Betreff
Erlass einer neuen Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine
Vorlage
246/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachfolgende Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine.

 

 

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ____________________ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt

Rheine (Abstimmungsgebiet).

 

§ 2

Zuständigkeiten

 

(1)    Der Rat legt den Abstimmungszeitraum fest. Fällt der Tag einer allgemeinen Wahl in den potenziellen Abstimmungszeitraum, so kann abweichend von Satz 1 der Tag der Wahl als Tag des Bürgerentscheids (Abstimmungstag) bestimmt werden.

 

(2)    Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

 

(3)    Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und eine angemessene Anzahl Briefabstimmungsvorstände. Diese bestehen jeweils aus der/dem Vorsteher(in), der/dem stellvertretenden Vorsteher(in) und vier bis acht Beisitzer(inne)n. Zusätzlich können Hilfskräfte zur Unterstützung hinzugezogen werden. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und beruft die Mitglieder der Abstimmungsvorstände. Die Beisitzer(innen) der Abstimmungsvorstände können im Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von den Vorsteherinnen/den Vorstehern berufen werden. Die Abstimmungsvorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des Vorstehers den Ausschlag.

 

(4)    Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

 

 

§ 3

Stimmbezirk

 

(1)   Für das Abstimmungsgebiet der Stadt Rheine wird ein Stimmbezirk gebildet, der mit dem Abstimmungsgebiet deckungsgleich ist. Das Abstimmungslokal befindet sich im Gebäude des Rathauses, Klosterstraße 14. Steht das Rathaus aus Gründen, wie Bauarbeiten oder Kapazitätsengpässen nicht zur Verfügung, so legt der Bürgermeister alternativ ein anderes öffentliches Gebäude als Abstimmungslokal fest.

 

(2)   Ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 dieser Satzung abweichend ein Abstimmungstag bestimmt worden, so gilt die Aufteilung der Stimmbezirke im Stadtbezirk entsprechend der Aufteilung für die zeitglich stattfindende allgemeine Wahl. Zudem findet die Abstimmung abweichend von Abs. 1 in den Wahllokalen der allgemeinen Wahl statt.

 

 

§ 4

Abstimmberechtigung

 

(1)   Abstimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Abstimmungszeitraums bzw. am Abstimmungstag Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.

 

(2)   Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

 

 

§ 5

Stimmabgabe/Stimmschein

 

(1)   Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. Die Stimmabgabe ist zulässig im Stimmlokal oder auf Antrag per Brief.

 

(2)   Ein(e) Abstimmberechtigte(r) erhält auf Antrag einen Stimmschein für die Briefabstimmung.

 

 

§ 6

Abstimmungsverzeichnis

 

(1)   Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem letzten Tag des Abstimmungszeitraums bzw. des Abstimmungstages (Stichtag) feststeht, dass sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem letzten Tag des Abstimmungszeitraums bzw. des Abstimmungstages zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Stimmberechtigten.

 

(2)   Inhaber(innen) eines Stimmscheins können im Abstimmungslokal oder durch Brief abstimmen.

 

(3)   Im Fall des § 3 Abs. 2 dieser Satzung kann der Bürger/die Bürgerin nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist.

 

(4)   Jede(r) Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem letzten Tag des Abstimmungszeitraums bzw. vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

 

 

§ 7

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung

 

(1)   Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jede(n) Abstimmungsberechtigte(n), die/der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

 

(2)   Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

 

1.      den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Abstimmungsberechtigten

2.      den Stimmraum und im Fall des § 3 Abs. 2 dieser Satzung auch den Stimmbezirk

3.      ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung

4.      die Nummer, unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist

5.      die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann

6.      im Fall des § 3 Abs. 2 dieser Satzung die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,

7.      die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins für die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief

 

(3)   Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister öffentlich bekannt:

 

1.      Den Abstimmungszeitraum  bzw. den Abstimmungstag und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage.

2.      Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.

