Betreff
Ausbau Magdalenenstraße (K 66 bis Kirchstraße) -(53014-572)

I. Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung des Bauprogramms
Vorlage
078/18
Aktenzeichen
TBR/Pla-hes
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der

Anlieger

 

Der Bauausschuss beschließt die unter Ziffer I / Begründung aufgeführten Abwägungen.

 

- Beschlussvorschläge siehe Begründung -

 

 

Zu II:   Festlegung des Bauprogramms

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der:

 

Magdalenenstraße (verkehrsberuhigter Bereich)

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.       Mischfläche, bestehend aus        

               

          niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus

          grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster

 

2.       betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

3.       Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation


Begründung:

 

Zu I:   Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung von der Magdalenenstraße hat in der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 15.12.2017 in den Räumen der Technischen Betriebe Rheine im Rathaus (Planung und Bau) stattgefunden.

 

Im Rahmen der Offenlage sind 3 Anlieger erschienen. Es wurden zudem 1 Einzeleingabe und 2 Sammeleingaben eingereicht. Die Eingaben sind als Anlage Nr. 1.1 bis 1.3 beigefügt.

 

 

1.1     Eingabe Anliegergemeinschaft

 

1.1.1  Eingabe:

         Verkehrsfunktion der Magdalenenstraße

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.1.1:

                                                                                                                                                           

Die Anwohner stufen die Magdalenenstraße als Anliegerstraße ein, die ausschließlich von den Anwohnern und Besuchern genutzt wird. Schulkinder nutzen die Lichtsignalanlage an der Kreuzung Bauernschaftstraße/Hauptstraße oder die westliche Überschreithilfe über die Bauernschaftstraße, um in Richtung Dorfkern zu gelangen. Die eigenen Grundstücke werden als erschlossen angesehen und eine Aufnahme von Fußgängerverkehr als nicht nötig eingestuft.

 

Der Begriff Anliegerstraße bedeutet, dass die Straße überwiegend eine Erschließungsfunktion für die Anlieger hat. Daher ist der erstmalige Ausbau aus Gründen der Erschließung der Anlieger vorzusehen.

Der Durchgangsverkehr oder Fußgängerverkehr hat hierbei eine untergeordnete Rolle. In der Regel steht eine öffentliche Straße aber auch Nichtanliegern zur Verfügung und sollte entsprechende verkehrstechnische Standards erfüllen, insbesondere wenn sie sich im Dorfkern befindet.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.1.1:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

1.1.2  Eingabe:

         Regenwasserableitung ausreichend

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.1.2:

                                                                                                                                                           

In den fehlenden Entwässerungseinrichtungen wird kein Problem gesehen, da die Seiten-bereiche und die Wiese ausreichend Regenwasser aufnehmen.

 

Das Fehlen von Entwässerungseinrichtungen ist kein alleiniges Kriterium für den Ausbau einer Straße. Es ist jedoch ein Kriterium dafür, dass die Straße noch nicht erstmalig ausgebaut wurde. Zu den Merkmalen eines endgültigen Ausbaues gehören neben einer befestigten Verkehrsfläche und einer angemessenen Beleuchtung auch Entwässerungseinrichtungen, die das Oberflächenwasser gezielt abfließen lassen und nicht auf Privatfläche leiten.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.1.2:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

1.1.3  Eingabe:

         Heckenbiotop und Bäume auf Flurstück Nr. 259 (Wiese) erhalten

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.1.3:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird ganz besonders um den Erhalt des Heckenbiotops und des Baumbestandes entlang der Wiese (Flurstück Nr. 259) gebeten.

 

Bei dem vorhandenen Baumbestand am Rand der angrenzenden Wiese handelt es sich um 7 Bäume (2 Spitzahorn und 5 Ulmen). Die beiden Ahornbäume haben Stammumfänge von 125 cm und 110 cm. Die 5 Ulmen haben Stammumfänge von 90 cm bis 180 cm. Die Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine. Ein Erhalt wäre auch aus Sicht der Verwaltung erstrebenswert.

Die Stämme der Baumreihe stehen etwa zwischen 75 cm bis 175 cm von der städtischen Straßenparzelle entfernt Beide Baumarten sind als ausgeprägte Flachwurzler bekannt. Aufgrund der Nähe der Stammfüße zur Straßengrenze und dem bisher relativ geringen Ausbau- und Befestigungsgrad der Fahrbahndecke, ist davon auszugehen, dass sich größere Teile des Wurzelwerks in relativ geringer Tiefe auch unter dem Belag in der Straßenfläche befinden werden. Zudem verhindert auch der am Standort relativ hohe Grundwasserstand, dass das Wurzelwerk in tiefere Bodenschichten einwachsen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dem vorgesehenen Straßenausbau erhebliche Teile des Wurzelwerkes entfernt oder beschädigt werden müssen. Je nach Ausmaß der tatsächlich entstehenden, unvermeidlichen Eingriffe in das Wurzelwerk, kann dies die Standsicherheit und die Vitalität der Bäume so stark beeinträchtigen, dass eine Entfernung erforderlich wird.

