I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung des Bauprogramms
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Zu I: Abwägung
und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der
Anlieger
Der Bauausschuss beschließt die unter Ziffer I /
Begründung aufgeführten Abwägungen.
- Beschlussvorschläge siehe Begründung -
Zu II: Festlegung des Bauprogramms
Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes
Bauprogramm für den Ausbau der:
Magdalenenstraße (verkehrsberuhigter Bereich)
Ausbau im Mischprinzip mit
folgenden Teileinrichtungen:
1. Mischfläche,
bestehend aus
niveaugleicher
Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus
grauem
bzw. rotem Betonsteinpflaster
2. betriebsfertige
elektrische Straßenbeleuchtung
3. Straßenentwässerung mit Anschluss an die
Kanalisation
Begründung:
Zu I: Abwägung
und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
Die Offenlage der Ausbauplanung von der
Magdalenenstraße hat in der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 15.12.2017 in den
Räumen der Technischen Betriebe Rheine im Rathaus (Planung und Bau)
stattgefunden.
Im Rahmen der Offenlage sind 3 Anlieger erschienen.
Es wurden zudem 1 Einzeleingabe und 2 Sammeleingaben eingereicht. Die Eingaben
sind als Anlage Nr. 1.1 bis 1.3 beigefügt.
1.1 Eingabe
Anliegergemeinschaft
1.1.1 Eingabe:
Verkehrsfunktion
der Magdalenenstraße
Abwägung zu 1.1.1:
Die
Anwohner stufen die Magdalenenstraße als Anliegerstraße ein, die ausschließlich
von den Anwohnern und Besuchern genutzt wird. Schulkinder nutzen die
Lichtsignalanlage an der Kreuzung Bauernschaftstraße/Hauptstraße oder die
westliche Überschreithilfe über die Bauernschaftstraße, um in Richtung Dorfkern
zu gelangen. Die eigenen Grundstücke werden als erschlossen angesehen und eine
Aufnahme von Fußgängerverkehr als nicht nötig eingestuft.
Der Begriff Anliegerstraße bedeutet, dass die Straße
überwiegend eine Erschließungsfunktion für die Anlieger hat. Daher ist der
erstmalige Ausbau aus Gründen der Erschließung der Anlieger vorzusehen.
Der Durchgangsverkehr oder Fußgängerverkehr hat
hierbei eine untergeordnete Rolle. In der Regel steht eine öffentliche Straße
aber auch Nichtanliegern zur Verfügung und sollte entsprechende
verkehrstechnische Standards erfüllen, insbesondere wenn sie sich im Dorfkern
befindet.
Abwägungsbeschluss zu 1.1.1:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.
1.1.2 Eingabe:
Regenwasserableitung
ausreichend
Abwägung zu 1.1.2:
In den
fehlenden Entwässerungseinrichtungen wird kein Problem gesehen, da die Seiten-bereiche
und die Wiese ausreichend Regenwasser aufnehmen.
Das Fehlen von Entwässerungseinrichtungen ist kein
alleiniges Kriterium für den Ausbau einer Straße. Es ist jedoch ein Kriterium
dafür, dass die Straße noch nicht erstmalig ausgebaut wurde. Zu den Merkmalen
eines endgültigen Ausbaues gehören neben einer befestigten Verkehrsfläche und
einer angemessenen Beleuchtung auch Entwässerungseinrichtungen, die das Oberflächenwasser
gezielt abfließen lassen und nicht auf Privatfläche leiten.
Abwägungsbeschluss zu 1.1.2:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.
1.1.3 Eingabe:
Heckenbiotop
und Bäume auf Flurstück Nr. 259 (Wiese) erhalten
Abwägung zu 1.1.3:
Von
Anliegerseite wird ganz besonders um den Erhalt des Heckenbiotops und des
Baumbestandes entlang der Wiese (Flurstück Nr. 259) gebeten.