3.      Dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

 

 

§ 8

Abstimmungsheft/Informationsblatt

 

(1)   Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Rheine zum Bürgerentscheid, den Text der zu entscheidenden Frage, den Abstimmungszeitraum oder -tag sowie die Uhrzeit, zu denen/der das Abstimmungslokal für die Stimmabgabe geöffnet ist und den Zeitpunkt, bis zu dem der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.

 

(2)   Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält

 

1.      die Unterrichtung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,

2.      die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen,

3.      je eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,

4.      je eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,

5.      eine Übersicht über Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung nebst kurzer sachlicher Begründung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

6.      bei Einsatz von Stimmenzählgeräten (§ 16) den Hinweis, dass diese verwandt werden.

 

(3)   Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und der Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

 

(4)   Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Rheine veröffentlicht.

 

(5)   Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenden Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.

 

 

§ 9

Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheids

 

(1)   Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von 2 Wochen statt.

 

(2)   Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie an zwei von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestimmenden Tagen bis 20:00 Uhr möglich.

 

(3)   Ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 dieser Satzung ein Abstimmungstag bestimmt worden, so gelten die Regelungen der zeitglich stattfindenden allgemeinen Wahl entsprechend.

 

 

§ 10

Stimmzettel

 

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage

enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

 

§ 11

Öffentlichkeit

 

(1)   Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk bzw. den Stimmbezirken und im Briefstimmbezirk sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

 

(2)   Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

 

(3)   In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

(4)   Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf des Abstimmungszeitraumes unzulässig.

 

§ 12

Stimmabgabe

 

(1)   Die/Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Sie/Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.

 

(2)   Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

 

(3)   Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

 

(4)   Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein(e) Abstimmende(r), die/der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

 

(5)   Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag

 

a)      ihren/seinen Stimmschein,

b)      in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag ihren/seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraums bis 16:00 Uhr bei ihr/ihm eingeht.

 

(6)   Auf dem Stimmschein hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

 

(7)    Stimmscheine für die Briefabstimmung können noch bis zum vorvorletzten Tag des Abstimmungszeitraums, 18:00 Uhr, beantragt werden, im Übrigen gilt § 19 Abs. 4 KWahlO entsprechend. Im Falle von § 3 Abs. 2 dieser Satzung können Stimmscheine abweichend von Satz 1 bis zum zweiten Tage, 18:00 Uhr, vor der Abstimmung beantragt werden.

 

§ 13

Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

 

(1)    Der jeweilige Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbriefumschlag, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Briefabstimmungsurne.

 

(2)   Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

 

1.      der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.      dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

3.      dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,

4.      weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,

5.      der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,

6.      die/der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

7.      kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,

8.      ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender(innen) zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

(3)    Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem jeweiligen Abstimmungsvorstand des Stimmbezirks. Gehen mindestens 50 Stimmbriefe ein, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.

 

(4)   Die Stimmen einer/eines Abstimmberechtigten, die/der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder während des Abstimmungszeitraumes stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

 

 

§ 14

Stimmenzählung

 

(1)   Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den jeweiligen Abstimmungsvorstand.

 

(2)   Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.

 

(3)   Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

 

 

§ 15

Ungültige Stimmen

 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

 

1.      nicht amtlich hergestellt ist,

2.      keine Kennzeichnung enthält,

3.      den Willen der/des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.      einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

 

 

§ 16

Zulassung von Stimmenzählgeräten

 

Anstelle von Stimmzetteln können Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem

Falle finden die §§ 4 – 15 der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten

bei Kommunalwahlen vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452) analog Anwendung.

 

 

§ 17

Feststellung des Ergebnisses

 

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Fall von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.

 

(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 von Hundert der Bürger(innen) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheides maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

 

(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

 

 

§ 18

Anwendung der Kommunalwahlordnung

 

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 18, 19 Abs. 1,2, 4 und 5, 20 Abs. 1 bis 5, 7 bis 9, 21, 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.

 

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Satzung vom 22. Oktober 2013 außer Kraft.

 


Begründung:

Gemäß § 26 Gemeindeordnung NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

 

Näheres über die Durchführung eines Bürgerentscheids hat das für Kommunales zuständige Ministerium in der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids (BürgerentscheidsDVO) geregelt.

