Betreff
Richtlinien zur Kindertagespflege
hier: Änderung des Betreuungsumfanges
Vorlage
190/18
Aktenzeichen
II.11 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII mit Wirkung 01.08.2018 wie in der Anlage ausgewiesen zu erweitern.

 

 


Begründung:

 

 

A)           Wahlrecht auf 5 weitere Betreuungsstunden für Erwerbstätige

 

Im Jahr 2015 hatte es eine ausführliche Evaluation der Richtlinien zur Kindertagespflege gegeben. Darauf aufbauend wurden die Richtlinien zur Kindertagespflege mit Wirkung 01.08.2016 zum Teil neu gefasst (vgl. Vorlage Nr. 451/15).

 

Ein wichtiger Kritikpunkt der Elternschaft konnte 2015 aus finanziellen Gründen nicht beseitigt werden. Eltern bemängeln seit jeher die unterschiedliche Stundenbemessung in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege.

 

Während in der Kita zwischen den Stundenbuchungen 25, 35 oder 45 Std. gewählt werden kann, wird in der Kindertagespflege der Betreuungsbedarf spitz ausgerechnet.

 

Beispiel:

 

Ehepartner A: in Vollzeit berufstätig

Ehepartner B: an 3 Tagen mit je 6 Stunden in Teilzeit berufstätig.

 

Ø  In der Kita würde die Familie 25 oder 35 Std. buchen.

 

Ø  In der Kindertagespflege bekommt die Familie nur den Mindestumfang[1] von 20 Std. bewilligt.

 

 

Schon mit der Vorlage Nr. 451/15 hatte die Verwaltung den Vorschlag unterbreitet, dass Eltern, die ihren Betreuungsbedarf in vollem Umfang durch entsprechende Erwerbstätigkeit oder Schul- bzw. Berufsausbildung nachgewiesen haben, die Möglichkeit eingeräumt wird, zu dem ermittelten Betreuungsbedarf einen Block von 5 weiteren Betreuungsstunden in Anspruch zu nehmen zu können. Seinerzeit waren Mehrkosten von ca. 60 T€ kalkuliert worden. Diese waren im Haushaltsplan nicht darstellbar, so dass der Vorschlag zurückgestellt wurde. Wenn im Rahmen einer Überarbeitung der Elternbeitragssatzung entsprechende Mehreinnahmen generiert werden könnten, sollte das Angebot von 5 zusätzlichen Betreuungsstunden pro Woche installiert werden.

 

Die Planungen aus 2015 für entsprechende Anpassungen der Richtlinien sollten nun umgesetzt werden:

 

  • Immer mehr Eltern von U3-Kindern müssen von der Kita auf die Kindertagespflege ausweichen. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind vom Gesetz her zwar gleichrangig, aber inhaltlich nicht gleichwertig. Gerade das Thema Festlegung der Betreuungszeiten ist der häufigste Beschwerdeanlass beim Jugendamt.

 

  • Einzelne Jugendämter (wie zum Beispiel die Stadt Greven) haben zwischenzeitlich den Mindestumfang von 20 auf 25 Std. heraufgesetzt.

 

  • Es gibt neuerdings vereinzelte Rechtsprechungen, die Eltern mehr Mitsprache bei der Festlegung des individuellen Betreuungsumfanges einräumen.

 

  • Die neue Elternbeitragssatzung hat zu Mehreinnahmen geführt. Das Berichtswesen zum Stichtag 31.05.2018 weist hier Mehreinnahmen von 380 T€ aus, wovon ca. 125 T€ der Kindertagespflege zuzurechnen sind.

 

Eine generelle Anpassung des Mindestanspruches schlägt die Verwaltung nicht vor, da die in Teilen fehlende Flexibilität nur bei den Erwerbstätigen kritisch anzumerken ist. Auch würde eine generelle Anpassung des Mindestanspruches alleine zu geschätzten Mehrausgaben von 180 T€ führen, ohne dass Eltern, denen z.B. 30 Std. zugestanden werden, auf 35 Std. aufstocken könnten.

 

Wie viele berufstätige Eltern tatsächlich von dem Angebot der zusätzlichen 5 Stunden Gebrauch machen würden, kann nur geschätzt werden. Wenn 80 Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entstehen Mehrkosten von 95 T€.

 

 

B)           Wahlrecht auf 10 weitere Betreuungsstunden bei Mutterschutz, Arbeitslosigkeit und dergleichen für Erwerbstätige, die zuvor mindestens eine Betreuungszeit von 30 Std. hatten.

 

Wenn Eltern ein weiteres Kind erwarten, fällt der Betreuungsanspruch mit Beginn des Mutterschutzes auf die 20 Std. zurück. Gleiches gilt beim Verlust des Arbeitsplatzes eines Elternteils oder längerer Krankheit.

 

Bei einer vergleichbaren Familiensituation in der Kita verbleibt es jedoch bei dem bisherigen Betreuungsanspruch.

 

Aus Sicht der Kinder bedeutet dieses Verfahren, dass der geregelte Tagesablauf plötzlich verändert wird. Auch für die Tagespflegepersonen stellt das bisherige Verfahren eine schwierige Planbarkeit der Belegung und damit des Einkommens dar.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die betroffenen Personen im laufenden Betreuungsjahrmaximal auf einen Stundenumfang von 30 Std. zurückfallen. Die Stadt Greven hat exakt die gleiche Anpassung ihrer Richtlinien vorgenommen.

 

Der finanzielle Mehraufwand wird vermutlich bei 25 T€ liegen.

 



[1] Nach den Richtlinien zur Kindertagespflege wird der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung außerhalb des Tatbestandes von Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Schule/Ausbildung/Erwerbstätigkeit) erfüllt, wenn ein Angebot von 20 Stunden pro Woche gemacht wird.

 


Anlage:

 

Die Ergänzungen in der bestehenden Richtlinie sind kursiv gedruckt.

 

 

 

4. Fördervoraussetzungen

(§ 24 SGB VIII)

 

Für Kinder ab einem Jahr besteht ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.

 

Den Eltern soll ein bedarfsgerechtes Angebot gemacht werden. Bedarfsgerecht ist ein Angebot insbesondere dann, wenn die Erziehungsberechtigten dadurch Erwerbstätigkeit oder Schul-/Berufsausbildung und Kinderbetreuung besser miteinander vereinbaren können. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung außerhalb des Tatbestandes von Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. Schule/Ausbildung/Erwerbstätigkeit) wird erfüllt, wenn ein Angebot von 20 Stunden pro Woche gemacht wird.

 

Um einen erhöhten Betreuungsbedarf in Anspruch nehmen zu können, ist eine entsprechende Erwerbstätigkeit oder Schul-Berufsausbildung in vollem Umfang nachzuweisen. In diesen Fällen wird die Möglichkeit eingeräumt, zu dem ermittelten Betreuungsbedarf einen Block von 5 weiteren Betreuungsstunden in Anspruch zu nehmen zu können.

 

Wenn der erhöhte Betreuungsbedarf mindestens bei 30 Stunden pro Woche liegt, wird bei einem Wegfall der Voraussetzungen wegen Mutterschutz, Arbeitslosigkeit und dergleichen ein Buchungsumfang von 30 Stunden pro Woche für das laufende Betreuungsjahr gewährt.