Betreff
Stadtwerke Rheine GmbH - Betrauung Bäder und Parkraumbewirtschaftung
Vorlage
119/18
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine GmbH die als Anlage 1 und 2 beigefügten Betrauungsakte zur EU-beihilferechtlichen Absicherung des Bäderbetriebes und der Parkraumbewirtschaftung im Konzern der Stadtwerke Rheine GmbH.

 

2.      Darüber hinaus beauftragt der Rat der Stadt Rheine den Bürgermeister Herrn Dr. Peter Lüttmann in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH für eine Beschlussfassung zu sorgen, durch die die Geschäftsführung der Stadtwerke Rheine GmbH angewiesen wird, als Gesellschaftervertretung in der Gesellschafterversammlung

 

a) der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH deren Geschäftsführung anzuweisen, den Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine gegenüber der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH vorgenommenen Betrauung zu beachten.

 

b) der Rheiner Bäder GmbH deren Geschäftsführung anzuweisen, den Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine gegenüber der Rheiner Bäder GmbH vorgenommenen Betrauung zu beachten.


Begründung:

 

Die EU-Kommission (KOM) hat Anfang 2016 ein Monitoring der unter dem DAWI-Beschluss fallenden Beihilferegelungen „Verwaltung von Parkplätzen“ durchgeführt. Hierunter fällt auch die durch die Stadt Rheine erfolgte Betrauung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR) mit der Bewirtschaftung von Parkraum (Vorlage Nr. 215/12).

 

Die KOM hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 der Stadt Rheine aufgegeben, die bestehende Betrauung um einen Rückforderungsmechanismus zu ergänzen. Im Antwortschreiben der Bundesregierung wurde der KOM die Absicht mitgeteilt, dies bis Ende März 2017 zu erledigen, sofern es zu keinen Verzögerungen im Abstimmungsprozess kommt.

 

Im Anschluss wurde durch das von der Stadtwerke Rheine GmbH beauftragte Beratungsunternehmen eine Formulierung für einen entsprechenden Mechanismus erarbeitet, der die Anforderungen des EU-Beihilfenrechts mit denen des steuerlichen Querverbunds in Einklang bringen soll. Es ist für die VSR insoweit von großer Bedeutung, dass der Rückforderungsmechanismus nicht im Widerspruch zur tatsächlichen Durchführung des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der Stadtwerke Rheine GmbH steht und die Verluste aus der Parkraumbewirtschaftung weiterhin steuerlich anerkannt werden.

 

Der erarbeitete Formulierungsvorschlag wurde sodann den EU-Beihilfenreferenten des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) Mitte März zur Abstimmung übersandt. Entgegen der Annahme, dass sich das BMWi inhaltlich zu der vorgeschlagenen Formulierung äußern würde, lehnte es die Abgabe einer beihilferechtlichen Bewertung der Formulierung ab. Vielmehr wurde angeregt, sich zunächst an das Wirtschaftsministerium NRW unter Darlegung der rechtlichen Hintergründe zu wenden. Nach Absprache mit diesem könnte dann die angedachte Formulierung der KOM übermittelt werden, um auf diesem Wege eine Abstimmung zu erzielen.

 

Am 31.05.2017 ist der KOM über das BMWi ein Entwurf des entsprechend ergänzten Betrauungsakts mit einem Begleitschreiben übersandt worden.

 

Am 05.07.2017 teilte das BMWi per E-Mail mit, dass die KOM hierzu folgendes mitgeteilt habe:

 

„Wir haben den Entwurf des überarbeiteten Betrauungsaktes und die hierzu gegebenen Erläuterungen geprüft und sind einverstanden. Um den Fall schließen zu können, benötigen wir die endgültige Fassung. Bitte übermitteln Sie uns diese, sobald der Rat der Stadt Rheine den überarbeiteten Betrauungsakt beschlossen hat.“

 

Nach dieser Freigabe durch die KOM wurde von der Stadtwerke Rheine GmbH ein Antrag auf eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt Steinfurt gestellt. Diesem Antrag auf verbindliche Auskunft wurde zwischenzeitlich vollumfänglich entsprochen.

 

Das von der Stadtwerke Rheine GmbH beauftragte Beratungsunternehmen rät der Stadt Rheine, dass im Zuge der sowieso anstehenden Anpassung der Betrauung der Parkraumbewirtschaftung auch die Betrauung der Rheiner Bäder GmbH angepasst werden sollte, da diese ebenfalls nach dem Freistellungsbeschluss betraut wurden.

 

Die als Anlage beigefügten Betrauungsakte (siehe Anlage 1 und 2) sollten aus steuerlichen Gründen in der Rechtsform des Ratsbeschlusses mit anschließender gesellschaftsrechtlicher Umsetzung ausgestaltet werden.

 

Anders sieht dies allerdings mit Blick auf die bestehende Betrauung des ÖPNV aus. Grundlage für die Betrauung des ÖPNV ist nicht der Freistellungsbeschluss, sondern die Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH. Anders als nach dem Freistellungsbeschluss muss nach der Altmark-Trans-Rechtsprechung keine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung in die Betrauung aufgenommen werden. Insofern ist eine Änderung der ÖPNV-Betrauung nicht erforderlich.


Anlagen:

 

Anlage 1: Betrauungsakt Bäder

Anlage 2: Betrauungsakt Parkraumbewirtschaftung