 

In der BürgerentscheidsDVO werden die Kommunen ermächtigt, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch Satzung zu regeln.

 

Die Stadt Rheine hat dies zuletzt mit der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine vom 22.10.2013 vorgenommen.

 

Bei der bisherigen Satzung bestehen jedoch Änderungsbedarfe, um im Anwendungsfall flexibel und rechtzeitig auf die Gegebenheiten reagieren zu können.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungsbedarfe:

 

Abstimmungszeitraum/Abstimmungstag (§ 1 der Satzung)

Ein Bürgerentscheid kann in Form eines Abstimmungszeitraums (14 Tage) durchgeführt werden. Innerhalb dieses Zeitraums können die Abstimmberechtigten im Rathaus die Abstimmung vornehmen.

Alternativ ist es rechtlich möglich, einen Bürgerentscheid in Form eines Abstimmungstags durchzuführen. Bei dieser Variante sollten – um eine Einheitlichkeit für den Bürger herzustellen – als Abstimmlokale die bekannten Wahllokale zur Verfügung stehen.

 

Im Gegensatz zu allgemeinen Wahlen ist der Vorlauf bei Bürgerentscheiden vergleichsweise gering. U. a. die Berufung von Beisitzern für die erforderlichen 49 Abstimmlokale könnte in der Praxis zu Problemen führen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher weiterhin grundsätzlich die Durchführung in der Form eines Abstimmungszeitraums. Abweichend von der bisherigen Regelung wird es künftig ermöglicht, dass, sofern im potenziellen Abstimmungszeitraum eine allgemeine Wahl stattfindet, durch Ratsbeschluss der Tag der allgemeinen Wahl auch als Abstimmungstag festgelegt und die Abstimmung in den Wahllokalen durchgeführt wird.

 

Hinweis: vereinzelnd haben NRW-Kommunen Regelungen getroffen, wonach Bürgerentscheide einzig in Form einer Briefabstimmung vorgenommen werden. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken wird dies von der Verwaltung insbesondere aus Aspekten der Bürgerfreundlichkeit nicht empfohlen.

 

 

Stimmbezirk (§ 3 der Satzung)

§ 3 Abs. 1 ermächtigt den Bürgermeister künftig unter besonderen Umständen ein anderes Gebäude als Abstimmungslokal festzulegen.

§ 3 Absatz 2 regelt Einzelheiten zu den Stimmbezirken und Abstimmlokalen für den Fall, dass der Bürgerentscheid in Form eines Abstimmungstages durchgeführt wird.

 

 

Abstimmberechtigte unter Betreuung (§ 4 der Satzung)

Der Inhalt des § 4 Abs. 2 Nr. 1 der bisherigen Satzung ist aufgrund von Rechtsänderungen ersatzlos zu streichen.

 

 

Abstimmungsverzeichnis (§ 6 Abs. 1 u. 4 der Satzung) und Stimmscheinanträge (§ 12 Abs. 7 der Satzung)

Hier erfolgten Angleichungen an die Bundes- bzw. Kommunalwahlordnung.

Ferner wurde der ausschlaggebende Tag für die entsprechende Fristberechnung auf den letzten Tag des Abstimmungszeitraums verlegt. Dies hat zum einen zur Folge, dass die einzelnen Prozessschritte zeitlich identisch sind, unabhängig davon, ob der Bürgerentscheid in Form eines Abstimmungstages oder -zeitraums stattfindet. Darüber hinaus wird der Prozess insbesondere bei der Form Abstimmungszeitraum gestrafft und verlängert u. a. die Zeitspanne für das Erstellen der Texte für das Abstimmungsheft und begrenzt den Zeitraum der möglichen Stimmabgabe (durch Briefabstimmung und/oder Abstimmungszeitraum) auf ca. 4 Wochen.

 

 

Stimmscheinanträge (§ 12 Abs. 7 der Satzung)

Hier erfolgte eine Angleichung an die Bundes- bzw. Kommunalwahlordnung

 

 

Satzung gesamt

An mehreren Stellen (vgl. Anlage 1 – Synopse) sind redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Synopse