Betreff
Neufassung des Vertrages mit der Verbraucherzentrale NRW
Vorlage
077/20
Aktenzeichen
Fachbereich 3 - hou -
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (nachfolgend: VZ) für ihre Beratungsstelle in Rheine im Zeitraum von 2021 bis einschließlich 2025 mit einem maximalen Gesamtzuschuss von 418.122 EUR zu fördern.

 

2.    Die Verwaltung wird angewiesen, mit der VZ einen entsprechenden Zuwendungsvertrag abzuschließen bzw. den vorhandenen zu den unter 1. genannten Konditionen zu verlängern.

 

3.    Zur Herstellung klarer Kostentransparenz legt die VZ bis zum 30. April eines jeden Folgejahres einen detaillierten Verwendungsnachweis vor, der die Abrechnung von Kosten und Einnahmen sowie einen Betriebsabrechnungsbogen des jeweiligen Jahres mit den Einzelpositionen gemäß der vorgelegten Kostenkalkulation für die Beratungsstelle enthält.

 

 


Begründung:

I.

Die Stadt Rheine, der Kreis Steinfurt und die VZ sind durch einen Zuwendungsvertrag über den Betrieb einer Beratungsstelle in Rheine verbunden, der Ende 2020 ausläuft. Gleiches gilt für den zwischen der Stadt Ibbenbüren, dem Kreis Steinfurt und der VZ geschlossenen Vertrag über den Betrieb eines Beratungsstützpunktes in Ibbenbüren. Die jeweiligen Einzelverträge sollen nun zu einem gemeinsamen Vertrag zusammengeführt werden.

 

Die in den bisherigen Verträgen vereinbarte jährliche Festbetragsfinanzierung kann nicht länger angewendet werden, da das Land Nordrhein-Westfalen seine Zuwendungsbedingungen an die VZ als Basis für die Landesförderung geändert hat. Nunmehr hat die VZ eine DAWI-Betrauung durch die Kommunen bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken als Voraussetzung für die Co-Finanzierung durch das Land NRW. Erhält die VZ für bestimmte Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI), z.B. Beratungsangebote vor Ort, kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungsaktes festgelegt werden, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine ggfls. unzulässige Beihilfe im Sinne der Artikel 106 f. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, um so einen Ausgleich zwischen marktwirtschaftlichem Wettbewerb und Gemeinwohlinteresse herzustellen. Aus diesem Grund erfolgt künftig keine Festbetragsfinanzierung, sondern eine Spitzabrechnung, um eine Überkompensation der Aufwendungen und damit eine Marktverzerrung zu verhindern.

 

Aktuell wird der Vertrag der VZ mit dem Land NRW für die Zeit ab dem 01. Januar 2021 ebenfalls neu verhandelt. Nach Aussage der VZ hat das Land NRW bereits die Zusage gegeben, bei entsprechender kommunaler Gegenfinanzierung fünfzig Prozent der Kosten der jeweiligen Einrichtungen an den Standorten zu tragen. Die verbleibenden fünfzig Prozent sind auf die Stadt Rheine und den Kreis Steinfurt im Verhältnis 3/5 : 2/5 aufgeteilt. Das bedeutet, dass die Stadt insgesamt dreißig Prozent und der Kreis Steinfurt zwanzig Prozent der Gesamtkosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) der Beratungsstelle in Rheine trägt. Das Gleiche gilt für den Kreis und die Stadt Ibbenbüren für den dortigen Beratungsstützpunkt.

 

Vorliegend soll erneut ein Fünf-Jahres-Vertrag geschlossen werden; die Kostenkalkulation ist als Anlage beigefügt. Bei dem dort aufgeführten Gemeinkostenanteil handelt es sich um diejenigen Kosten, die pauschal an die Zentrale in Düsseldorf gezahlt werden.

 

Die Fördermittel des Landes NRW sind mündlich zugesagt; sollte wider Erwarten das Land die Förderung einstellen, so ist hierfür eine „Notausstiegsklausel“ vorgesehen.

 

Zudem wird vertraglich abgesichert, dass die Stadt Rheine und der Kreis Steinfurt berechtigt sind, in den Räumen der VZ Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, z.B. Bücher, Belege und für die Zuwendung relevante Geschäftsunterlagen, zu nehmen.

 

Der Fünf-Jahres- Vertragszeitraum ist erforderlich, um hinsichtlich der Vertragsverhältnisse im Innenverhältnis (Mietvertrag, Arbeitsverträge) eine gewisse Kongruenz herstellen zu können.

 

Kreis, Stadt und VZ werden im ersten Quartal 2025 erneut Verhandlungen aufnehmen, um bis spätestens 30. Juni 2025 ein Ergebnis bzgl. der künftigen Vertragsvereinbarung zu erzielen.

 

II.

Die gute Arbeit der Verbraucherzentrale Rheine darf als bekannt unterstellt werden. Sie ist eine wichtige Anlaufstelle für ratsuchende Bürger. Allein im Jahr 2018 (Zahlen für 2019 lagen bei Fertigung dieser Vorlage noch nicht vor) gab es mehr als 9.000 Anfragen, Beratungen und Kontaktaufnahmen und fast 7.000 Internetzugriffe auf die Seiten der hiesigen Beratungsstelle. Die überwiegende Zahl der Ratssuchenden kommt aus Rheine, aber auch Bürgerinnen und Bürger aus anderen kreisangehörigen Städten und Gemeinden nutzen die Beratungskompetenzen, was durch die Aufteilung der Kostentragung zwischen der Stadt Rheine und dem Kreis Steinfurt (3/5  :  2/5) abgebildet wird.

 

III.

Die Verbraucherzentrale arbeitet sehr wirtschaftlich und kalkuliert für den Vertragszeitraum der Jahre 2021 bis 2025 mit einer Steigerung der Gesamtkosten von etwa 9,7 Prozent. Dabei ist es möglich, dem tariflich bedingten etwas stärkeren Anstieg der Personalkosten durch eine moderate Senkung der Sachkosten zu begegnen.

 

IV.

Der zu erwartende Finanzierungsbedarf für den städtischen Anteil an den Gesamtkosten steigt ausweislich der beigefügten Kalkulation von 80.388 EUR in 2021 auf 88.208 EUR in 2025. Da in der mittelfristigen Finanzplanung aktuell nur Mittel in Höhe von 72 TEUR ausgewiesen werden, ist die Finanzierung im Produkt 3401 aktuell nur teilweise gesichert. Die Mehraufwendungen sind in der Haushaltsplanung 2021 entsprechend zu berücksichtigen.

 


Anlage 1

 

Verbraucherzentrale Kalkulation 2021 bis 2025