Betreff
Schulen des gemeinsamen Lernens im Sek. I Bereich
Vorlage
148/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

Der Fortführung des Gemeinsamen Lernens an den Schulen

 

·         Nelson-Mandela-Sekundarschule

·         Alexander-von-Humboldt-Sekundarschule

·         Euregio-Gesamtschule

 

i. S. d. § 20 Abs. 5 SchulG wird zugestimmt.

 

 


Begründung:

 

Nach Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes regelt § 19 Abs. 5 SchulG NRW, dass dem Grunde nach die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.

 

Zuvor richtet gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

 

Es handelt sich ausschließlich um Angebote für Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung.

 

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen hat mit Erlass vom 15.10.2018 die Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterührenden Schulen geregelt. Demnach ist eine sonderpädagogische Förderung von Schülern an Gymnasien nur noch bei zielgleicher Unterrichtung möglich.

An Schulen des gemeinsamen Lernens sollen im Durchschnitt der Eingangsklassen drei Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.

 

Die Bezirksregierung Münster als zuständige Schulaufsichtsbehörde beabsichtigt nunmehr, an drei Schulen der Sekundarstufe Orte des Gemeinsamen Lernens fort zu führen. Die Alexander-von-Humboldt-Sekundarschule, die Nelson-Mandela-Sekundarschule und die Euregio Gesamtschule werden bereits seit dem Schuljahr 2014/15 als Schulen des gemeinsamen Lernens geführt. Bei drei Schülern/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf pro Eingangsklasse können im Stadtgebiet Rheine maximal 33 Schüler/innen auch zieldifferent an einer Schule des gemeinsamen Lernens unterrichtet werden. Die zielgleiche Unterrichtung von Schüler/innen ist an jeder Schulform möglich.

 

Insbesondere bedingt durch das Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen (Mindestgrößenverordnung) erforderliche Neustrukturierung der Förderschullandschaft im Kreis Steinfurt und der daraus verändernden Bewegungen und Ströme von Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf, die von der Bezirksregierung Münster vorgeschlagenen Orte des Gemeinsamen Lernens perspektivisch für den Schulträgerbereich der Stadt Rheine nicht ausreichen. Die Geburtenstatistik zeigt steigenden Schülerzahlen in den kommenden Jahren. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorhandenen Kapazitäten an den Schulen des gemeinsamen Lernens in Zukunft nicht ausreichend sind. Um allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der unterschiedlichen Schulformen zu ermöglichen, sollten weitere weiterführende Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden. Nach dem Erlass des Ministeriums kommt in der Schullandschaft der Stadt Rheine noch die Elsa-Brändström-Realschule in Frage. Um zieldifferentes gemeinsames Lernen an dem jetzigen Standort/Gebäude der Elsa-Brändström-Realschule dar zu stellen sind erhebliche bauliche Maßnahmen erforderlich. Eine Umsetzung zum Schuljahr 2019/20 ist nicht mehr möglich.

 

Eine Zustimmung kann aus den in § 20 Abs. 5 SchulG NRW genannten Gründen verweigert werden. Daher wurde zunächst die Einrichtung des zieldifferenten gemeinsamen Lernens an der Elsa-Brändström-Realschule abgelehnt. Eine erneute Prüfung erfolgt, sofern die baulichen Voraussetzungen vorliegen. 

 

 

Die Schaffung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen liegt unmittelbar in der Zuständigkeit der Stadt Rheine als Schulträger. Die Realisierung eines inklusiven Unterrichts ist nur in gemeinsamer Verantwortung von Schulträger und Land erfolgversprechend. Dieses entspricht § 78 Abs. 4 SchulG NRW, der diese gemeinsame Verantwortung für die zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen beschreibt.

 

Im Juni beschäftigt sich der Schulausschuss unter anderem mit den Zügigkeiten aller Rheiner Schulen. Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind bei der Planung der zukünftigen Schulstruktur mit zu berücksichtigen.

 

Um allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Eltern die Beschulung an einer allgemeinen weiterführenden Schule wünschen, einen Platz im Gemeinsamen Lernen anbieten zu können, sind die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Die personellen Voraussetzungen sind durch die Zuteilung der notwendigen Sonderschulpädagogen vom Land zu gewährleisten. Der Schulträger hingegen hat die sächlichen und räumlichen Gegebenheiten zu stellen.

 

Von allen beteiligten weiterführenden Schulen wurde einhellig festgestellt, dass die praktische Umsetzung und das erfolgreiche Gelingen des Gemeinsamen Lernens nur in einem möglichst optimalen Zusammenwirken von ausreichendem Einsatz professionellen Fachkräften vor Ort und adäquater räumlicher und sachlicher Ausstattung erfolgen können. Dabei ist jedoch insbesondere zu beachten, dass der Mensch als Handelnder und Behandelter im Mittelpunkt steht, stehen bleibt und auch stehen bleiben muss.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Runderlass Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen v. 15.10.2018