Bei dem vorhandenen Baumbestand am Rand der
angrenzenden Wiese handelt es sich um 7 Bäume (2 Spitzahorn und 5 Ulmen). Die
beiden Ahornbäume haben Stammumfänge von 125 cm und 110 cm. Die 5 Ulmen
haben Stammumfänge von 90 cm bis 180 cm. Die Bäume unterliegen der
Baumschutzsatzung der Stadt Rheine. Ein Erhalt wäre auch aus Sicht der
Verwaltung erstrebenswert.
Die Stämme der Baumreihe stehen etwa zwischen 75 cm bis
175 cm von der städtischen Straßenparzelle entfernt Beide Baumarten sind als
ausgeprägte Flachwurzler bekannt. Aufgrund der Nähe der Stammfüße zur
Straßengrenze und dem bisher relativ geringen Ausbau- und Befestigungsgrad der
Fahrbahndecke, ist davon auszugehen, dass sich größere Teile des Wurzelwerks in
relativ geringer Tiefe auch unter dem Belag in der Straßenfläche befinden
werden. Zudem verhindert auch der am Standort relativ hohe Grundwasserstand,
dass das Wurzelwerk in tiefere Bodenschichten einwachsen kann. Es ist daher
davon auszugehen, dass bei dem vorgesehenen Straßenausbau erhebliche Teile des
Wurzelwerkes entfernt oder beschädigt werden müssen. Je nach Ausmaß der
tatsächlich entstehenden, unvermeidlichen Eingriffe in das Wurzelwerk, kann dies
die Standsicherheit und die Vitalität der Bäume so stark beeinträchtigen, dass
eine Entfernung erforderlich wird.
Drei Ulmen mit Stammumfängen von 160 cm, 90 cm und
130 cm sind aufgrund des sehr geringen Abstandes zur Straßenparzelle sicherlich
so stark betroffen, dass ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sein
wird (s. Markierung Lageplan). Diese drei Bäume werden entfernt werden müssen.
Für die übrigen vier Bäume erfolgt eine Prüfung im
Zuge des Straßenausbaus. In Absprache mit den Eigentümern wird dann die weitere
Verfahrensweise (Erhaltungsmaßnahmen /Rückschnitt/Fällung) festgelegt.
Abwägungsbeschluss zu 1.1.3:
Der Bauausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
1.1.4 Eingabe:
Wegfall der zwei Stellplätze
Abwägung zu 1.1.4:
Von
Anliegerseite wird der Wegfall der zwei geplanten Stellplätze vor dem
Grundstück von Haus Nr. 5 gewünscht, da für die Müllabfuhr bereits jetzt schon
dort parkende Autos ein Hindernis darstellen.
Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite von 5,50 m
schlägt die Verwaltung vor, die Parkstände entfallen zu lassen, da einerseits
bei den Anliegern kein Stellplatzbedarf im Straßenraum besteht und andererseits
bei einem ungenauen Einparken, die Durchfahrt für größere Fahrzeuge erschwert
wird.
Abwägungsbeschluss zu 1.1.4:
Der Bauausschuss beschließt, die zwei Stellplätze in
Höhe von Haus Nr. 5 entfallen zu lassen.
1.1.5 Eingabe:
Erschließungskosten Kanal/Straße
kein Ausbau der Magdalenenstraße
Abwägung zu 1.1.5:
Die
Anlieger weisen darauf hin, dass mit dem Bau des Regenwasserkanals in der
Vergangenheit die ursprüngliche Fahrbahn erneuert und eine Beleuchtung ergänzt
wurde. Die Kosten betrugen damals 33.000 DM. Für die Anlieger ist der heutige
Fahrbahnbelag zufriedenstellend. In der geringen Fahrbahnbreite wird der
positive Effekt gesehen, dass der Durchgangsverkehr gering bleibt.
Daher wird
ein Ausbau der Magdalenenstraße aus Sicht der Anlieger für nicht erforderlich
gehalten.
