Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine zur Übertragung der Behandlung und Verwertung der Nichtverpackungsanteile (Pappe-Papier-Karton-Sammlung)
Vorlage
335/18
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine stimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Technische Betriebe Rheine AöR (TBR AöR) der als Anlage 2 beigefügten Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 24.06.1994/11.07.1994/01.08.1994 zwischen dem Kreis Steinfurt sowie den Städten Rheine und Ibbenbüren über die Abfallsortierung und -verwertung zu.

 

2.    Der Rat der Stadt Rheine stimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats der TBR AöR der als Anlage 3 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine zur Übertragung der Behandlung und Verwertung der Nichtverpackungsanteile (Pappe-Papier-Karton-Sammlung) zu.

 


Begründung:

 

zu 1.

Der Stadt Rheine wurde mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 24.06.1994/11.07.1994/ 01.08.1994 die Abfallsortierung und -verwertung des öffentlich-rechtlichen Anteils aus der Papier-Pappe-Karton-Fraktion (PPK-Fraktion) übertragen (Anlage 1). Die Stadt Rheine beabsichtigt aufgrund geänderter Bestimmungen im neuen Verpackungsgesetz die Vertragsverhältnisse mit den Dualen Systemen Deutschland (DSD) zum 31.12.2018 zu kündigen und für die Zeit ab dem 01.01.2019 einen neuen Vertrag (sog. Abstimmungsvereinbarung) mit den dualen Systemen abzuschließen. Die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist daher aufzuheben.

 

Die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gem. § 24 Abs. 5 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) der Bezirksregierung Münster anzuzeigen. Sie ist im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster bekannt zu machen.

 

zu 2.

Mit Abschluss der neuen Abstimmungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheine und den DSD wird die Stadt Rheine und damit die TBR AöR als beauftragter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger weiterhin Aufgaben aus § 5 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) übernehmen, die in der Zuständigkeit des Kreises Steinfurt liegen. Hierbei handelt es sich um die Verwertung des öffentlich-rechtlichen Anteils aus der PPK-Fraktion. Deshalb ist für die Zeit ab dem 01.01.2019 eine neue, an die neue Gesetzeslage angepasste öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt abzuschließen.

 

Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf gem. § 24 Abs. 2 GkG NRW der Genehmigung der Bezirksregierung Münster. Sie ist im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt zu machen. Die Bezirksregierung Münster wurde im Vorfeld angehört. Sie hat keine Bedenken gegen den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt geäußert.

 

Mit Abschluss der neuen öffentlichen-Vereinbarung verbleibt die Sammlung und Verwertung von Altpapier vollständig in der Eigenverantwortung der TBR AöR. Sämtliche erwirtschafteten Erlöse aus der PPK-Vermarktung des hoheitlichen Anteiles verbleiben bei der TBR AöR und können damit zu 100 % in die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung einfließen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 1994

Anlage 2: Aufhebungsvereinbarung

Anlage 3: neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung PPK