Drei Ulmen mit Stammumfängen von 160 cm, 90 cm und 130 cm sind aufgrund des sehr geringen Abstandes zur Straßenparzelle sicherlich so stark betroffen, dass ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sein wird (s. Markierung Lageplan). Diese drei Bäume werden entfernt werden müssen.

Für die übrigen vier Bäume erfolgt eine Prüfung im Zuge des Straßenausbaus. In Absprache mit den Eigentümern wird dann die weitere Verfahrensweise (Erhaltungsmaßnahmen /Rückschnitt/Fällung) festgelegt.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.1.3:

 

Der Bauausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

 

1.1.4  Eingabe:

         Wegfall der zwei Stellplätze

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.1.4:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird der Wegfall der zwei geplanten Stellplätze vor dem Grundstück von Haus Nr. 5 gewünscht, da für die Müllabfuhr bereits jetzt schon dort parkende Autos ein Hindernis darstellen.

 

Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite von 5,50 m schlägt die Verwaltung vor, die Parkstände entfallen zu lassen, da einerseits bei den Anliegern kein Stellplatzbedarf im Straßenraum besteht und andererseits bei einem ungenauen Einparken, die Durchfahrt für größere Fahrzeuge erschwert wird.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.1.4:

 

Der Bauausschuss beschließt, die zwei Stellplätze in Höhe von Haus Nr. 5 entfallen zu lassen.

 

 

1.1.5  Eingabe:

         Erschließungskosten Kanal/Straße

         kein Ausbau der Magdalenenstraße

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.1.5:

                                                                                                                                                           

Die Anlieger weisen darauf hin, dass mit dem Bau des Regenwasserkanals in der Vergangenheit die ursprüngliche Fahrbahn erneuert und eine Beleuchtung ergänzt wurde. Die Kosten betrugen damals 33.000 DM. Für die Anlieger ist der heutige Fahrbahnbelag zufriedenstellend. In der geringen Fahrbahnbreite wird der positive Effekt gesehen, dass der Durchgangsverkehr gering bleibt.

Daher wird ein Ausbau der Magdalenenstraße aus Sicht der Anlieger für nicht erforderlich gehalten.

 

Die Verwaltung hat den Ausbau der Magdalenenstraße auf Anregung der Bürger/Anlieger  in die Prioritätenliste aufgenommen, da die Straße zahlreiche Längs- und Querrisse aufweist.

Der provisorische Bau der Fahrbahn liegt über 40 Jahre zurück und die Schäden an der Asphaltdecke erzeugen laufende Unterhaltungskosten. Aufgrund des humosen Anteils im Oberbau und den darunter befindlichen Schichten – in Verbindung mit dem hohen Grund-wasserstand - besteht zurzeit keine ausreichende Frostsicherheit. Nach heutigen Richtlinien ist ein frostsicherer Oberbau von ca. 45 bis 50 cm erforderlich.

Aus diesen Gründen und aufgrund der unbefestigten Seitenbereiche ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Straßenplanung sinnvoll. So kann Fußgängern und Kraftfahrern eine ausreichende befestigte  Breite zur Begegnung zur Verfügung gestellt werden.

 

Da der Mischwasserkanal bereits hergestellt wurde, werden im Zuge des Straßenausbaues lediglich noch zwei neue Hausanschlüsse für das unbebaute Grundstücke hergestellt.

 

Sollte für das unbebaute Flurstück Nr. 259 (Wiese) eine konkrete Bebauung feststehen, ist eine Koordinierung mit dem Straßenausbau sinnvoll. Da bisher keine konkreten Planungen bekannt sind, rät die Verwaltung davon ab, den Straßenausbau auf unbestimmte Zeit (bis zur Klärung) zu verzögern (s.a. Eingabe 1.2.7).

 

Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich – bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße. Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Für die Verbesserung der Beleuchtung werden Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.1.5:

 

Der Bauausschuss beschließt, den Ausbau der Magdalenenstraße für das Jahr 2018 beizubehalten.

