Betreff
Mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Ausländerbehörden der Stadt Rheine und des Kreises Steinfurt zur Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft
Vorlage
180/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine stimmt der als Anlage 1 beigefügten mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt zur Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft der Ausländerbehörden zu.


Begründung:

 

Im Sinne einer zweckgerechten Aufgabenerledigung sind kommunale Ausländerbehörden gefordert, für die Zeit der Erreichbarkeit des richterlichen Eildienstes (tgl. von 08:00 bis 21:00 Uhr) eine Rufbereitschaft vorzuhalten, um u.a. Entscheidungen zu Haftfällen herbeizuführen.

 

Eine Neuregelung der Rufbereitschaft der Ausländerbehörde für die Stadt Rheine war notwendig, um mit den vorhandenen Personalbestand von 7,86 VZÄ zzgl. 1,0 VZÄ befristet bis 2022 lt. Stellenplan in der hiesigen ABH verlässlich zu regeln.

 

Der Kreis Steinfurt als nächstgelegene größere Ausländerbehörde stellt bereits eine tägliche Rufbereitschaft mit eigenem Personal sicher. Daher hat die Stadt Rheine vor einigen Monaten Gespräche mit der Ausländerbehörde des Kreises Steinfurt aufgenommen mit dem Ziel, eine gemeinsame Rufbereitschaft beider Ausländerbehörden einzurichten.

 

Diese Gespräche mündeten positiv in den Entwurf der beigefügten mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die die Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft ab 2020 regelt. Darin enthalten ist die Zugrundelegung der Anzahl der Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der beiden Ausländerbehörden, um eine verhältnismäßige Berechnungsgrundlage für die Anzahl der wöchentlich wahrzunehmenden Rufbereitschaften zu haben.

 

Durch die Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft wird somit den Anforderungen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW, eine Rufbereitschaft mit fachkompetenten Mitarbeiter/innen vorzuhalten, entsprochen.

 

Der Kreis Steinfurt wird über die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der Sitzung des Kreistages am 4. November 2019 beraten.

 

Der Abschluss der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) der Genehmigung der Bezirksregierung Münster. Diese wird im Anschluss an die Beratungen im Rat und im Kreistag erfolgen.

Anschließend erfolgt eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster.

 


Anlage 1:

 

Mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt zur Regelung der Rufbereitschaft