Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat nimmt die Übersicht über die über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Jahr 2017 zur Kenntnis.
Begründung:
In den Rahmenleitlinien "Ausführung des
Haushaltsplanes" sind unter Punkt 5.2 die nachstehenden Regelungen für
über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
festgelegt:
Auf
gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhende über- und außerplanmäßige
Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen gelten als
unerheblich.
Alle
übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
gelten als unerheblich, soweit sie im Einzelfall
bei einer außerplanmäßigen Aufwendung, Auszahlung oder
Verpflichtungsermächtigung nicht mehr als 50.000 €
bei einer überplanmäßigen Aufwendung, Auszahlung oder
Verpflichtungsermächtigung mit einem Ansatz bis zu 500.000 € nicht mehr als
50.000 € und
bei einer überplanmäßigen Aufwendung, Auszahlung oder
Verpflichtungsermächtigung mit einem Ansatz über 500.000 € höchstens 10 % des
Ansatzes, maximal jedoch 150.000 €
betragen.
Über
die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
entscheidet die Fachbereichsleitung, soweit die Deckung der Mehraufwendungen/-auszahlungen
in den eigenen Budgets gewährleistet ist.
Soweit
die Deckung der Mehraufwendungen/-auszahlungen nicht in den Budgets des Fachbereichs
realisiert werden kann, ist die Entscheidung über die Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
dem/der Kämmerer/in vorbehalten.
Nach § 83 Abs. 2 GO sind nicht erhebliche über-
und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu
bringen.
Die beigefügte Liste enthält die im Jahr 2017 von
den Fachbereichsleitern, vom Kämmerer und vom Rat genehmigten über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
Anlagen:
Übersicht
über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das
Haushaltsjahr 2017