 

 

1.1.6  Eingabe:

         unterschiedliche Verkehrsflächenbereiche (rot und grau)

        

Abwägung zu 1.1.6:

           

Von Anliegerseite ist eine Unterteilung der Verkehrsfläche in zwei Bereiche (rotes und graues Pflaster) nicht nachvollziehbar.

 

Bei der Unterteilung geht es nicht um die Schaffung zweier Verkehrsbereiche, sondern um eine optische Farbgestaltung der Pflasterflächen, die in der Planung von verkehrsberuhigten Bereichen üblicherweise eingesetzt wird. Am Beginn und Ende der Straße trägt die rote Pflasterfläche dazu bei, den Beginn und das Ende des verkehrsberuhigten Bereiches zu verdeutlichen.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.1.6:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

1.2     Eingabe Eigentümergemeinschaft

 

1.2.1  Eingaben:

         keine erstmalige Erschließung, ausreichende Fahrbahn

 

Abwägung zu 1.2.1:

                                                                                                                                                           

Die Anlieger der Eigentümergemeinschaft sehen in dem Bau des Mischwasserkanals und in der Umlegung der Kosten bereits eine erstmalige Erschließung. In diesem Zuge sei die Fahrbahn durch eine nochmalige Asphaltierung im Anschluss an den Kanalbau den Anforderungen entsprechend hergestellt worden.

 

Die Verwaltung hat den Ausbau der Magdalenenstraße auf Anregung der Bürger/Anlieger  in die Prioritätenliste aufgenommen, da die Straße zahlreiche Längs- und Querrisse aufweist.

Der provisorische Bau der Fahrbahn liegt über 40 Jahre zurück und die Schäden an der Asphaltdecke erzeugen laufende Unterhaltungskosten. Aufgrund des humosen Anteils im Oberbau und den darunter befindlichen Schichten – in Verbindung mit dem hohen Grund-wasserstand - besteht zurzeit keine ausreichende Frostsicherheit. Nach heutigen Richtlinien ist ein frostsicherer Oberbau von ca. 45 bis 50 cm erforderlich.

Aus diesen Gründen und aufgrund der unbefestigten Seitenbereiche ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Straßenplanung sinnvoll. So kann Fußgängern und Kraftfahrern eine ausreichende befestigte Breite zur Begegnung zur Verfügung gestellt werden.

 

Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich – bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße. Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Für die Verbesserung der Beleuchtung werden Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.1:

 

Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Magdalenenstraße bis auf die Teileinrichtung Beleuchtung nicht erstmalig hergestellt ist.

 

 

1.2.2  Eingabe:

         Lage Kanalleitungen

 

Abwägung zu 1.2.2:

                                                                                                                                                           

Die Eigentümergemeinschaft führt an, dass der Mischwasserkanal entgegen der Aussage der Verwaltung durchgängig bis zu den Häusern Nr. 11 und Nr. 12 existiert.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Mischwasserkanal an der Bauernschaftstraße beginnt und im Kurvenbereich endet. Haus Nr. 11 wird über dieses Endstück des Kanals entwässert. Haus Nr. 12 wird über den Kanal in der Kirchstraße entwässert. Daher ist die Verlegung eines neuen Kanals nicht erforderlich. Auch für die Straßenabläufe ist aufgrund der Hochpunktlage kein neuer Kanal notwendig.

Es werden lediglich zwei neue Hausanschlusse für das unbebaute Grundstück neu verlegt.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.2:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

1.2.3  Eingabe:

         Begrifflichkeit „geschützter Verkehrsraum für Fußgänger“

 

Abwägung zu 1.2.3:

                                                                                                                                                           

Die Anlieger halten den Begriff und die Notwendigkeit eines geschützten Verkehrsraumes für Fußgänger innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches für irreführend.

 

Da bei der verkehrsberuhigten Bauweise auf separate Gehwegflächen verzichtet wird, kann „baulich“ betrachtet nicht von „geschütztem Raum“ gesprochen werden. Hier dient das für Pkw vorgeschriebene Schritttempo als Schutz der Fußgänger.

Bei der Formulierung geht es um einen allgemeinen Schutz für Fußgänger, für den befestigte und entwässerte Flächen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist für die Begegnung von Kraftfahrern, sowie Fußgängern und Radfahrern der Platzbedarf zu berücksichtigen.

Ebenso sollte ein gut ausgeleuchteter Verkehrsraum – gerade im Ortskern – die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern verstärken.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.3:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

1.2.4  Eingabe:

         Beleuchtung ausreichend

 

Abwägung zu 1.2.4:

                                                                                                                                                           

Die Anlieger sehen die vorhandene Beleuchtung als ausreichend an und weisen darauf hin, dass bisher keine Unfallschäden oder Beschwerden vorlagen.

