Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Rat der Stadt
1. nimmt die Ausführungen zum Ergebnis
der Außenprüfung der Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH sowie
zum Auslaufen des derzeitigen Pachtvertrages am 31.12.2018 zur Kenntnis.
2.
beauftragt
die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Kulturelle
Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH alternative Konzepte für eine
umsatzsteuerbefreite Betriebsform zu erarbeiten.
3.
beauftragt
die Verwaltung bei entsprechenden Erfolgsaussichten die erforderlichen
rechtlichen Schritte (Einspruch und Klage) der Kloster gGmbH personell zu
unterstützen und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Begründung:
Im
Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2017 hat das Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung Münster (Betriebsprüfung) eine Außenprüfung der
Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH (Kloster gGmbH) für den
Zeitraum 2010 bis 2013 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren die Bereiche
Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
Während
sich für die Bereiche Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer keine
Prüfungsfeststellungen ergeben haben, begründet sich aus Sicht der Betriebsprüfung
in dem zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH geschlossenen
Pachtvertrag ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Stadt Rheine und
der Kloster gGmbH, folglich wird der Betriebskostenzuschuss von der
Betriebsprüfung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt eingestuft. Dies bedeutet,
dass auf den jährlichen Betriebskostenzuschuss zusätzlich Umsatzsteuer anfällt
und abzuführen ist.
Gestützt
auf die Einschätzung der Steuerberater vertreten die Stadt Rheine und die
Kloster gGmbH eine andere Auffassung.
Vor
diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat der Kloster gGmbH in seiner Sitzung am
31.05.2017 folgende Beschlüsse gefasst:
Der
Aufsichtsrat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der
Aufsichtsrat beauftragt den Geschäftsführer, im Falle eines Steuerbescheides,
der die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Betriebskostenzuschusses beinhaltet, alle
möglichen rechtlichen Mittel zur Offenhaltung des Prozesses (z.B. Widerspruch
und Antrag auf Vollzugsaussetzung) zu veranlassen.
Der
Aufsichtsrat beauftragt die Geschäftsführung, den Pachtvertrag mit der Stadt
Rheine mit Gültigkeit zum 01.01.2018 so neu zu verhandeln, dass sich aus
selbigen keine Umsatzsteuerbarkeit des Betriebskostenzuschusses ergibt.
In
Ausführung des Aufsichtsratsbeschlusses wurde zwischenzeitlich in mehreren
Gesprächen zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH ein neuer
Pachtvertrag entwickelt, in dem der Betriebskostenzuschuss nicht mehr
Gegenstand des Vertrages war.
Nach
Auffassung der Steuerberater bietet auch ein geänderter Pachtvertrag,
ohne eine Regelung zum Betriebskostenzuschuss, bezogen auf das unterstellte Geschäftsbesorgungsverhältnis
zwischen der Stadt Rheine und der Kloster gGmbH keine abschließende
Rechtssicherheit.
Daher hat sich der Aufsichtsrat in seiner letzten
Sitzung am 15.11.2017 dafür ausgesprochen die vorzeitige Pachtverlängerung
durch einen neuen Vertrag nicht mehr weiter zu verfolgen. Stattdessen soll der
vorhandene Pachtvertrag bis zum regulären Vertragsende am 31.12.2018 Bestand
haben. Die im Pachtvertrag verankerte einseitige Verlängerungsoption der
Kloster gGmbH soll ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden.
Gleichzeitig wurde die Geschäftsführung beauftragt,
gemeinsam mit der Stadt Rheine ein Konzept für eine alternative Betriebsform zu
erarbeiten, welche die langfristige Fortführung des Betriebes der Kulturellen
Begegnungsstätte, ohne zusätzliche finanzielle Belastung für die Stadt Rheine,
gewährleistet.
Zum Abschluss der Beratung fasste der Aufsichtsrat
der Kloster Bentlage gGmbH folgenden einstimmigen Beschluss:
Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Option zur Verlängerung des
Pachtvertrages gemäß §12 Abs. 2 nicht umzusetzen und somit den Vertrag zum
31.12.2018 auslaufen zu lassen.
Die Geschäftsführung wird beauftragt gemeinsam mit der Stadt Rheine
Konzepte für alternative, umsatzsteuerfreie, Betriebsformen zu erarbeiten.
Betrieb der Kulturellen
Begegnungsstätte ab spätestens 01.01.2019
Der
Beschluss des Aufsichtsrates die Option zur Verlängerung des
Pachtvertrages gemäß §12 Abs. 2 des Pachtvertrages nicht umzusetzen und somit
den Vertrag zum 31.12.2018 auslaufen zu lassen, verlangt von der Stadt Rheine
als Verpächterin eine Entscheidung über den zukünftigen Betreiber der
Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage.
Da das bisherige Vertragsverhältnis zwischen der
Stadt Rheine als Verpächterin und der Kloster gGmbH von der Betriebsprüfung als
Geschäftsbesorgung eingestuft wurde, sollte für einen langfristigen Fortbestand
des Betriebs der Gesamtanlage des Klosters Bentlage eine Betriebsform gesucht
werden, die einerseits aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als „unproblematisch“
eingestuft werden kann, aber andererseits auch die städtischen als auch die Interessen der ehrenamtlich
beteiligten Akteure hinsichtlich der Betriebsführung berücksichtigt.
In
diesem Zusammenhang sollte die Verwaltung in Abstimmung mit der
Geschäftsführung der Kloster gGmbH in den nächsten Wochen und Monaten die
möglichen alternativen Betriebsformen untersuchen und hinsichtlich der
vorgenannten Bedingungen bewerten. Als sinnvoll ist auch eine Abstimmung mit
dem aktuell laufenden Prozess der Kulturentwicklungsplanung einzustufen.
Umsatzsteuerrechtliches
Verfahren der Kloster gGmbH
Das
sich aus der Betriebsprüfung ergebende umsatzsteuerrechtliche Verfahren sollte
von Seiten der Stadt Rheine weiterhin eng begleitet werden. Auch wenn hier das
Heft des Handels bei der Kloster gGmbH liegt; da sie allein der
Umsatzsteuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist.
Jedoch
hat die Stadt Rheine über die Regelung im § 10 Abs. 4 des Pachtvertrages im
Falle einer Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses (auch für zurückliegende Jahre)
die entsprechende Umsatzsteuer zusätzlich an die Kloster gGmbH zu leisten. Aus
diesem Grund sollten von Seiten der Stadt Rheine bei entsprechender
Erfolgsaussicht die erforderlichen rechtlichen Schritte (Einspruch und Klage)
der Kloster gGmbH personell und finanziell unterstützt werden. Nach Ansicht der
Steuerberater kann dieses Verfahren jedoch mehrere Jahre andauern.