I. Aufstellungsbeschluss
Begründung:
In
Ergänzung zur Vorlage Nr. 148/18 wird aufgrund sachlicher Gründe die
Beschlussfassung mit Erweiterung des Geltungsbereichs für die Aufstellung des
Bebauungsplans empfohlen (vgl. Anlage 1E).
Der bisher für den Aufstellungsbeschluss vorgesehene
und in der Vorlage-Nr. 148/18 gekennzeichnete Geltungsbereich entspricht dem
von den Antragstellern beantragten Gebiet („Wohnviertel, das von der Frankenburgstraße, Zeppelinstraße, Dutumer
Straße und Beethovenstraße umschlossen wird“). Da bei der Überprüfung
der Siedlungsstrukturen zunächst eine Fokussierung auf den beantragten Bereich
erfolgte, beschränkte sich der Geltungsbereich vorerst auch auf diesen.
Nach nunmehr erfolgter weitergehender Prüfung der
angrenzenden Siedlungsbereiche erscheint jedoch eine erweiterte
Geltungsbereichsabgrenzung sinnvoll, da im nördlich angrenzenden
Wohnsiedlungsbereich vergleichbare Strukturen mit überwiegend kleinteilig
geprägter Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern vorliegen und die in der
Vorlage 148/18 genannten Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans auch für
den nördlich angegliederten Bereich bis zur Neuenkirchener Straße übertragbar
sind und gelten (vgl. Anlage 2E).
Wie die Schrägluftansicht mit Kennzeichnung von
Mehrfamilienhäusern (jeweils roter Punkt) veranschaulicht, ist erkennbar, dass
die von den Antragstellern geäußerten und in der Vorlage 148/18 bereits
städtebaulich bewerteten Konfliktpotenziale auch auf den nördlich angrenzenden
Bereich übertragbar sind. Diesen Bereich im Rahmen einer
Bebauungsplanaufstellung mitzuregeln, wird daher gleichsam als erforderlich und
städtebaulich sinnvoll angesehen.
Andere angrenzende Bereiche sollen dagegen nicht in
dieses Bebauungsplanverfahren mit einbezogen werden:
·
Der Bebauungsplan Nr. 298 „Wohnpark Dutum – Teil E“ ordnet die westlich
angrenzende Bebauung und setzt, wo nötig, die Zahl der zulässigen Wohneinheiten
fest. Eine städtebauliche Ordnung erfolgt ebenfalls bereits für das vom
Bebauungsplan Nr. 194, Kennwort: „Zeppelinstraße / Steinfurter Straße“ abgedeckte
Wohnviertel, wo für rückwärtig durch eine innere Erschließung angebundene
Einzelhäuser die Wohneinheiten im Sinne einer gebietsverträglichen Bebauung auf
maximal 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus festgesetzt wurden.
·
Die nicht über einen Bebauungsplan erfasste, südlich der Dutumer Straße
angrenzende Bebauung (Bereich Ulmenstraße und Gluckstraße bis Beethovenstraße)
beinhaltet andersartige und dichter bebaute Strukturen. Neben Ein- und
Zweifamilienhäusern gibt es hier auch Reihenhausbebauungen und Geschosswohnungsbau.
·
Das im Osten gelegene Areal des Mathias-Spitals beinhaltet keine
Wohnbebauung und der nördlich davon angrenzende Wohn- bzw. Mischgebietsbereich
ist städtebaulich von größerer Dichte geprägt als im beantragten Wohnviertel.
·
Ebenfalls nicht in den Geltungsbereich einbezogen wird der Bereich nördlich
der Neuenkirchener Straße. Die Neuenkirchener Straße begrenzt das Wohnviertel
westlich des Mathias-Spitals nach Norden und bildet eine klare Zäsur zur nördlich
gelegenen, straßenbegleitend mit gewerblichen Nutzungen durchmischten
Siedlungsstruktur.
Der (neue) Beschluss soll wie folgt lauten:
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt
Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 74, Kennwort:
"Wohnviertel westlich Mathias-Spital" der Stadt Rheine im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB zum Zwecke der Steuerung und Reglementierung der
Nachverdichtung in diesem Wohnsiedlungsbereich aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite der Neuenkirchener
Straße,
im Westen: durch die
Ostseite der Zeppelinstraße / Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 120, Flurstück 684,
im Süden: durch die
Nordseite der Dutumer Straße / Gemarkung Rheine-Stadt, Flur 120, Flurstück 711,
im Osten: durch die Westseite der
Beethovenstraße.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan (Anlage
1E) geometrisch eindeutig festgelegt.
Anlagen:
Anlage
1E: Übersichtsplan mit Darstellung des Geltungsbereichs
Anlage 2E:
Schrägluftbildansicht