Die Verwaltung hat den Ausbau der Magdalenenstraße
auf Anregung der Bürger/Anlieger in die
Prioritätenliste aufgenommen, da die Straße zahlreiche Längs- und Querrisse
aufweist.
Der provisorische Bau der Fahrbahn liegt über 40
Jahre zurück und die Schäden an der Asphaltdecke erzeugen laufende
Unterhaltungskosten. Aufgrund des humosen Anteils im Oberbau und den darunter
befindlichen Schichten – in Verbindung mit dem hohen Grund-wasserstand - besteht
zurzeit keine ausreichende Frostsicherheit. Nach heutigen Richtlinien ist ein
frostsicherer Oberbau von ca. 45 bis 50 cm erforderlich.
Aus diesen Gründen und aufgrund der unbefestigten
Seitenbereiche ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Straßenplanung
sinnvoll. So kann Fußgängern und Kraftfahrern eine ausreichende befestigte Breite zur Begegnung zur Verfügung gestellt
werden.
Da der Mischwasserkanal bereits hergestellt wurde,
werden im Zuge des Straßenausbaues lediglich noch zwei neue Hausanschlüsse für
das unbebaute Grundstücke hergestellt.
Sollte für das unbebaute Flurstück Nr. 259 (Wiese)
eine konkrete Bebauung feststehen, ist eine Koordinierung mit dem Straßenausbau
sinnvoll. Da bisher keine konkreten Planungen bekannt sind, rät die Verwaltung
davon ab, den Straßenausbau auf unbestimmte Zeit (bis zur Klärung) zu verzögern
(s.a. Eingabe 1.2.7).
Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich –
bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße.
Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.
Für die Verbesserung der Beleuchtung werden Straßenbaubeiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz erhoben.
Abwägungsbeschluss zu 1.1.5:
Der Bauausschuss beschließt, den Ausbau der
Magdalenenstraße für das Jahr 2018 beizubehalten.
1.1.6 Eingabe:
unterschiedliche
Verkehrsflächenbereiche (rot und grau)
Abwägung zu 1.1.6:
Von
Anliegerseite ist eine Unterteilung der Verkehrsfläche in zwei Bereiche (rotes
und graues Pflaster) nicht nachvollziehbar.
Bei der Unterteilung geht es nicht um die Schaffung
zweier Verkehrsbereiche, sondern um eine optische Farbgestaltung der
Pflasterflächen, die in der Planung von verkehrsberuhigten Bereichen
üblicherweise eingesetzt wird. Am Beginn und Ende der Straße trägt die rote
Pflasterfläche dazu bei, den Beginn und das Ende des verkehrsberuhigten
Bereiches zu verdeutlichen.
Abwägungsbeschluss zu 1.1.6:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.
1.2 Eingabe Eigentümergemeinschaft
1.2.1 Eingaben:
keine erstmalige Erschließung,
ausreichende Fahrbahn
Abwägung zu 1.2.1:
Die
Anlieger der Eigentümergemeinschaft sehen in dem Bau des Mischwasserkanals und
in der Umlegung der Kosten bereits eine erstmalige Erschließung. In diesem Zuge
sei die Fahrbahn durch eine nochmalige Asphaltierung im Anschluss an den
Kanalbau den Anforderungen entsprechend hergestellt worden.
Die Verwaltung hat den Ausbau der Magdalenenstraße
auf Anregung der Bürger/Anlieger in die
Prioritätenliste aufgenommen, da die Straße zahlreiche Längs- und Querrisse
aufweist.
Der provisorische Bau der Fahrbahn liegt über 40
Jahre zurück und die Schäden an der Asphaltdecke erzeugen laufende
Unterhaltungskosten. Aufgrund des humosen Anteils im Oberbau und den darunter
befindlichen Schichten – in Verbindung mit dem hohen Grund-wasserstand - besteht
zurzeit keine ausreichende Frostsicherheit. Nach heutigen Richtlinien ist ein
frostsicherer Oberbau von ca. 45 bis 50 cm erforderlich.
