Betreff
Kloster Bentlage gGmbH - Bericht zur Umsatzssteuerprüfung und weiteres Vorgehen
Vorlage
427/17
Aktenzeichen
BdB-dy-0602.2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt

 

1.      nimmt die Ausführungen zum Ergebnis der Außenprüfung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH sowie zum Auslaufen des derzeitigen Pachtvertrages am 31.12.2018 zur Kenntnis.

 

2.      beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH alternative Konzepte für eine umsatzsteuerbefreite Betriebsform zu erarbeiten.

 

3.      beauftragt die Verwaltung bei entsprechenden Erfolgsaussichten die erforderlichen rechtlichen Schritte (Einspruch und Klage) der Kloster gGmbH personell zu unterstützen und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

 


Begründung:

 

Im Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2017 hat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster (Betriebsprüfung) eine Außenprüfung der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH (Kloster gGmbH) für den Zeitraum 2010 bis 2013 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.

 

Während sich für die Bereiche Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer keine Prüfungsfeststellungen ergeben haben, begründet sich aus Sicht der Betriebsprüfung in dem zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH geschlossenen Pachtvertrag ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH, folglich wird der Betriebskostenzuschuss von der Betriebsprüfung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt eingestuft. Dies bedeutet, dass auf den jährlichen Betriebskostenzuschuss zusätzlich Umsatzsteuer anfällt und abzuführen ist.

 

Gestützt auf die Einschätzung der Steuerberater vertreten die Stadt Rheine und die Kloster gGmbH eine andere Auffassung.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat der Kloster gGmbH in seiner Sitzung am 31.05.2017 folgende Beschlüsse gefasst:

 

Der Aufsichtsrat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

Der Aufsichtsrat beauftragt den Geschäftsführer, im Falle eines Steuerbescheides, der die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Betriebskostenzuschusses beinhaltet, alle möglichen rechtlichen Mittel zur Offenhaltung des Prozesses (z.B. Widerspruch und Antrag auf Vollzugsaussetzung) zu veranlassen.

 

Der Aufsichtsrat beauftragt die Geschäftsführung, den Pachtvertrag mit der Stadt Rheine mit Gültigkeit zum 01.01.2018 so neu zu verhandeln, dass sich aus selbigen keine Umsatzsteuerbarkeit des Betriebskostenzuschusses ergibt.

 

In Ausführung des Aufsichtsratsbeschlusses wurde zwischenzeitlich in mehreren Gesprächen zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH ein neuer Pachtvertrag entwickelt, in dem der Betriebskostenzuschuss nicht mehr Gegenstand des Vertrages war.

 

Nach Auffassung der Steuerberater bietet auch ein geänderter Pachtvertrag, ohne eine Regelung zum Betriebskostenzuschuss, bezogen auf das unterstellte Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH keine abschließende Rechtssicherheit.

 

Daher hat sich der Aufsichtsrat in seiner letzten Sitzung am 15.11.2017 dafür ausgesprochen die vorzeitige Pachtverlängerung durch einen neuen Vertrag nicht mehr weiter zu verfolgen. Stattdessen soll der vorhandene Pachtvertrag bis zum regulären Vertragsende am 31.12.2018 Bestand haben. Die im Pachtvertrag verankerte einseitige Verlängerungsoption der Kloster gGmbH soll ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

 

Gleichzeitig wurde die Geschäftsführung beauftragt, gemeinsam mit der Stadt Rheine ein Konzept für eine alternative Betriebsform zu erarbeiten, welche die langfristige Fortführung des Betriebes der Kulturellen Begegnungsstätte, ohne zusätzliche finanzielle Belastung für die Stadt Rheine, gewährleistet.

 

Zum Abschluss der Beratung fasste der Aufsichtsrat der Kloster Bentlage gGmbH folgenden einstimmigen Beschluss:

 

Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Option zur Verlängerung des Pachtvertrages gemäß §12 Abs. 2 nicht umzusetzen und somit den Vertrag zum 31.12.2018 auslaufen zu lassen.

 

Die Geschäftsführung wird beauftragt gemeinsam mit der Stadt Rheine Konzepte für alternative, umsatzsteuerfreie, Betriebsformen zu erarbeiten.

 

Betrieb der Kulturellen Begegnungsstätte ab spätestens 01.01.2019

Der Beschluss des Aufsichtsrates die Option zur Verlängerung des Pachtvertrages gemäß §12 Abs. 2 des Pachtvertrages nicht umzusetzen und somit den Vertrag zum 31.12.2018 auslaufen zu lassen, verlangt von der Stadt Rheine als Verpächterin eine Entscheidung über den zukünftigen Betreiber der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage.

 

Da das bisherige Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Rheine als Verpächterin und der Kloster gGmbH von der Betriebsprüfung als Geschäftsbesorgung eingestuft wurde, sollte für einen langfristigen Fortbestand des Betriebs der Gesamtanlage des Klosters Bentlage eine Betriebsform gesucht werden, die einerseits aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als „unproblematisch“ eingestuft werden kann, aber andererseits auch die städtischen als auch die Interessen der ehrenamtlich beteiligten Akteure hinsichtlich der Betriebsführung berücksichtigt.

 

In diesem Zusammenhang sollte die Verwaltung in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Kloster gGmbH in den nächsten Wochen und Monaten die möglichen alternativen Betriebsformen untersuchen und hinsichtlich der vorgenannten Bedingungen bewerten. Als sinnvoll ist auch eine Abstimmung mit dem aktuell laufenden Prozess der Kulturentwicklungsplanung einzustufen.

 

Umsatzsteuerrechtliches Verfahren der Kloster gGmbH

Das sich aus der Betriebsprüfung ergebende umsatzsteuerrechtliche Verfahren sollte von Seiten der Stadt Rheine weiterhin eng begleitet werden. Auch wenn hier das Heft des Handels bei der Kloster gGmbH liegt; da sie allein der Umsatzsteuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist.

 

Jedoch hat die Stadt Rheine über die Regelung im § 10 Abs. 4 des Pachtvertrages im Falle einer Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses (auch für zurückliegende Jahre) die entsprechende Umsatzsteuer zusätzlich an die Kloster gGmbH zu leisten. Aus diesem Grund sollten von Seiten der Stadt Rheine bei entsprechender Erfolgsaussicht die erforderlichen rechtlichen Schritte (Einspruch und Klage) der Kloster gGmbH personell und finanziell unterstützt werden. Nach Ansicht der Steuerberater kann dieses Verfahren jedoch mehrere Jahre andauern.