Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine
GmbH die als Anlage 1 und 2 beigefügten Betrauungsakte zur
EU-beihilferechtlichen Absicherung des Bäderbetriebes und der
Parkraumbewirtschaftung im Konzern der Stadtwerke Rheine GmbH.
2.
Darüber hinaus
beauftragt der Rat der Stadt Rheine den Bürgermeister Herrn Dr. Peter Lüttmann in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH für eine Beschlussfassung
zu sorgen, durch die die Geschäftsführung der Stadtwerke Rheine GmbH angewiesen
wird, als Gesellschaftervertretung in der Gesellschafterversammlung
a) der
Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH deren Geschäftsführung anzuweisen,
den Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine gegenüber der Verkehrsgesellschaft der
Stadt Rheine mbH vorgenommenen Betrauung zu beachten.
b) der Rheiner Bäder GmbH
deren Geschäftsführung anzuweisen, den Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine
gegenüber der Rheiner Bäder GmbH vorgenommenen Betrauung zu beachten.
Begründung:
Die EU-Kommission (KOM)
hat Anfang 2016 ein Monitoring der unter dem DAWI-Beschluss fallenden
Beihilferegelungen „Verwaltung von Parkplätzen“ durchgeführt. Hierunter fällt
auch die durch die Stadt Rheine erfolgte Betrauung der Verkehrsgesellschaft der
Stadt Rheine mbH (VSR) mit der Bewirtschaftung von Parkraum (Vorlage Nr.
215/12).
Die KOM hat mit Schreiben
vom 28. Oktober 2016 der Stadt Rheine aufgegeben, die bestehende Betrauung um
einen Rückforderungsmechanismus zu ergänzen. Im Antwortschreiben der Bundesregierung
wurde der KOM die Absicht mitgeteilt, dies bis Ende März 2017 zu erledigen, sofern
es zu keinen Verzögerungen im Abstimmungsprozess kommt.
Im Anschluss wurde durch das
von der Stadtwerke Rheine GmbH beauftragte Beratungsunternehmen eine Formulierung
für einen entsprechenden Mechanismus erarbeitet, der die Anforderungen des
EU-Beihilfenrechts mit denen des steuerlichen Querverbunds in Einklang bringen
soll. Es ist für die VSR insoweit von großer Bedeutung, dass der
Rückforderungsmechanismus nicht im Widerspruch zur tatsächlichen Durchführung
des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der Stadtwerke Rheine GmbH
steht und die Verluste aus der Parkraumbewirtschaftung weiterhin steuerlich
anerkannt werden.
Der erarbeitete
Formulierungsvorschlag wurde sodann den EU-Beihilfenreferenten des Bundeswirtschaftsministeriums
(BMWi) Mitte März zur Abstimmung übersandt. Entgegen der Annahme, dass sich das
BMWi inhaltlich zu der vorgeschlagenen Formulierung äußern würde, lehnte es die
Abgabe einer beihilferechtlichen Bewertung der Formulierung ab. Vielmehr wurde
angeregt, sich zunächst an das Wirtschaftsministerium NRW unter Darlegung der
rechtlichen Hintergründe zu wenden. Nach Absprache mit diesem könnte dann die
angedachte Formulierung der KOM übermittelt werden, um auf diesem Wege eine
Abstimmung zu erzielen.
Am 31.05.2017 ist der KOM
über das BMWi ein Entwurf des entsprechend ergänzten Betrauungsakts mit einem
Begleitschreiben übersandt worden.
Am 05.07.2017 teilte das BMWi
per E-Mail mit, dass die KOM hierzu folgendes mitgeteilt habe:
„Wir haben den Entwurf des überarbeiteten
Betrauungsaktes und die hierzu gegebenen Erläuterungen geprüft und sind
einverstanden. Um den Fall schließen zu können, benötigen wir die endgültige
Fassung. Bitte übermitteln Sie uns diese, sobald der Rat der Stadt Rheine den
überarbeiteten Betrauungsakt beschlossen hat.“
Nach dieser Freigabe
durch die KOM wurde von der Stadtwerke Rheine GmbH ein Antrag auf eine
verbindliche Auskunft beim Finanzamt Steinfurt gestellt. Diesem Antrag auf
verbindliche Auskunft wurde zwischenzeitlich vollumfänglich entsprochen.
Das von der Stadtwerke
Rheine GmbH beauftragte Beratungsunternehmen rät der Stadt Rheine, dass im Zuge
der sowieso anstehenden Anpassung der Betrauung der Parkraumbewirtschaftung
auch die Betrauung der Rheiner Bäder GmbH angepasst werden sollte, da diese
ebenfalls nach dem Freistellungsbeschluss betraut wurden.
Die als Anlage
beigefügten Betrauungsakte (siehe Anlage 1 und 2) sollten aus steuerlichen Gründen
in der Rechtsform des Ratsbeschlusses mit anschließender
gesellschaftsrechtlicher Umsetzung ausgestaltet werden.
Anders sieht dies
allerdings mit Blick auf die bestehende Betrauung des ÖPNV aus. Grundlage für
die Betrauung des ÖPNV ist nicht der Freistellungsbeschluss, sondern die
Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH. Anders als nach dem
Freistellungsbeschluss muss nach der Altmark-Trans-Rechtsprechung keine
ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung in die Betrauung aufgenommen werden.
Insofern ist eine Änderung der ÖPNV-Betrauung nicht erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1: Betrauungsakt
Bäder
Anlage 2: Betrauungsakt
Parkraumbewirtschaftung