 

Zurzeit befinden sich zwei Pilzkopfleuchten (3 x 40W) an der Magdalenenstraße. Die Leuchten sind etwa 45 Jahre alt und nicht mehr in gutem Zustand. Sie sind der Zustandsklasse „ausreichend“ zugeordnet. Die Beleuchtungsabstände liegen bei 40 bis 50 m und sind daher viel zu groß nach heutigem Stand. Daher ist der Einbau von energieeffizienten Leuchten mit angemessenen Abständen von rund 25 m vorgesehen.

 

Bei der 1971/1972 errichteten Beleuchtung handelt es sich um eine bereits erstmalig hergestellte Teileinrichtung. Das Austauschen der Beleuchtung und die Erhöhung der Leuchtenanzahl  führen zu einer Verbesserung dieser Teileinrichtung. Hierfür sind Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.4:

 

Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Beleuchtung erstmalig hergestellt ist.

 

 

1.2.5  Eingabe:

Erhalt des Baumbestandes von Flurstück Nr. 259

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.2.5:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird um Erhalt des alten Baumbestandes von Flurstück Nr. 259 gebeten, da es sich um eine seltene Baumart handelt (Ulmen, ferner Ahorn).

 

Bei dem vorhandenen Baumbestand am Rand der angrenzenden Wiese handelt es sich um 7 Bäume (2 Spitzahorn und 5 Ulmen). Die beiden Ahornbäume haben Stammumfänge von 125 cm und 110 cm. Die 5 Ulmen haben Stammumfänge von 90 cm bis 180 cm. Die Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine. Ein Erhalt wäre auch aus Sicht der Verwaltung erstrebenswert.

Die Stämme der Baumreihe stehen etwa zwischen 75 cm bis 175 cm von der städtischen Straßenparzelle entfernt Beide Baumarten sind als ausgeprägte Flachwurzler bekannt. Aufgrund der Nähe der Stammfüße zur Straßengrenze und dem bisher relativ geringen Ausbau- und Befestigungsgrad der Fahrbahndecke, ist davon auszugehen, dass sich größere Teile des Wurzelwerks in relativ geringer Tiefe auch unter dem Belag in der Straßenfläche befinden werden. Zudem verhindert auch der am Standort relativ hohe Grundwasserstand, dass das Wurzelwerk in tiefere Bodenschichten einwachsen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass bei dem vorgesehenen Straßenausbau erhebliche Teile des Wurzelwerkes entfernt oder beschädigt werden müssen. Je nach Ausmaß der tatsächlich entstehenden, unvermeidlichen Eingriffe in das Wurzelwerk, kann dies die Standsicherheit und die Vitalität der Bäume so stark beeinträchtigen, dass eine Entfernung erforderlich wird.

Drei Ulmen mit Stammumfängen von 160 cm, 90 cm und 130 cm sind aufgrund des sehr geringen Abstandes zur Straßenparzelle sicherlich so stark betroffen, dass ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sein wird (s. Markierung Lageplan). Diese drei Bäume werden entfernt werden müssen.

Für die übrigen vier Bäume erfolgt eine Prüfung im Zuge des Straßenausbaus. In Absprache mit den Eigentümern wird dann die weitere Verfahrensweise (Erhaltungsmaßnahmen /Rückschnitt/Fällung) festgelegt.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.5:

 

Der Bauausschuss nimmt die Anliegerwünsche zur Kenntnis.

 

 

1.2.6  Eingabe:

keine erstmalige Erschließung, gezahlte Beiträge

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.2.6:

                                                                                                                                                           

Mit dem Bau des Kanals und den einbehaltenen Erschließungskosten sei die Straße bereits erstmalig hergestellt, so dass keine Beiträge erhoben werden können. Die Anlieger behalten sich vor, Widerspruch einzureichen bzw. gegen Beitragsbescheide zu klagen.

 

Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich – bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße. Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Für die Verbesserung der Beleuchtung werden Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.6:

 

Der Bauausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis (s.a. Eingaben 1.2.1 und 1.2.4).

 

 

1.2.7  Eingabe:

         Ausbauzeitpunkt: Bebauung des Flurstückes Nr. 259/Wiese abwarten

 

Abwägung zu 1.2.7:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird darum gebeten, die Straße erst auszubauen, wenn feststeht, in welchem Rahmen das unbebaute Grundstück bebaut werden soll, so dass eine Befahrung der neuen Straße durch Baufahrzeuge vermieden wird.

