Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss
fasst folgenden Beschluss:
Der Fortführung
des Gemeinsamen Lernens an den Schulen
·
Nelson-Mandela-Sekundarschule
·
Alexander-von-Humboldt-Sekundarschule
·
Euregio-Gesamtschule
i. S. d. § 20 Abs.
5 SchulG wird zugestimmt.
Begründung:
Nach Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
regelt § 19 Abs. 5 SchulG NRW, dass dem Grunde nach die Schulaufsichtsbehörde
auf Antrag der Eltern über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und
die Förderschwerpunkte entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des
Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum
Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.
Zuvor richtet gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW die
Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an
einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und
sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür
ausgestattet werden.
Es handelt sich ausschließlich um Angebote für
Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen mit den Förderschwerpunkten
Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung.
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes
Nordrhein- Westfalen hat mit Erlass vom 15.10.2018 die Neuausrichtung der
Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterührenden Schulen
geregelt. Demnach ist eine sonderpädagogische Förderung von Schülern an
Gymnasien nur noch bei zielgleicher Unterrichtung möglich.
An Schulen des gemeinsamen Lernens sollen im
Durchschnitt der Eingangsklassen drei Schüler/innen mit sonderpädagogischen
Förderbedarf aufgenommen werden.
Die Bezirksregierung Münster als zuständige
Schulaufsichtsbehörde beabsichtigt nunmehr, an drei Schulen der Sekundarstufe
Orte des Gemeinsamen Lernens fort zu führen. Die
Alexander-von-Humboldt-Sekundarschule, die Nelson-Mandela-Sekundarschule und
die Euregio Gesamtschule werden bereits seit dem Schuljahr 2014/15 als Schulen
des gemeinsamen Lernens geführt. Bei drei Schülern/innen mit
sonderpädagogischen Förderbedarf pro Eingangsklasse können im Stadtgebiet
Rheine maximal 33 Schüler/innen auch zieldifferent an einer Schule des
gemeinsamen Lernens unterrichtet werden. Die zielgleiche Unterrichtung von
Schüler/innen ist an jeder Schulform möglich.
Insbesondere bedingt durch das Inkrafttreten des 1.
Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9.
Schulrechtsänderungsgesetz) und der Verordnung über die Mindestgrößen der
Förderschulen (Mindestgrößenverordnung) erforderliche Neustrukturierung der
Förderschullandschaft im Kreis Steinfurt und der daraus verändernden Bewegungen
und Ströme von Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf, die von der
Bezirksregierung Münster vorgeschlagenen Orte des Gemeinsamen Lernens
perspektivisch für den Schulträgerbereich der Stadt Rheine nicht
ausreichen. Die Geburtenstatistik zeigt steigenden Schülerzahlen in den
kommenden Jahren. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorhandenen
Kapazitäten an den Schulen des gemeinsamen Lernens in Zukunft nicht ausreichend
sind. Um allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der
unterschiedlichen Schulformen zu ermöglichen, sollten weitere weiterführende Schulen
als Orte des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden. Nach dem Erlass des
Ministeriums kommt in der Schullandschaft der Stadt Rheine noch die
Elsa-Brändström-Realschule in Frage. Um zieldifferentes gemeinsames Lernen an
dem jetzigen Standort/Gebäude der Elsa-Brändström-Realschule dar zu stellen
sind erhebliche bauliche Maßnahmen erforderlich. Eine Umsetzung zum Schuljahr
2019/20 ist nicht mehr möglich.
Eine Zustimmung kann aus den in § 20 Abs. 5 SchulG NRW
genannten Gründen verweigert werden. Daher wurde zunächst die Einrichtung des
zieldifferenten gemeinsamen Lernens an der Elsa-Brändström-Realschule
abgelehnt. Eine erneute Prüfung erfolgt, sofern die baulichen Voraussetzungen
vorliegen.
Die Schaffung der sächlichen und räumlichen
Voraussetzungen liegt unmittelbar in der Zuständigkeit der Stadt Rheine als
Schulträger. Die Realisierung eines inklusiven Unterrichts ist nur in
gemeinsamer Verantwortung von Schulträger und Land erfolgversprechend. Dieses
entspricht § 78 Abs. 4 SchulG NRW, der diese gemeinsame Verantwortung für die
zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen beschreibt.
Im Juni beschäftigt sich der Schulausschuss unter
anderem mit den Zügigkeiten aller Rheiner Schulen. Kinder mit
sonderpädagogischen Förderbedarf sind bei der Planung der zukünftigen
Schulstruktur mit zu berücksichtigen.
Um allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
deren Eltern die Beschulung an einer allgemeinen weiterführenden Schule
wünschen, einen Platz im Gemeinsamen Lernen anbieten zu können, sind die sächlichen,
räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Die personellen
Voraussetzungen sind durch die Zuteilung der notwendigen Sonderschulpädagogen
vom Land zu gewährleisten. Der Schulträger hingegen hat die sächlichen und
räumlichen Gegebenheiten zu stellen.
Von
allen beteiligten weiterführenden Schulen wurde einhellig festgestellt, dass
die praktische Umsetzung und das erfolgreiche Gelingen des Gemeinsamen Lernens
nur in einem möglichst optimalen Zusammenwirken von ausreichendem Einsatz professionellen
Fachkräften vor Ort und adäquater räumlicher und sachlicher Ausstattung
erfolgen können. Dabei ist jedoch insbesondere zu beachten, dass der Mensch als
Handelnder und Behandelter im Mittelpunkt steht, stehen bleibt und auch stehen
bleiben muss.
Anlagen:
Anlage 1: Runderlass Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen v. 15.10.2018