Kennwort: "Industriegebiet Mesum-West", der Stadt Rheine
I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Ein noch unbesiedelter Teil
des im Flächennutzungsplan als „gewerbliche Baufläche“ dargestellten Areals
nordwestlich des Burgsteinfurter Damms soll zeitnah einer Bebauung zugeführt
werden. Ein Textil- und Kunststoffwerk mit Sitz in Rheine-Mesum möchte hier
sukzessive einen zweiten Produktionsstandort aufbauen. Eine komplette
Verlagerung des alteingesessenen Betriebes ist nicht geplant; d.h. der
Stammsitz bleibt im Dorfkern an der Gröningstraße.
Die zur Disposition
stehenden Grundstücke sind etwa 3 ha groß und befinden sich in städtischem
Eigentum. Insbesondere aufgrund der Erschließungsproblematik bzw. des unverhältnismäßig
hohen Erschließungsaufwandes bestand hier bisher ein gravierendes Vermarktungshemmnis.
Für die bedarfsgerechte
Firmenexpansion zwischen Wörstraße und Burgsteinfurter Damm muss der seit 1984
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. M60, Kennwort: “Industriegebiet Mesum-West“
geändert werden; hierzu erging bereits am 07.03.2018 ein Grundsatzbeschluss
(Vorlage Nr. 096/18). Das vorgesehene Plangebiet betrifft ebenfalls die 3.
Änderung von 1990 und teilweise die 8. Änderung von 2007.
Das Änderungsverfahren wird
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt, da es sich hier um
eine Aktivierung bzw. Anpassung bereits bestehender, gewerblicher Bauflächen
bzw. Baurechte handelt. Die planungsrechtliche Anpassung besteht primär in dem
Erfordernis, ein - seit vielen Jahren - für mehrere Betriebe vorgehaltenes Areal,
auf lediglich eine Unternehmensansiedlung zu reduzieren und insbesondere
dadurch öffentliche Erschließungs- bzw. Verkehrsflächen einzusparen.
Aufgrund des § 13
a-Verfahrens wird auf einen formalen Umweltbericht sowie die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung verzichtet. Allerdings musste eine artenschutzrechtliche
Prüfung erarbeitet werden (siehe Anlage 3.2); immer unter der Prämisse, dass
hier bereits gewerbliche und industrielle Baurechte für das gesamte Gelände bestehen.
Einer Anpassung bzw.
Berichtigung des Flächennutzungsplanes bedarf es nicht, da dieser bereits
„gewerbliche Baufläche“ darstellt. Die aktuelle Änderung des verbindlichen
Bauleitplans gewährleistet eine nachhaltige, geordnete städtebauliche
Entwicklung.
Da
es sich um städtische Grundstücke zur Vermarktung an gewerbliche Unternehmen handelt,
erhebt die Stadt Rheine keine verwaltungsinternen Planungs- sowie
Bekanntmachungskosten.
Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Auszüge bzw. Ausschnitte
aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2;
Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. M 60, Kennwort: "Industriegebiet
Mesum-West", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke
1243 bis 1246 sowie durch Teil- bzw. Randflächen der Flurstücke 363, 407, 604,
764, 778, 858, 890, 892 und 894. Der Geltungsbereich bezieht sich also auf
Grundstücke, die sich zwischen der Wörstraße und dem Burgsteinfurter Damm
befinden.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 20, Gemarkung Rheine-Mesum. Der räumliche
Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Nutzbarmachung von seit Jahren brachliegenden, gewerblich
entwickelbaren Flächen und wird demnach als Maßnahme der Innenentwicklung
angesehen. Es handelt sich hier um eine Aktivierung bzw. Anpassung bereits
bestehender, gewerblicher Bauflächen bzw. Baurechte. Mit den aktuellen
Änderungen wird die bisher zulässige Grundfläche nicht verändert; es findet
sogar eine Reduzierung der Versiegelung statt.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig; damit entfällt die naturschutzrechtliche, nicht aber die
artenschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf
der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M 60, Kennwort:"Industriegebiet
Mesum-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen
ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan-Auszüge - ALT
Anlage 2: Bebauungsplan-Entwurf - NEU
Anlage 3: Begründung
Anlage 3.1: Abstandsliste NRW von 2007
Anlage 3.2: Artenschutzprüfung (Büro ökoplan, Essen)
Anlage 4: Textliche Festsetzungen