Kennwort: "Bahnhof West/Lindenstraße", der Stadt Rheine
I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
In der Sitzung des StUK am
22. November 2017 ist über mögliche Änderungsinhalte des Bebauungsplanes Nr.
308, Kennwort: „Bahnhof West/Lindenstraße“ beraten worden (vgl. Vorlage 327/17).
Da insbesondere die Einplanung einer möglichen Neugestaltung des Knotenpunktes
Breite Straße/Lindenstraße/Laugestraße/Tichelkampstraße zeitlich einen erheblichen
Aufwand benötigt – das beauftragte Planungsbüro kann erste Ergebnisse
frühestens Ende April/Anfang Mai liefern – soll für zwei Änderungsinhalte ein
Änderungsverfahren vorgezogen werden. Es handelt sich dabei um die Überplanung
der sog. Tanktasse und die planungsrechtliche Absicherung der Fortführung des
Radweges entlang der Lindenstraße im Bereich zwischen Albert-Einstein-Straße
und Laugestraße.
Die Überplanung der
„Tanktasse“ ist Voraussetzung für die noch anstehende Sanierung von Altlasten
in diesem Bereich. Der Betonrückbau und die damit einhergehende Bodensanierung
sollte Anfang/Mitte Juni 2018 starten, um noch in die Städtebauförderung zu
gelangen. Auf Grund der bestehenden Förderbestimmungen können nur noch
Maßnahmen gefördert werden, die bis Ende 2018 abgeschlossen und abgerechnet
sind.
In Bezug auf die
Fortführung des Radweges ist anzumerken, dass seit Rechtskraft des ursprünglichen
Bebauungsplanes die Nutzungen der betroffenen Grundstücke aufgegeben worden sind
(vormals Baumarkt Bruns bzw. Gaststätte Bruns). Es wurden bereits mehrere Gespräche
in der Verwaltung über eine mögliche Neunutzung bzw. Neubebauung des Areals geführt.
Es ist deshalb sinnvoll, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen,
bei einer Neustrukturierung des Geländes die Flächen für die Verlängerung des
Radweges sichern zu können.
Insgesamt wird deshalb
vorgeschlagen, ein Änderungsverfahren für die beiden genannten Inhalte zu
starten und die übrigen in der Vorlage von November 2017 genannten Punkte zu
einem späteren Termin durch ein weiteres Bauleitplanverfahren aufzugreifen.
Aufgrund
der erstmaligen Schaffung von Baurechten für die Fläche der ehemaligen Tanktasse
wird dieser Bauleitplan als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen. Als
Nachverdichtungsprojekt wird hier letztlich ein Beitrag zur Schonung des
unbeeinträchtigten Außenbereichs erbracht. Demnach wird diese
Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Der
Bereich der „Tanktasse“ ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für örtliche u.
überörtliche Hauptverkehrsstraßen“ bzw. als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Der
Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst; es bedarf also
keines separaten, formalen Verfahrens und auch keiner Genehmigung durch die
Bezirksregierung Münster.
Die
Stadt Rheine ist Eigentümerin der überplanten Flächen im Bereich der
„Tanktasse“. Die Überplanung der Fläche ist eine notwendige Voraussetzung für
eine Privatisierung der Fläche. Die entstehenden Planungskosten sind deshalb
von der Stadt Rheine zu tragen, sie können ggf. bei der Bildung des Kaufpreises
berücksichtigt werden.
Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Entwurf
der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2;
Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2
Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: "Bahnhof
West/Lindenstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im
Norden: durch die Südseite der
Albert-Einstein-Straße,
im
Osten: durch die Bahnlinie Hamm
- Emden,
im Süden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 510 in der Flur
112, Gemarkung Rheine-Stadt, durch die Nordseite der Laugestraße;
im
Westen: durch die Ostseite der
Lindenstraße.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 308, Kennwort: "Bahnhof West/Lindenstraße",
der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.