen
und Beteiligungserfordernisse ist von einer Verfahrenslaufzeit von mindestens
einem halben bis drei-viertel Jahr auszugehen.
Unter bestimmten
Voraussetzungen – insbesondere kein Erfordernis für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(das entsprechende Gutachten des Büros WWK liegt vor; sh. Punkt 4.1) und keine
negative Betroffenheit von Anliegern durch die Planung und Umsetzung (sh. auch
Punkt 5. zu den Ergebnissen der Offenlage) – kann die Bezirksregierung
entscheiden, stattdessen ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Dies dauert
i. d. R. lediglich 6 bis 8 Wochen, da hier keine formalen Beteiligungsfristen
etc. im o. g. Umfang beachtet werden müssen.
Unabhängig von der Wahl
des Verfahrensweges sind seitens der Stadt die gleichen Antragunterlagen
einzureichen.
Es ist vorgesehen, bei
einem positiven Beschluss des Bauausschusses zum weiteren Vorgehen beim
Kettelerufer, in einem gemeinsamen Termin mit der Bezirksregierung die Antragstellung
und die damit verbundenen Erfordernisse endabzustimmen und daraufhin die Antragsunterlagen
einzureichen.
4.3 Wirtschaftliche
Belange – Aktualisierte Kostenberechnung
Ein Bestandteil des
Bauausschussbeschlusses vom 24.11.2016 war die Prüfung und Detaillierung der zu
erwartenden Kosten für die Umgestaltung des Kettelerufers, 1. Bauabschnitt.
Auf Grundlage des nunmehr
festgelegten Budgets für die Baukosten der Maßnahme von insgesamt 1,654 Mio €
(siehe Punkt 3.) war zu klären, ob diese bei einer weiteren Vertiefung der Planung
eingehalten werden können.
Das Büro FSWLA hat –
insbesondere unter Einbindung der Ergebnisse aller Fachbeiträge (sh. Punkt 4.1)
– eine aktualisierte Entwurfsplanung vorgelegt und auf dieser Grundlage eine
detailliertere Kostenberechnung erstellt.
Potentielle
Mehraufwendungen aufgrund der Bodenverhältnisse und daraus resultierenden statischen
Anforderungen insbesondere bei der Spundwand zu Uferverbreiterung wurden durch
Anpassungen an anderer Stelle der Planung kompensiert.
So soll der optional
angedachte Teilbereich B (Emsbalkon), der in der Kostenberechnung 2016 mit rd.
87.000 € brutto veranschlagt war, entfallen. Kosten und Nutzen dieser Maßnahme
stehen nach Einschätzung der Projektbeteiligten in keinem Verhältnis.
Weiterhin soll der
„Unterbau“ der Bastion aufgrund seines Umfanges nicht zurückgebaut werden und
in diesem Bereich nicht durch eine „begradigte“ neue Spundwand ersetzt werden.
Neben der Einsparung eines nur schwer abschätzbaren unterirdischen Rückbaus der
Bastionfundamente entfällt hier auch das Erfordernis der Neuherstellung von ca.
15 lfdm. Spundwand.
Der über dem
Pflasterniveau aufstehende und sichtbare Oberbau der Bastion soll nach wie vor
komplett zurückgebaut werden, da dieser sowohl gestalterisch als auch
flächentechnisch den Zielen der Planung im Wege steht.
Die zukünftig weiterhin
vorhandene „Ausrundung“ in die Ems hinein wird zum Aufenthalt und zur Anordnung
einer Sitzgelegenheit genutzt.
Im Ergebnis schließt die
aktualisierte und vertiefte Kostenberechnung für die Baumaßnahmen am
Kettelerufer, 1. Bauabschnitt, bei rd. 1,37 Mio € brutto ab. Dies entspricht
weitgehend den Kostenannahmen der Planung vom November 2016 inkl. des
optionalen Teilbereiches B, der nun entfällt. Für die externen Ausgleichsmaßnahmen
sowie für zusätzliche Sicherheiten für Unvorhergesehenes verbleibt ein Anteil
von rd. 284.000 €.
Aufgrund des mittlerweile
festgestellten Umfangs der externen Ausgleichsmaßnahmen geht die Stadt nach
derzeitigem Stand davon aus, dass das vorgegebene Baukostenbudget von 1,654 Mio
€ eingehalten wird.