Aus diesen Gründen und aufgrund der unbefestigten
Seitenbereiche ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Straßenplanung
sinnvoll. So kann Fußgängern und Kraftfahrern eine ausreichende befestigte Breite
zur Begegnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich –
bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße.
Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.
Für die Verbesserung der Beleuchtung werden Straßenbaubeiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz erhoben.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.1:
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die
Magdalenenstraße bis auf die Teileinrichtung Beleuchtung nicht erstmalig hergestellt ist.
1.2.2 Eingabe:
Lage Kanalleitungen
Abwägung zu 1.2.2:
Die
Eigentümergemeinschaft führt an, dass der Mischwasserkanal entgegen der Aussage
der Verwaltung durchgängig bis zu den Häusern Nr. 11 und Nr. 12 existiert.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der
Mischwasserkanal an der Bauernschaftstraße beginnt und im Kurvenbereich endet.
Haus Nr. 11 wird über dieses Endstück des Kanals entwässert. Haus Nr. 12 wird
über den Kanal in der Kirchstraße entwässert. Daher ist die Verlegung eines
neuen Kanals nicht erforderlich. Auch für die Straßenabläufe ist aufgrund der
Hochpunktlage kein neuer Kanal notwendig.
Es werden lediglich zwei neue Hausanschlusse für das
unbebaute Grundstück neu verlegt.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.2:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.
1.2.3 Eingabe:
Begrifflichkeit „geschützter
Verkehrsraum für Fußgänger“
Abwägung zu 1.2.3:
Die
Anlieger halten den Begriff und die Notwendigkeit eines geschützten
Verkehrsraumes für Fußgänger innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches für
irreführend.
Da bei der verkehrsberuhigten Bauweise auf separate
Gehwegflächen verzichtet wird, kann „baulich“ betrachtet nicht von „geschütztem
Raum“ gesprochen werden. Hier dient das für Pkw vorgeschriebene Schritttempo
als Schutz der Fußgänger.
Bei der Formulierung geht es um einen allgemeinen
Schutz für Fußgänger, für den befestigte und entwässerte Flächen zur Verfügung
gestellt werden. Dabei ist für die Begegnung von Kraftfahrern, sowie Fußgängern
und Radfahrern der Platzbedarf zu berücksichtigen.
Ebenso sollte ein gut ausgeleuchteter Verkehrsraum –
gerade im Ortskern – die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern verstärken.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.3:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.
1.2.4 Eingabe:
Beleuchtung ausreichend
Abwägung zu 1.2.4:
Die
Anlieger sehen die vorhandene Beleuchtung als ausreichend an und weisen darauf
hin, dass bisher keine Unfallschäden oder Beschwerden vorlagen.
Zurzeit befinden sich zwei Pilzkopfleuchten (3 x
40W) an der Magdalenenstraße. Die Leuchten sind etwa 45 Jahre alt und nicht
mehr in gutem Zustand. Sie sind der Zustandsklasse „ausreichend“ zugeordnet.
Die Beleuchtungsabstände liegen bei 40 bis 50 m und sind daher viel zu groß
nach heutigem Stand. Daher ist der Einbau von energieeffizienten Leuchten mit
angemessenen Abständen von rund 25 m vorgesehen.
Bei der 1971/1972 errichteten Beleuchtung handelt es
sich um eine bereits erstmalig hergestellte Teileinrichtung. Das Austauschen
der Beleuchtung und die Erhöhung der Leuchtenanzahl führen zu einer Verbesserung dieser
Teileinrichtung. Hierfür sind Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz
zu erheben.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.4:
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die
Beleuchtung erstmalig hergestellt ist.
1.2.5 Eingabe:
Erhalt des Baumbestandes von Flurstück Nr. 259
Abwägung zu 1.2.5:
Von
Anliegerseite wird um Erhalt des alten Baumbestandes von Flurstück Nr. 259
gebeten, da es sich um eine seltene Baumart handelt (Ulmen, ferner Ahorn).
