Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2020/2021
Vorlage
047/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2020/2021 auf 32 Eingangsklassen fest.

 

2)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2020/2021 wie folgt:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 (2 Lerngruppen) in Elte

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

Gesamt

 32

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohn-ort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet.

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 09.07.2019 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich festgelegt (Vorlage 2015/19/1):

 

Grundschule

Zügigkeit

 

Annetteschule

3

 

Bodelschwinghschule

2

 

Canisiusschule

3

 

Edith-Stein-Schule

2

 

Franziskusschule Mesum

2

 

Gertrudenschule

2

 

Johannesschule Eschendorf

3

Ab 2021/22

Johannesschule Mesum

3

 

Kardinal-von-Galen Schule

2

 

Ludgerusschule Schotthock

2

 

Marienschule Hauenhorst

2

 

Michaelschule

4

Ab 2022/23

Paul-Gerhardt-Schule

2

 

Südeschschule

4

Ab 2023/24

 

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschule fest.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht).

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 


 

Nachdem im November 2019 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2020/2021 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 09. Januar 2020):

 

Grundschule

Anmeldungen / Anzahl der Schüler/innen

davon am Teil-/Nebenstandort

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Annetteschule

45

 

2

Bodelschwinghschule

51

 

2

Canisiusschule

60

19

3

Edith-Stein-Schule

31

 

2

Franziskusschule Mesum

35

 

2

Gertrudenschule

58

 

3

Johannesschule Eschendorf

68

 

3

Johannesschule Mesum

65

23

3

Kardinal-von-Galen Schule

62

 

3

Ludgerusschule Schotthock

28

 

1

Marienschule Hauenhorst

33

 

2

Michaelschule

69

 

3

Paul-Gerhardt-Schule

49

 

2

Südeschschule

62

21

3

 

 

 

 

Gesamt

716

 

34

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender Unterricht

27

 

 

Gesamt

743

 

 

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

32,30

 

 

Derzeit sind 2 dem Grunde nach für das Schuljahr 2020/21 der Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Berechnungsgrundlage der kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche  Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In einer gemeinsamen Besprechung mit allen Grundschulleitungen und dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten, sowie einer anschließenden Besprechung des Arbeitskreises Schulstruktur am 18.12.2019 wurde folgender Beschlussvorschlag abgestimmt und einvernehmlich kommuniziert:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Annetteschule

2

Bodelschwinghschule

2

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

Edith-Stein-Schule

2

Franziskusschule Mesum

2

Gertrudenschule

2

Johannesschule Eschendorf

2

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte (2 Lerngruppen)

Kardinal-von-Galen Schule

2

Ludgerusschule Schotthock

2

Marienschule Hauenhorst

2

Michaelschule

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

Südeschschule

3

Gesamt

 32

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;
  4. 82 bis 104 vier Klassen

 

 

Für die Gertrudenschule hat der Rat der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung einer weiteren Eingangsklasse stehen aufgrund der Baumaßnahme nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit die Paul-Gerhardt-Schule zu besuchen.

 

Für die Johannesschule Eschendorf hat der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Aufgrund der anhaltenden Baustelle ist lediglich die Bildung von zwei Eingangsklassen möglich. Mit einer Fertigstellung ist im Herbst 2020 zu rechnen.

Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit die Annetteschule, Ludgerusschule oder Südeschschule zu besuchen.

 

Für die Kardinal-von-Galen-Schule hat der Rat der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Die abgelehnten Kinder haben die Möglichkeit die Michaelschule oder Edith-Stein-Schule zu besuchen.

 

Für die Johannesschule Mesum/Elte hat der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Um allen angemeldeten Kindern in Elte eine Beschulung am Wunschstandort zu ermöglichen werden am Standort Elte in Absprache  mit der Schulaufsicht zwei Lerngruppen eingerichtet.

 

Für die Ludgerusschule Schotthock hat der Rat der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Dem Grunde nach ist bei 28 angemeldeten Kindern lediglich eine Eingangsklasse zu bilden. Da davon ausgegangen wird, dass weitere Kinder aufgrund der Ablehnungen der Johannesschule Eschendorf, sowie von Zuzügen an der Ludgerusschule bis zum Beginn des Schuljahres 2020/2021angemeldet werden, so dass der Frequenzwert von 29 überschritten wird, solle dort schon jetzt die Möglichkeit eröffnet werden, 2 Eingangsklassen zu bilden. Desweiteren absolvieren eine große Anzahl der Schüler der Ludgerusschule die Schuleingangsphase in 3 Jahren.