5. Offenlage
der Entwurfsplanung
Die aufgrund der
Fachbeiträge und weiteren Kostenermittlungen aktualisierte Entwurfsplanung
wurde gemäß Beschluss vom November 2016 im Zeitraum vom 14. bis 30. Mai 2018
öffentlich ausgelegt (die Planunterlagen sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt).
Bereits im Vorfeld wurden
die direkten Anlieger des Ufers (Anlieger Emsgalerie und der mit einem
Fahrrecht begünstige Anlieger Emsstraße 42) über die Inhalte der Planung
informiert. Mehrere Bürger informierten sich im Zuge der Offenlage über den
Planungsstand und seine Inhalte.
Im Ergebnis hat lediglich
ein Bürger Anregungen vorgebracht. Dabei betont er ausdrücklich, dass er gegen
die Planung keine Einwände hat.
Er regt jedoch an, bei
der Ausführung der Baumaßnahmen den Übergang von der Emsstraße zum Kettelerufer
mit einzubeziehen. Nach seiner Einschätzung ist dieser Bereich in „einem erbärmlichen
Zustand und an einer so stark
frequentierten Stelle dringend renovierungsbedürftig.“ Er ist auch
bereit, diese Fragestellung vor Ort zu erörtern.
Die vom Einwender
beigelegte Eingabe ist der Beschlussvorlage als Anlage 6 beigefügt.
Der dort dargestellte
Treppenaufgang ist Bestandteil des städtischen Uferflurstücks 1463 und somit
auch Teil der Flächen 1. Bauabschnitt des Kettelerufers. Im Sinne des
formulierten Planungsziels „Saubermachen“ und „Aufräumen“ schlägt die
Verwaltung vor, diesen Bereich in die weitere Planung und Ausführung mit
einzubinden.
Die daran anschließende
„Passage“ zur Emsstraße ist im Teileigentum der Anlieger. Die Verwaltung
schlägt vor, den Bereich unter der Voraussetzung in die weitere öffentliche
Planung und Umsetzung einzubinden, dass dies ggfs. bestehenden Verträgen
zwischen der Stadt Rheine und den betroffenen Teileigentümern nicht
widerspricht und mit den Teileigentümern eine einvernehmliche, tragfähige
Lösung in der Frage der Gestaltung gefunden wird. Dies sollte – entsprechend
der Anregung– im weiteren Verfahren seitens der Verwaltung mit den
Teileigentümern erörtert werden.
6. Weiteres
Vorgehen
Wie in den vorhergehenden
Kapiteln ausgeführt, sind – auf Grundlage eines entsprechenden politischen
Beschlusses – im nächsten Verfahrensschritt die Antragsunterlagen (i. S. der Genehmigungsplanung)
für die Bezirksregierung Münster abschließend fertig- und zusammenzustellen.
Zu diesem Zweck ist
beabsichtigt, zunächst die konkreten Erfordernisse (insbesondere Antragsunterlagen
und zeitliche Abläufe) für das weitere Verfahren in einem gemeinsamen Termin
mit der Bezirksregierung und dem beauftragten Planungsbüro zu erörtern und
festzulegen. Es ist beabsichtigt, in diesem Zuge auch die Fragestellung der
Verfahrensart zu klären (Planfeststellung oder Genehmigungsverfahren). Im
Hinblick auf eine zielgerichtete Umsetzbarkeit und aufgrund der bereits vor Ort
durchgeführten Beteiligungen strebt die Stadt die Durchführung eines
Genehmigungsverfahrens an.
Die Dauer dieses
Verfahrensprozesses ist dann abhängig von der Verfahrensentscheidung der
Bezirksregierung, eine Planfeststellung wird frühestens zu Anfang 2019 zu
erwarten sein, eine Genehmigung ist in der 2. Jahreshälfte 2018 möglich.
Sobald das Verfahren
abgeschlossen ist, können dann die weiteren Planungsschritte in Richtung
Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und daran anschließend die Umsetzung
der Maßnahmen angegangen werden.
Anlagen:
Anlage 1: Bestandsplan Kettelerufer, 1. BA, Büro
FSWLA
Anlage 2: Lageplan Entwurf, Kettelerufer, 1. BA,
Büro FSWLA
Anlage 3: Lageplan Soll-Ist, Kettelerufer, 1. BA,
Büro FSWLA
Anlage 4: Schnitte Entwurf, Kettelerufer, 1. BA,
Büro FSWLA
Anlage 5: Luftbild/Lageplan pot. externe
Ausgleichsfläche
Anlage 6: Eingabe Anlieger im Rahmen der
Offenlage