Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Das städtebauliche Konzept
für den Gewerbepark Rheine R sah bisher im zentralen Bereich an der
Hovekampstraße eine öffentliche Grünfläche bzw. eine Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ vor. Dieses Areal soll durch das
Änderungsverfahren in eine gewerblich nutzbare Fläche umgewandelt werden. Damit
wird der zunehmenden Nachfrage nach gewerblichen Baugrundstücken im Gebiet der
Stadt Rheine entsprochen.
Neben der Überplanung der
Grünfläche erfolgen im Rahmen des zweiten Änderungsverfahrens an mehreren
Stellen Anpassungen an den zwischenzeitlich erfolgten Ausbau von öffentlichen
Erschließungsanlagen und an Vermessungsergebnisse. Hierzu zählen insbesondere der
Zufahrtsbereich von der Hauenhorster Straße in die Leugermannstraße, der Ausbau
des Regenrückhaltebeckens im südlichen Planbereich und die Umstellung der
gesamten Plangrundlage auf ein neues Koordinatensystem. Der StUK hat in seiner
Sitzung am 22. November 2017 einen entsprechenden Änderungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 307 gefasst.
Die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB hat vom 8. Januar 2018 bis einschließlich 8. Februar 2018 stattgefunden.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme
innerhalb eines Monats aufgefordert.
Da keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind, ist nunmehr der Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung
(Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser
Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung
bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ausschnitte aus dem Entwurf
der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2;
Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass
aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß §§ 1 Abs. 8 i.V.m. §
2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort:
"Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine als Satzung und die
Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass
die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: "Gewerbepark Rheine
R", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt
worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der
Berichtigung bedarf.