 

Da für das unbebaute Grundstück noch keine konkreten Planungen bestehen, rät die Verwaltung davon ab, den Straßenausbau auf unbestimmte Zeit (bis zur Klärung) zu verzögern.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.7:

 

Siehe Beschluss 1.1.5

 

 

1.2.8  Eingabe:

         kein Ausbau gewünscht

 

Abwägung zu 1.2.8:

           

Aus den unter Punkt 1.2.1 bis 1.2.7 genannten Aspekten wird ein Ausbau der Magda-lenenstraße aus Sicht der Anlieger für nicht erforderlich eingestuft.

 

Aufgrund der unter den Eingaben 1.2.1 bis 1.2.7 aufgeführten Abwägungen ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Verwaltung anzuraten.

 

Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich – bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße. Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.

Bei der 1971/1972 errichteten Beleuchtung handelt es sich um eine bereits erstmalig hergestellte Teileinrichtung. Das Austauschen der Beleuchtung und die Erhöhung der Leuchtenanzahl  führen zu einer Verbesserung dieser Teileinrichtung. Hierfür sind Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.2.8:

 

siehe Beschluss zu 1.1.5:

                                                                                                                                                   „Der Bauausschuss beschließt, den Ausbau der Magdalenenstraße für das Jahr 2018 beizubehalten.“

 

 

 

1.3     Einzeleingabe:

         kein Ausbau gewünscht

 

Abwägung zu 1.3.:

                                                                                                                                                           

Ein Anlieger bittet von einem Ausbau der Straße abzusehen, da der Fahrbahnbelag als ausreichend angesehen wird und die Magdalenenstraße als bereits „erstmalig hergestellt“ eingestuft wird.  

 

Die Schäden in der Asphaltdecke erzeugen laufende Unterhaltungskosten. Die provisorische Herstellung der Fahrbahndecke liegt über 40 Jahre zurück. Aufgrund des humosen Anteils im Oberbau und den darunter befindlichen Schichten - verbunden mit dem hohen Grundwasser-stand - besteht zurzeit keine ausreichende Frostsicherheit.

Nach heutigen Richtlinien ist eine Oberbaustärke von ca. 45 bis 50 cm erforderlich. Ferner ist eine Bodenverdichtung oder im Falle von witterungsbedingter Nässe ein Bodenaustausch vorzunehmen. Durch geeignete Entwässerungseinrichtungen (Abläufe und Drainagerohr) soll  zukünftig ein Wassereinstau im unbefestigten Straßenoberbau vermieden werden.

Aus diesen Gründen und aufgrund der unbefestigten Seitenbereiche ist ein erstmaliger Straßenausbau aus Sicht der Straßenplanung sinnvoll.

 

Bei dem jetzt vorgesehenen Ausbau handelt es sich – bis auf die Beleuchtung – um die erstmalige Herstellung der Magdalenenstraße. Für diesen Ausbau werden Erschließungs-beiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben.

Bei der 1971/1972 errichteten Beleuchtung handelt es sich um eine bereits erstmalig hergestellte Teileinrichtung. Das Austauschen der Beleuchtung und die Erhöhung der Leuchtenanzahl  führen zu einer Verbesserung dieser Teileinrichtung. Hierfür sind Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 1.3.:

 

Siehe Beschluss zu 1.1.5

 

„Der Bauausschuss beschließt, den Ausbau der Magdalenenstraße für das Jahr 2018 beizubehalten.“

 

 

Zu II:   Festlegung des Bauprogramms

 

Magdalenenstraße (Verkehrsberuhigter Bereich)

 

Die Planung sieht einen Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich vor. Der befahrbare Bereich wird innerhalb der vorgegebenen Straßenparzelle (5,0 m bis 5,5 m breit) niveaugleich gepflastert.

Die Mischfläche besteht aus sich abwechselnden grauen und roten Betonstein-pflasterbereichen. Der Wechsel der Farbflächen bewirkt eine optische Unterbrechung der Straße und fördert so eine Bremswirkung. Der Pflasterbelag wird in 8 cm Stärke ausgeführt mit Unterbau gemäß der Belastungsklasse 0,3 (nach RStO 06).

 

Aufgrund der geringen Parzellenbreite wird auf die Einplanung von Parkständen und Grün-beeten verzichtet.

 

Für die elektrische Straßenbeleuchtung werden Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 4,5 m eingesetzt, so dass die Leuchtköpfe nicht durch die Baumkronen verdeckt werden.

 

Die Entwässerung erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Straßenabläufen und Anschluss an den vorhandenen Mischwasserkanal.

 


Anlagen:

 

Anlage 1.1 – 1.3:        Eingaben

Anlage 2:                    Lageplan der Abwägung