I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauG
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der
Stadt Rheine die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten
Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt
die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu
den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a
Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB (siehe Anlage 1) billigend zur
Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Änderungsbeschluss gemäß
§ 4 a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB
wird festgestellt, dass
a) durch die im öffentlichen
Interesse aufgenommene ergänzende gestalterische Festsetzung mit
Mindestbegrünungs- und Einfriedungsvorgaben und die erfolgten kleinteiligen
Anpassungen des Artenschutzhinweises an die Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde
sowie die Aufnahme des Verweises auf die städtische Baumschutzsatzung (alle
Anpassungen sind in der Planzeichnung rot markiert) die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
b) der betroffene Grundstückseigentümer der o.g. Änderung/Ergänzung zugestimmt hat
sowie
c) die Interessen anderweitiger
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht
nachteilig berührt werden.
Der Rat der Stadt Rheine beschließt daher die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
IV. Satzungsbeschluss nebst
Begründung
Gemäß des § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Fassung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 200 , Kennwort:
"Grosfeldstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung
hierzu beschlossen.
Begründung:
Der Entwurf zur geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans wurde am 30.01.2019 einstimmig zur Offenlage beschlossen. Die Änderungsplanung sieht für den Geltungsbereich eine Neuordnung der bislang bestehenden Baufelder im Sinne einer flächensparenden Nachverdichtungsmöglichkeit vor. Im Wesentlichen soll dadurch ermöglicht werden, dass das sehr große innenstadtnahe Plangrundstück geteilt und getrennt bebaut werden kann.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und zugehöriger Unterlagen hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vom 26.02.2019 bis einschließlich 29.03.2019 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel von der öffentlichen
Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe
einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten (Anlage 1). Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden; dieser bedarf demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen (Anlage 4), der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 5) samt der artenschutzrechtlichen Prüfung (Anlage 5.1) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge
Anlage 2: Bebauungsplanausschnitt - ALT
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf - NEU
Anlage 4: Textliche Festsetzungen
Anlage 5: Begründung
Anlage 5.1: Artenschutzrechtliche Prüfung