Bei dem vorhandenen Baumbestand am Rand der
angrenzenden Wiese handelt es sich um 7 Bäume (2 Spitzahorn und 5 Ulmen). Die
beiden Ahornbäume haben Stammumfänge von 125 cm und 110 cm. Die 5 Ulmen
haben Stammumfänge von 90 cm bis 180 cm. Die Bäume unterliegen der
Baumschutzsatzung der Stadt Rheine. Ein Erhalt wäre auch aus Sicht der Verwaltung
erstrebenswert.
Die Stämme der Baumreihe stehen etwa zwischen 75 cm bis
175 cm von der städtischen Straßenparzelle entfernt Beide Baumarten sind als
ausgeprägte Flachwurzler bekannt. Aufgrund der Nähe der Stammfüße zur
Straßengrenze und dem bisher relativ geringen Ausbau- und Befestigungsgrad der
Fahrbahndecke, ist davon auszugehen, dass sich größere Teile des Wurzelwerks in
relativ geringer Tiefe auch unter dem Belag in der Straßenfläche befinden
werden. Zudem verhindert auch der am Standort relativ hohe Grundwasserstand,
dass das Wurzelwerk in tiefere Bodenschichten einwachsen kann. Es ist daher
davon auszugehen, dass bei dem vorgesehenen Straßenausbau erhebliche Teile des
Wurzelwerkes entfernt oder beschädigt werden müssen. Je nach Ausmaß der tatsächlich
entstehenden, unvermeidlichen Eingriffe in das Wurzelwerk, kann dies die
Standsicherheit und die Vitalität der Bäume so stark beeinträchtigen, dass eine
Entfernung erforderlich wird.
Drei Ulmen mit Stammumfängen von 160 cm, 90 cm und
130 cm sind aufgrund des sehr geringen Abstandes zur Straßenparzelle sicherlich
so stark betroffen, dass ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sein
wird (s. Markierung Lageplan). Diese drei Bäume werden entfernt werden müssen.
Für die übrigen vier Bäume erfolgt eine Prüfung im
Zuge des Straßenausbaus. In Absprache mit den Eigentümern wird dann die weitere
Verfahrensweise (Erhaltungsmaßnahmen /Rückschnitt/Fällung) festgelegt.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.5:
Der Bauausschuss nimmt die Anliegerwünsche zur
Kenntnis.
1.2.6 Eingabe:
keine erstmalige Erschließung, gezahlte Beiträge
Abwägung zu 1.2.6:
Mit dem Bau
des Kanals und den einbehaltenen Erschließungskosten sei die Straße bereits
erstmalig hergestellt, so dass keine Beiträge erhoben werden können. Die Anlieger
behalten sich vor, Widerspruch einzureichen bzw. gegen Beitragsbescheide zu
klagen.
Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich –
bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße.
Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.
Für die Verbesserung der Beleuchtung werden Straßenbaubeiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz erhoben.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.6:
Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis
(s.a. Eingaben 1.2.1 und 1.2.4).
1.2.7 Eingabe:
Ausbauzeitpunkt: Bebauung des
Flurstückes Nr. 259/Wiese abwarten
Abwägung zu 1.2.7:
Von
Anliegerseite wird darum gebeten, die Straße erst auszubauen, wenn feststeht,
in welchem Rahmen das unbebaute Grundstück bebaut werden soll, so dass eine
Befahrung der neuen Straße durch Baufahrzeuge vermieden wird.
Da für das unbebaute Grundstück noch keine konkreten
Planungen bestehen, rät die Verwaltung davon ab, den Straßenausbau auf
unbestimmte Zeit (bis zur Klärung) zu verzögern.
Abwägungsbeschluss zu 1.2.7:
Siehe Beschluss 1.1.5
1.2.8 Eingabe:
kein
Ausbau gewünscht
Abwägung
zu 1.2.8:
Aus den
unter Punkt 1.2.1 bis 1.2.7 genannten Aspekten wird ein Ausbau der
Magda-lenenstraße aus Sicht der Anlieger für nicht erforderlich eingestuft.
