Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine stimmt der als Anlage 1 beigefügten mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt zur Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft der Ausländerbehörden zu.
Begründung:
Im Sinne einer
zweckgerechten Aufgabenerledigung sind kommunale Ausländerbehörden gefordert,
für die Zeit der Erreichbarkeit des richterlichen Eildienstes (tgl. von 08:00
bis 21:00 Uhr) eine Rufbereitschaft vorzuhalten, um u.a. Entscheidungen zu
Haftfällen herbeizuführen.
Eine Neuregelung
der Rufbereitschaft der Ausländerbehörde für die Stadt Rheine war notwendig, um
mit den vorhandenen Personalbestand von 7,86 VZÄ zzgl. 1,0 VZÄ befristet bis
2022 lt. Stellenplan in der hiesigen ABH verlässlich zu regeln.
Der Kreis
Steinfurt als nächstgelegene größere Ausländerbehörde stellt bereits eine
tägliche Rufbereitschaft mit eigenem Personal sicher. Daher hat die Stadt
Rheine vor einigen Monaten Gespräche mit der Ausländerbehörde des Kreises
Steinfurt aufgenommen mit dem Ziel, eine gemeinsame Rufbereitschaft beider
Ausländerbehörden einzurichten.
Diese Gespräche
mündeten positiv in den Entwurf der beigefügten mandatierenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die die Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft
ab 2020 regelt. Darin enthalten ist die Zugrundelegung der Anzahl der
Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der beiden
Ausländerbehörden, um eine verhältnismäßige Berechnungsgrundlage für die Anzahl
der wöchentlich wahrzunehmenden Rufbereitschaften zu haben.
Durch die
Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft wird somit den Anforderungen des
Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW, eine
Rufbereitschaft mit fachkompetenten Mitarbeiter/innen vorzuhalten, entsprochen.
Der Kreis Steinfurt wird über die mandatierende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der Sitzung des Kreistages am 4. November
2019 beraten.
Der Abschluss der
mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf gem. § 24 Abs. 2 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) der Genehmigung der
Bezirksregierung Münster. Diese wird im Anschluss an die Beratungen im Rat und
im Kreistag erfolgen.
Anschließend erfolgt eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster.
Anlage 1:
Mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt zur Regelung der Rufbereitschaft