Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt:
1.
Die
Verkaufspreise für den Grund und Boden der städtischen Wohnbaugrundstücke
(siehe Lageplan, Anlage) in Rodde im
Baugebiet „Im Lied Süd – Teil B“
werden auf Grundlage des Grundstücksmarktberichtes 2020 folgendermaßen
festgesetzt:
15 Grundstücke für eine Einfamilien- und
Doppelhausbebauung
(gelb markiert) 70,00
€/m²
4 Grundstücke für eine
Mehrfamilienhausbebauung (max. 6 WE)
(rot markiert) 84,00
€/m²
Hinzu kommen jeweils noch der zu zahlende
Erschließungsbeitrag für die Erschließungs-anlagen, der einmalige
Kanalanschlussbeitrag und die Vermessungskosten.
Die Grundstücke sind innerhalb von 3 Jahren
(Einzelhaus- und Doppelhausbebauung) bzw. innerhalb von 2 Jahren
(Mehrfamilienhausbebauung) nach Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages gem. den
planungstechnischen und erschließungstechnischen Vorgaben bezugsfertig zu
bebauen. Diese Bauverpflichtung ist grundbuchlich abzusichern.
Alle Kosten, die aus dem Abschluss und der
Durchführung der Kaufverträge entstehen einschließlich der Vermessungskosten
und der Grunderwerbsteuer, zahlen die jeweiligen Käufer.
Verstoßen Erwerber gegen die
Vergabekriterien oder erreichen sie den Erwerb eines Grundstückes durch falsche
Angaben, hat die Stadt Rheine das Recht, die kosten- und lastenfreie
Rückübertragung zu verlangen, soweit es noch unbebaut ist oder bei einem
bereits bebauten Grundstück einen Betrag in Höhe von 10% des ursprünglich an
die Stadt Rheine gezahlten Grundstückskaufpreises nachzufordern. Auch diese
Rechte sind grundbuchlich abzusichern.
2.
Die
Vergabekriterien werden wie folgt festgelegt:
15 Grundstücke für eine Einfamilien- und
Doppelhausbebauung
(gelb markiert)
Sollten sich mehrere Interessenten auf ein
städtisches Grundstück für eine Einfamilien- und Doppelhausbebauung bewerben,
wird eine Vergabe nach folgenden Kriterien vorgenommen.
a) Kinder
von ungeboren bis zum vollendeten
17.
Lebensjahr im Haushalt lebend (auch Dauerpflegekinder)
1.
und 2. Kind je 8 Punkte
jedes
weitere Kind je 10 Punkte
b) Junge Ehepaare oder gleichgestellte Paare (Verheiratete
bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der
Eheschließung, bei dem keiner der Ehegatten das 40.
Lebensjahr vollendet hat – s. § 29 Nr. 7 WFNG NRW) 5 Punkte
c)
je schwerbehindertem
Bewohner ab 50% je 8
Punkte
Sollten mehrere Interessenten die gleiche
Punktzahl erreichen, gibt es einen Losentscheid.
Von der Vergabe der städtischen Einzel- und
Doppelhausgrundstücke sind solche Bewerber ausgeschlossen, die Grundstücke
erwerbsmäßig für den Vertrieb von Kaufeigenheimen erwerben oder die darauf
erstellten Wohnungen/Häuser vermieten.
Grundstücke für eine
Mehrfamilienhausbebauung
(rot markiert)
Die Grundstücke für eine Mehrfamilienhausbebauung
werden sowohl an Privatpersonen als auch an Investoren vergeben. Bei der
Vergabe behält sich die Stadt Rheine vor, nicht allein nach dem
Kaufpreisangebot, sondern auch nach städtebaulicher Gestaltung eine Auswahl zu
treffen.
3. Die energetische Qualität der Gebäude zum Zeitpunkt des Bauantrages muss immer mindestens der ersten Förderstufe der KfW, bezogen auf die zum Zeitpunkt des Bauantrages geltende Energieeinsparverordnung, entsprechen.
Begründung:
Die Stadt Rheine beabsichtigt, die städtischen Wohnbaugrundstücke im Baugebiet „Im Lied Süd – Teil B“ zu Verkaufspreisen zu veräußern, die sich am Grundstücksmarkt orientieren. Damit erzielt die Stadt Rheine zwar keine am Markt aktuell möglichen Spitzenpreise, aber die Entwicklungskosten des Baugebietes werden gedeckt und eine preisdämpfende Wirkung auf den Bodenmarkt erreicht. Als Grundlage zur Bestimmung dieses Wertes kann nur die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses herangezogen werden, die aus den Kaufpreisen des freien Marktes zum Ende eines jeden Jahres hergeleitet wird. Aufgrund des kleinen Angebots an Baugrundstücken auf dem Markt ist in den vergangenen Jahren ein stetiger Anstieg der Baulandpreise und damit auch der jährlich neu festgesetzten Bodenrichtwerte zu verzeichnen.
Für das Wohngebiet im Baugebiet
„Im Lied Süd – Teil B“ mit
seinen homogenen Grundstücks- und Lagemerkmalen kann unmittelbar der
Bodenrichtwert herangezogen werden. Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist der
durchschnittliche Lagewert des Bodens für unbebaute Grundstücke eines Gebietes,
für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Abweichungen eines einzelnen Grundstückes vom Richtwertgrundstück in den
wertbeeinflussenden Eigenschaften wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art
und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt bewirken entsprechende
Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Da die Zahl der angebotenen städtischen Grundstücke für eine Einfamilien- und Doppelhausbebauung deutlich überzeichnet ist (ca. 60 Interessenten für 15 Grundstücke – Stand: 10.02.2020), muss aus der Vielzahl der Bewerber eine Auswahl anhand von Vergabekriterien getroffen werden.
Die
vorgeschlagenen Kriterien sind bereits für das Baugebiet Eschendorfer Aue –
Teilgebiet-Ost (vergleiche Vorlage 018/18) erfolgreich angewandt worden.
Anlage 1:
Lageplan