Aufgrund der unter den Eingaben 1.2.1 bis 1.2.7
aufgeführten Abwägungen ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Verwaltung
anzuraten.
Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich –
bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße.
Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.
Bei der 1971/1972 errichteten Beleuchtung handelt es
sich um eine bereits erstmalig hergestellte Teileinrichtung. Das Austauschen
der Beleuchtung und die Erhöhung der Leuchtenanzahl führen zu einer Verbesserung dieser
Teileinrichtung. Hierfür sind Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz
zu erheben.
Abwägungsbeschluss
zu 1.2.8:
siehe Beschluss zu 1.1.5:
„Der
Bauausschuss beschließt, den Ausbau der Magdalenenstraße für das Jahr 2018 beizubehalten.“
1.3 Einzeleingabe:
kein Ausbau gewünscht
Abwägung zu 1.3.:
Ein
Anlieger bittet von einem Ausbau der Straße abzusehen, da der Fahrbahnbelag als
ausreichend angesehen wird und die Magdalenenstraße als bereits „erstmalig
hergestellt“ eingestuft wird.
Die Schäden in der Asphaltdecke erzeugen laufende
Unterhaltungskosten. Die provisorische Herstellung der Fahrbahndecke liegt über
40 Jahre zurück. Aufgrund des humosen Anteils im Oberbau und den darunter
befindlichen Schichten - verbunden mit dem hohen Grundwasser-stand - besteht
zurzeit keine ausreichende Frostsicherheit.
Nach heutigen Richtlinien ist eine Oberbaustärke von
ca. 45 bis 50 cm erforderlich. Ferner ist eine Bodenverdichtung oder im Falle
von witterungsbedingter Nässe ein Bodenaustausch vorzunehmen. Durch geeignete
Entwässerungseinrichtungen (Abläufe und Drainagerohr) soll zukünftig ein Wassereinstau im unbefestigten
Straßenoberbau vermieden werden.
Aus diesen Gründen und aufgrund der unbefestigten
Seitenbereiche ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Straßenplanung
sinnvoll.
Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich –
bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße.
Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.
Bei der 1971/1972 errichteten Beleuchtung handelt es
sich um eine bereits erstmalig hergestellte Teileinrichtung. Das Austauschen
der Beleuchtung und die Erhöhung der Leuchtenanzahl führen zu einer Verbesserung dieser
Teileinrichtung. Hierfür sind Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz
zu erheben.
Abwägungsbeschluss zu 1.3.:
Siehe Beschluss zu 1.1.5
„Der Bauausschuss beschließt, den Ausbau der
Magdalenenstraße für das Jahr 2018 beizubehalten.“
Zu
II: Festlegung des Bauprogramms
Magdalenenstraße
(Verkehrsberuhigter Bereich)
Die Planung sieht einen Ausbau als
verkehrsberuhigten Bereich vor. Der befahrbare Bereich wird innerhalb der
vorgegebenen Straßenparzelle (5,0 m bis 5,5 m breit) niveaugleich gepflastert.
Die Mischfläche besteht aus sich abwechselnden
grauen und roten Betonstein-pflasterbereichen. Der Wechsel der Farbflächen
bewirkt eine optische Unterbrechung der Straße und fördert so eine
Bremswirkung. Der Pflasterbelag wird in 8 cm Stärke ausgeführt mit Unterbau
gemäß der Belastungsklasse 0,3 (nach RStO 06).
Aufgrund der geringen Parzellenbreite wird auf die
Einplanung von Parkständen und Grün-beeten verzichtet.
Für die elektrische Straßenbeleuchtung werden
Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 4,5 m eingesetzt, so dass die Leuchtköpfe
nicht durch die Baumkronen verdeckt werden.
Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen
mit Straßenabläufen und Anschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal.
Anlagen:
Anlage
1.1 – 1.3: Eingaben
Anlage
2: Lageplan der Abwägung